Deutscher Bund 1815.06

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Wappen Frankfurt.png

DEUTSCHER BUND

Chronik des Juni 1815


Die deutschen Fürsten und Vertreter der Freien Städte gründen auf dem Wiener Kongress den Deutschen Bund

Schwedisch-Pommern, Großherzogtum Posen, Danzig und Westphalen werden preußisch

Der Kaiser von Österreich wird Präsident des Deutschen Bundes

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Alliierte Truppen besetzen den Norden, Osten und Südosten Frankreichs
Hier geht es zu den früheren Chroniken Deutschlands
Chronik des Heiligen Römischen Reiches des Jahres ... 1805 / 1806
Hier geht es zu Chroniken einiger deutscher Staaten und Frankreichs:
Chronik des Königreiches Preußen des Jahres ... 1805 / 1806 / 1807 / 1808 / 1809 / 1810 / 1811 / 1812 / 1813
Chronik des Rheinbundes des Jahres ... 1805 / 1806 / 1807 / 1808 / 1809 / 1810 / 1811 / 1812 / 1813
Chronik des Kaisertums Österreich des Jahres ... 1805 / 1806 / 1807 / 1808 / 1809 / 1810 / 1811 / 1812 / 1813
Chronik Frankreichs des Jahres ... Französisches Königreich 1805 / 1806 / 1807 / 1808
Französisches Kaiserreich 1809 / 1810 / 1811 / 1812 / 1813

Chronik des Zentralen Verwaltungsrates für Deutschland des Jahres... 1813 / 1814 / 1815
Chronik des Deutschen Bundes des Jahres 1815 Juni / Juli / August / September / Oktober / November / Dezember
Fortlaufende Ereignisse * (seit ...)
08.06.1815
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Deutscher Bund

Die deutschen Fürsten und Vertreter der Freien Städte gründen auf dem Wiener Kongress den Deutschen Bund durch die Verabschiedung der Bundesakte.

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Preußen 1803-1892.png
Deutscher Bund / Königreich Preußen

Der 18 Jahre alte zweite Sohn des preußischen Königs Friedrich Wilhelm III., Wilhelm, wird in Charlottenburg bei Berlin konfirmiert und am selben Tag zum Major der preußischen Streitkräfte ernannt. Er wird umgehend damit beauftragt, ein Bataillon des 1. Garderegiments von neuem gegen Frankreich zu führen.

09.06.1815
Medaille Wiener Kongress.jpg Wappen Frankfurt.png

Österreich 1804-1869.png Lombardei-Venedig.png

Preußen 1803-1892.png Schweden 1569-1844.png

Dänemark.png Norwegen 1814-1821.png

Großbritannien.png Helgoland 1814-1890.png

Spanien 1785-1873.png Portugal 1706-1816.png

Niederlande 1813-1816.png Luxemburg 1815-1845.png
Deutscher Bund / Kaisertum Österreich / Königreich Lombardei-Venedig / Königreich Preußen / Königreich Schweden / Schwedisch-Pommern / Königreich Dänemark / Königreich Norwegen / Vereinigtes Königreich Großbritannien und Irland / Britische Kronkolonie Helgoland / Spanische Monarchie / Vereinigtes Königreich Portugal, Brasilien und Algarve / Königreich der Vereinigten Niederlande / Großherzogtum Luxemburg

Am letzten Sitzungstag des seit dem 18. September 1814 tagenden "Wiener Kongresses" wird durch die Wiener Kongressakte in Norditalien das Königreich Lombardo-Venetien geschaffen, dessen König in Personalunion der jeweilige Kaiser von Österreich wird. Es folgt auf das napoleonische Königreich Italien, dessen Gesetze fortgelten. Hauptstädte des neuen Königreiches werden Mailand und Venedig, die Währung ist der Thaler (Konventionstaler), der den Wert von 2 Österreichischen Gulden hat. Amtssprache sind Italienisch und Deutsch. Die weiteren Ergebnisse des Wiener Kongresses sind:

  • Ein neues Königreich der Vereinigten Niederlande entsteht. Der König der Niederlande wird in Personalunion Herzog von Luxemburg, und in dieser Eigenschaft Mitglied im Deutschen Bund.
  • Schwedisch-Pommern fällt an Preußen. Die Besetzung Pommerns soll in den nächsten Monaten erfolgen.
  • Die Stadt Naklo im bisherigen Herzogtum Warschau wird als Teil des autonomen Großherzogtums Posen wieder an Preußen angegliedert. Die Stadt gehört nun zum Regierungsbezirk Bydgosczc (Bromberg).
  • Das Großherzogtum Posen wird von Preußen annektiert. Zukünftig trägt der König von Preußen auch den Titel "Großherzog von Posen".
  • Danzig wird wieder in Preußen eingegliedert und Hauptstadt der Provinz Westpreußen.
  • Preußen erhält Westphalen und damit das Ruhrgebiet.
  • Dänemark muss Norwegen an Schweden abtreten. Ende der dänisch-norwegischen Personalunion.
  • Das preußische Herzogtum Lauenburg wird an Dänemark abgetreten; zugleich wird König Christian VII. von Dänemark für die Herzogtümer Holstein und Lauenburg Mitglied des Deutschen Bundes. Das mit Holstein verbundene Schleswig bleibt außerhalb des Deutschen Bundes.
  • Grönland, Island, die Färöer-Inseln und Dänisch-Westindien verbleiben bei Dänemark.
  • Dänemark muss Helgoland an Großbritannien abgeben.
  • Spanien und Portugal geben eine Absichtserklärung ab, dass sie auf den Sklavenhandel verzichten wollen.
  • Das Gleichgewicht der Großmächte, das bis 1792 existierte, wird wiederhergestellt. Außerdem einigt man sich auf ein einheitliches Diplomaten- und Konsularrecht.

Von Hardenberg unterzeichnet die Wiener Kongress-Akte und die preußische Delegation kehrt nach Preußen zurück, von wo er bald wieder aufbrechen muss, um nach Napoléons endgültiger Niederlage den Zweiten Pariser Frieden zu schließen. Kurzzeitig kommt es in Paris zu einer schweren Autoritätskrise von Hardenbergs gegenüber dem preußischen Militär, die vom König durch die Auflösung des Oberkommandos der preußischen Frankreicharmee beigelegt werden muss.

Wappen Frankfurt.png Großbritannien.png

Frankreich 1814-1815.png Österreich 1804-1869.png

Russland 1697-1858.png Preußen 1803-1892.png

Schweden.png
Deutscher Bund / Vereinigtes Königreich Großbritannien und Irland / Königreich Frankreich / Kaisertum Österreich / Russisches Reich / Königreich Preußen / Königreich Schweden

Der Wiener Kongress endet mit der Unterzeichnung der Wiener Kongressakte, mit der die territoriale Neuordnung Europas geregelt wird. Während Preußen Posen, Schwedisch-Vorpommern, fast die Hälfte des Königreichs Sachsen sowie große Gebiete im Westen (Rheinland, Westfalen) erhält, muss Österreich auf seine westlichen Gebiete verzichten und sich auf den Gewinn Oberitaliens und polnischer Gebiete beschränken. Russland gewinnt Kernpolen (das so genannte "Kongresspolen") als Königreich hinzu; Großbritannien behält die wesentlichen Teile seiner Eroberungen aus napoleonischer Zeit.

10.06.1815
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Deutscher Bund

Die Bevollmächtigten von 39 deutschen Staaten unterzeichnen die Bundesakte zur Gründung des Deutschen Bundes. Gemäß der Präambel der Bundesakte beschließen „die souverainen Fürsten und freien Städte Deutschlands, […] von den Vorteilen überzeugt, welche aus ihrer festen und dauerhaften Verbindung für die Sicherheit und Unabhängigkeit Deutschlands, und die Ruhe und das Gleichgewicht Europas hervorgehen würden, […] sich zu einem beständigen Bunde zu vereinigen“. Das Herzogtum Luxemburg wird zu einem Großherzogtum, das von der niederländischen Regierung im Deutschen Bund vertreten wird. Dem Königreich Dänemark wird das Herzogtum Lauenburg zugesprochen. Folgende Inhalte werden vereinbart (Auszüge):
Die in 20 Artikeln verfasste Bundesakte schafft die vertragliche Grundlage für den Deutschen Bund. Mitglieder des Deutschen Bundes sind gemäß der Präambel der Bundesakte alle „souveränen Fürsten und freien Städte“. Das sind 41 deutsche Staaten, davon vier freie Städte. Es wird unter anderem vertraglich vereinbart:
Artikel I
Der König von Großbritannien und Irland gehört als König von Hannover, der König von Dänemark als Herzog von Holstein und Lauenburg und der König der Niederlande als Großherzog von Luxemburg dem Bund an. Sie sind Bundesfürsten wie alle anderen auch.
Der Kaiser von Österreich und der König von Preußen gehören dem Deutschen Bund mit allen ihren vormals zum Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation zählenden Besitzungen an: Österreich ohne die polnischen, ungarischen und italienischen Gebietsteile; Preußen ohne Westpreußen und Ostpreußen, Posen und den Kanton Neuenburg.

Die Bundesbeschlüsse gelten nicht für diese Territorien, und es ergibt sich aus der Bundesakte auch keinerlei militärische Beistandspflicht für den Fall eines Angriffes Dritter auf diese Gebiete.

Artikel II Der Zweck desselben ist Erhaltung der äußeren und inneren Sicherheit Deutschlands und der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit der einzelnen deutschen Staaten.
Artikel III Alle Bundesglieder haben die gleichen Rechte, sie verpflichten sich alle gleichmäßig die Bundesakte unverbrüchlich zu halten.
Artikel IV, V & IX Einziges Bundesorgan ist die Bundesversammlung – auch Bundestag genannt – mit dem Tagungsort Frankfurt am Main. Zuständig für die Bundesangelegenheiten im Allgemeinen ist der "Engere Rat", in dem elf größere Staaten jeweils eine Stimme und die übrigen insgesamt sechs haben. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der österreichische Vertreter, weil Österreich die Präsidialmacht des Bundes ist. Österreich hat bei der Bundesversammlung den Vorsitz. Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen, und in Vortrag zu bringen, und der Vorsitzende ist verpflichtet, solche in einer zu bestimmenden Zeitfrist der Beratung zu übergeben.

  • Stimmenverteilung im Engeren Rat:

1. Kaisertum Österreich1 Stimme
2. Königreich Preußen1 Stimme
3. Königreich Baiern1 Stimme
4. Königreich Sachsen1 Stimme
5. Königreich Hannover1 Stimme
6. Königreich Württemberg1 Stimme
7. Großherzogtum Baden1 Stimme
8. Kurfürstentum Hessen1 Stimme
9. Großherzogtum Hessen1 Stimme
10. Königreich Dänemark wegen Herzogtum Holstein1 Stimme
11. Königreich der Niederlande wegen des Großherzogtums Luxemburg1 Stimme
12. Die Herzoglich Sächsischen Häuser Großherzogtum Sachsen, Herzogtum Sachsen-Gotha, Herzogtum Sachsen-Hildburghausen, Herzogtum Sachsen-Meiningen, Herzogtum Sachsen-Weimar und Sachsentum Sachsen-Coburg1 Stimme
13. Herzogtum Braunschweig und Herzogtum Nassau1 Stimme
14. Herzogtum Mecklenburg-Schwerin und Herzogtum Mecklenburg-Strelitz1 Stimme
15. Großherzogtum Oldenburg, Herzogtum Anhalt-Dessau, Herzogtum Anhalt-Bernburg, Herzogtum Anhalt-Köthen, Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen und Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt1 Stimme
16. Fürstentum Hohenzollern-Hechingen, Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen, Fürstentum Liechtenstein, Fürstentum Reuß ältere Linie, Fürstentum Reuß jüngere Linie, Fürstentum Schaumburg-Lippe, Fürstentum Lippe-Detmold und Fürstentum Waldeck1 Stimme
17. Die freien Städte: Freie und Hansestadt Lübeck, Freie Stadt Frankfurt, Freie Hansestadt Bremen und Freie Stadt Hamburg1 Stimme.
Artikel VI & VII Wo es auf Abschaffung und Änderung von Grundgesetzen des Bundes, oder auf Beschlüsse, welche die Bundesakte selbst betreffen, auf organische Bundeseinrichtungen oder gemeinnützige Anordnung sonstiger Art ankommt, bildet sich die Versammlung zu einem Plenum, in welchem jedes Bundesglied eine Stimme für sich führt, wobei jedoch mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der Größe der einzelnen Bundesstaaten folgende Berechnung und Verteilung der Stimmen verabredet ist:

  • Stimmenverteilung im Plenum:

1. Kaisertum Österreich4 Stimmen
2. Königreich Preußen4 Stimmen
3. Königreich Sachsen4 Stimmen
4. Königreich Baiern4 Stimmen
5. Königreich Hannover4 Stimmen
6. Königreich Württemberg4 Stimmen
7. Großherzogtum Baden3 Stimmen
8. Kurfürstentum Hessen3 Stimmen
9. Großherzogtum Hessen3 Stimmen
10. Herzogtum Holstein3 Stimmen
11. Herzogtums Luxemburg3 Stimmen
12. Herzogtum Braunschweig2 Stimmen
13. Herzogtum Mecklenburg-Schwerin2 Stimmen
14. Herzogtum Nassau2 Stimmen
15. Herzogtum Sachsen-Weimar1 Stimme
16. Herzogtum Sachsen-Gotha1 Stimme
17. Sachsentum Sachsen-Coburg1 Stimme
18. Herzogtum Sachsen-Meiningen1 Stimme
19. Herzogtum Sachsen-Hildburghausen1 Stimme
20. Herzogtum Mecklenburg-Strelitz1 Stimme
21. Großherzogtum Oldenburg1 Stimme
22. Herzogtum Anhalt-Dessau1 Stimme
23. Herzogtum Anhalt-Bernburg1 Stimme
24. Herzogtum Anhalt-Köthen1 Stimme
25. Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen1 Stimme
26. Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt1 Stimme
27. Fürstentum Hohenzollern-Hechingen1 Stimme
28. Fürstentum Liechtenstein - 1 Stimme
29. Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen1 Stimme
30. Fürstentum Waldeck1 Stimme
31. Fürstentum Reuß ältere Linie1 Stimme
32. Fürstentum Reuß jüngere Linie (Reuß-Lobenstein, Reuß-Schleiz, Reuß-Ebersdorf) – 1 Stimme
33. Fürstentum Schaumburg-Lippe1 Stimme
34. Fürstentum Lippe-Detmold und – 1 Stimme
35. Freie und Hansestadt Lübeck1 Stimme
36. Freie Stadt Frankfurt1 Stimme
37. Freie Hansestadt Bremen1 Stimme
38. Freie Stadt Hamburg1 Stimme

Anders als ursprünglich von ihnen beabsichtigt, können die Großmächte Österreich und Preußen die Mittel- und Kleinstaaten nicht vollständig majorisieren: Im Engeren Rat haben selbst die sechs größeren Staaten nur 6 von 17 Stimmen, im Plenum, wo für Entscheidungen eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist, nur 24 von 69. Rein formal vermeidet damit die Konstruktion des Deutschen Bundes jede hegemoniale Vormachtstellung.

Inwiefern ein Gegenstand nach obiger Bestimmung für das Plenum geeignet ist, wird in der engeren Versammlung durch Stimmenmehrheit entschieden. Die Beschlüsse werden nach der Mehrheit der Stimmen gefasst, jedoch in der Art, dass in der ersten die absolute, in der letzten aber nur eine Dreiviertelmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit in der engeren Versammlung steht dem Vorsitzenden die Entscheidung zu. Wo es auf Annahme oder Änderung der Grundgesetze, auf organische Bundeseinrichtungen, einzelne juristische Entscheidungen oder Religionsangelegenheiten ankommt, kann weder in der engeren Versammlung noch im Plenum durch Stimmenmehrheit gefasst werden. Die Bundesversammlung ist beständig, hat aber die Befugnis, sich auf bis zu vier Monaten zu vertagen.
Artikel XI
Alle Mitglieder des Bundes versichern, sowohl ganz Deutschland als auch jeden einzelnen Bundesstaat gegen Angriffe zu schützen und garantieren sich gegenseitig ihre sämtlichen zum Deutschen Bund gehörenden Besitzungen zu. Bei einem einmal erklärten Bundeskrieg darf kein Mitglied einseitige Unterhandlungen mit dem Feinde eingehen oder Waffenstillstand und Frieden schließen. Die Bundesglieder behalten zwar das Recht der Bündnisse aller Art; verpflichten sich jedoch in keine Verbindungen einzugehen, welche gegen die Sicherheit des Bundes oder einzelner Bundesstaaten gerichtet wären. Die Bundesglieder machen sich ebenfalls verbindlich, einander unter keinerlei Vorwand zu bekriegen, noch ihre Streitigkeiten mit Gewalt zu verfolgen, sondern sie bei der Bundesversammlung anzubringen. Dieser liegt alsdann ob, die Vermittlung durch einen Ausschuß zu versuchen; falls dieser Versuch fehlschlagen sollte, und demnach eine richterliche Entscheidung nothwendig würde, solche durch eine wohlgeordnete Austrägal-Instanz zu bewirken, deren Ausspruch die streitenden Theile sich sofort zu unterwerfen haben.
Artikel XII
Bundesstaaten, deren Bevölkerung nicht 300.000 Einwohner übersteigt, werden sich mit größeren Mitgliedern des Bundes oder mit den ihnen verwandten Häusern, mit welchen sie wenigstens eine solche Bevölkerungszahl ausmachen, zur Bildung eines gemeinschaftlichen Obersten-Gerichts vereinigen. Den vier freien Städten steht das Recht zu, sich untereinander über die Errichtung eines gemeinsamen obersten Gerichts zu vereinigen.
Artikel XIII
In allen Bundesstaaten wird eine landständische Verfassung stattfinden.
Artikel XVI
Die Verschiedenheit der christlichen Religionen darf in den Ländern des deutschen Bundes keinen Unterschied in der Wahrnehmung der bürgerlichen und politischen Rechte begründen. Die Bundesversammlung wird darüber beraten, wie auf eine möglichst übereinstimmende Weise die bürgerliche Verbesserung der Bekenner des jüdischen Glaubens in Deutschland zu bewirken sei.
Artikel XVIII
Vertraglich fixiert wird der Erwerb und Besitz von Eigentum an Grund und Boden für das gesamte Gebiet des Deutschen Bundes, so wie die freie Wahl des Wohnortes. Die Bundesversammlung wird sich bei ihrer ersten Zusammenkunft mit Abfassung gleichförmiger Verfügungen über die Pressefreiheit und die Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck beschäftigen.
Artikel XIX
Die Bundesstaaten behalten sich vor, bei der ersten Zusammenkunft der Bundesversammlung in Frankfurt wegen des Handels und Verkehrs zwischen den einzelnen Bundesstaaten sowie der Schifffahrt, nach den Grundsätzen und Beschlüssen des Wiener Kongresses, in Beratung zu treten.
Artikel XX
Der gegenwärtige Vertrag wird von allen beteiligten Staaten ratifiziert. Die Ratifikationsurkunden sollen innerhalb von sechs Wochen oder wenn möglich noch früher nach Wien an die Kaiserlich Österreichische Hof- und Staatskanzlei eingesand werden und bei der Eröffnung des Bundes in das Archiv desselben niedergelegt werden.

12.06.1815
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Deutscher Bund

In Jena gründen die bisher lose organisierten Studentenverbindungen die "Urburschenschaft". Die Urburschenschaft verfolgt die Idee, die landsmannschaftlichen Zusammenschlüsse an den Universitäten abzuschaffen und alle Studenten in einer „Allgemeinen Burschenschaft“ zusammenzuführen. Auch in der Politik soll die Kleinstaaterei zugunsten eines vereinten Deutschlands abgeschafft werden. Protagonisten dieser Ideen sind Friedrich Ludwig Jahn, Ernst Moritz Arndt, Johann Gottlieb Fichte und Jakob Friedrich Fries. Ein Spiritus rector ist der Jenaer Historiker Heinrich Luden. Wie in weiten Teilen der Bevölkerung (überwiegend im preußisch-protestantischen Raum) entwickelte sich während der napoleonischen Fremdherrschaft auch innerhalb der Studentenschaft ein eigener, deutscher Patriotismus. Bereits 1811/12 wurde von Friedrich Ludwig Jahn und Karl Friedrich Friesen der erste Plan zur Gründung einer „Burschenschaft“ (Bursche ist die zeitgenössische Bezeichnung für Student) gefasst. Die Aufgaben sollen in der Stärkung des deutschen Sinnes, der moralischen Verbesserung und Vorbereitung der deutschen Befreiung und Einigung liegen. Die Ideen fanden starken Anklang an den deutschen Universitäten. Als in Preußen zur Zeit der Befreiungskriege die Bildung von Freiwilligenverbänden zugelassen wurde, traten viele Studenten – viele sind nun Gründungsmitglieder der Urburschenschaft – in das Lützowsche Freikorps ein, wo sie mit den Gedanken der Jahn-Friesenschen Burschenordnung in Kontakt kamen. Nach der siegreichen Rückkehr aus Frankreich kam es 1814 mit der Gründung einer „Wehrschaft“ in Jena, der „Teutonia“ in Halle (die bereits stark burschenschaftlich geprägt war und den Wahlspruch „Freiheit, Ehre, Vaterland!“ hatte) und in Gießen („Gießener Schwarze“ oder „Unbedingte“) zu den ersten burschenschaftlichen Vereinigungen. Als studentische Zusammenschlüsse dominieren jetzt Landsmannschaften als Gruppen von Studenten gleicher regionaler Herkunft. Für die Jenaer Studenten sind sie ein Symbol der staatlichen Zersplitterung Deutschlands. Allerdings zeigen sich auch bei den Landsmannschaften bald nationale Regungen. In der Nacht vom 5. auf den 6. September 1812 hatte die Landsmannschaft Vandalia Jena das erste deutsch-patriotische Studentenfest des 19. Jahrhunderts auf der Kunitzburg mit einem großen Feuer, patriotischen Liedern und Reden gefeiert. Am 29. Mai 1815 beschloss der Senioren-Convent der Jenaischen Landsmannschaften seine Auflösung. Am heutigen Tage lösen sich die bestehenden Landsmannschaften Thuringia, Vandalia, Franconia, Saxonia und Curonia auf und gründen im Gasthaus „Grüne Tanne“ in Wenigenjena die Burschenschaft. In der Verfassungsurkunde der Jenaischen Burschenschaft vom 12. Juni 1815 heißt es:
Erhoben von dem Gedanken an ein gemeinsames Vaterland, durchdrungen von der heiligen Pflicht, die jedem Deutschen obliegt, auf Belebung deutscher Art und deutschen Sinnes hinzuwirken, hierdurch deutsche Kraft und Zucht zu erwecken, mithin die vorige Ehre und Herrlichkeit unsres Volkes wieder fest zu gründen und es für immer gegen die schrecklichste aller Gefahren, gegen fremde Unterjochung und Despotenzwang zu schützen, ist ein Teil der Studierenden in Jena zusammengetreten und hat sich beredet, eine Verbindung unter dem Namen einer Burschenschaft zu gründen.
Die Burschenschaft versteht sich als studentische Reformbewegung und wird deshalb zuerst von der Universität unterstützt. Vor allem das Schikanieren von jüngeren Studenten (Pennalismus) und das Duellwesen sind in den Landsmannschaften weit verbreitet. In der Jenaer Verfassungsurkunde wird ausführlich das Zusammenleben innerhalb der Burschenschaft beschrieben und das Austragen von Mensuren strengen Regeln unterworfen. Die Gründungszeremonie erfolgt in Wenigenjena, weil dieser Ort den Studenten eine ausreichende Räumlichkeit bietet. Der Mythos, dass dieser Ort gewählt worden war, weil er außerhalb der Stadtgrenzen Jenas liegt und damit der Gerichtsbarkeit der Universität entzogen ist, ist falsch, weil gerade in der Frühzeit die Burschenschaft als Reformbewegung von Staat und Universität unterstützt wird. Als Zeichen der Auflösung senken die Landsmannschaften ihre Fahnen. Aus der Mitte der anwesenden 143 Stifter werden die Amtsträger gewählt: 9 Vorsteher und 21 Ausschussmitglieder. Damit wird die Burschenschaft ins Leben gerufen. Zum ersten Sprecher wird Carl Horn berufen, der letzte Senior der Landsmannschaft Vandalia Jena. Das Ideal, alle Studenten einer Universität zu umfassen, kann zumindest jetzt in Jena zu einem gewissen Teil durchgesetzt werden.

18.06.1815
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Hannover 1801-1837.png Braunschweig 1235-1814.png

Nassau-Usingen.png Niederlande 1813-1816.png

Großbritannien.png Frankreich.png
Deutscher Bund / Königreich Preußen / Königreich Hannover / Herzogtum Braunschweig / Herzogtum Nassau / Königreich der Vereinigten Niederlande / Vereinigtes Königreich Großbritannien und Irland / Französisches Kaiserreich

Bei Waterloo, 15 Kilometer südlich von Brüssel, findet eine Schlacht zwischen den napoleonischen Truppen auf der einen und den Alliierten aus Großbritannien, den Niederlanden, Hannover, Braunschweig, Nassau und Preußen auf der anderen Seite statt. Befehlshaber der Franzosen ist Napoléon Bonaparte, der Preußen Gebhard von Blücher und der restlichen Armeekorps der Ire Arthur Wellesley, 1st Duke of Wellington. In Deutschland wird diese Schlacht, bei der sich fast 190.000 Männer gegenüberstehen, als "Belle Alliance"-Schlacht eingehen. Die Koalition besiegt die Truppen Napoleons, der 25.000 Tote und Verwundete sowie 7000 Gefangene zu beklagen hat. Auch Preußen meldet 7000 Tote und Verwundete. Die Truppen unter dem Kommando Wellingtons beklagen 15.000 Tote und Verwundete.

20.06.1815
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Der frühere Kaiser des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation (HRR) wird der erste Präsident des Deutschen Bundes
Zentraler Verwaltungsrat für Deutschland / Deutscher Bund

Der Zentrale Verwaltungsrat für Deutschland stellt seine Arbeit ein; der österreichische Kaiser Franz I. wird zum Präsidenten des Deutschen Bundes berufen. Die Teilnehmerstaaten versichern sich ausdrücklich, dass der Präsident nicht als ein Staatsoberhaupt anzusehen sei. Der Präsident war von 1792 bis 1806 als Kaiser Franz II. der letzte Keiser des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation. 1804 begründete er das Kaisertum Österreich. Um dem Hegemoniestreben des französischen Kaisers Napoléon Bonaparte in Mitteleuropa zu begegnen und einem Statusverlust vorzubeugen, nahm er 1804 den Titel eines erblichen Kaisers von Österreich an, führte aber bis 1806 den Titel des Erwählten Römischen Kaisers weiter. In der Literatur wird er daher oft "Franz II./I." genannt, zur Unterscheidung von seinem Großvater Franz I. Stephan (1708–1765). Seine Abdankungserklärung vom 6. August 1806, mit der er „die deutsche Kaiserkrone und das Reichsregiment“ niederlegte und „die Churfürsten, Fürsten und übrigen Stände, wie auch alle Angehörige und die Reichsdienerschaft, ihrer bisherigen Pflichten“ entband, stand unter der Sorge, die Reichskrone könne in französische Hände und seine österreichischen Länder im Reich könnten de jure unter napoleonische Herrschaft gelangen. De facto wurde das Reich, ohnedies nur mehr ein sehr loser Zusammenschluss, durch den 1806 auf Betreiben Napoleons gegründeten Rheinbund gesprengt, dessen Fürsten aus dem Reich austraten.

Preußen 1803-1892.png Russland 1697-1858.png
Königreich Preußen / Russisches Kaiserreich

Der östliche Teil des Südens von Ostpreußen geht in die Verwaltung Russlands über, der westliche Teil wird Part der preußischen Provinz Posen. König Friedrich Wilhelm III. wird heute der Titel "Großherzog von Posen" verliehen.

21.06.1815
Preußen 1803-1892.png
Königreich Preußen

Der preußische Generalgouverneur in den von Preußen besetzten Gebieten Sachsens, Eberhard Friedrich Christoph Ludwig Freiherr von der Recke, wird durch den Zivilgouverneur Wilhelm Anton von Klewitz ersetzt.

20.06.1815
Preußen 1803-1892.png Großbritannien.png

Frankreich.png
Deutscher Bund / Königreich Preußen / Vereinigtes Königreich Großbritannien und Irland / Französisches Kaiserreich

Der besiegte französische Kaiser Napoléone I. Buonaparte wird nach Paris geschafft, wo er endgültig zurücktritt. Es wird entschieden, dass er den Rest seines Lebens in Verbannung auf der südatlantischen Insel St. Helena verbringen wird.

21.06.1815
Preußen 1803-1892.png
Königreich Preußen

Der preußische Generalgouverneur in den von Preußen besetzten Gebieten Sachsens, Eberhard Friedrich Christoph Ludwig Freiherr von der Recke, wird durch den Zivilgouverneur Wilhelm Anton von Klewitz ersetzt.

1815
Ereignisse der Zeit zwischen Juni und Dezember 1815 ohne genaues Datum
Preußen 1803-1892.png
Deutscher Bund

...

Chronik des Deutschen Bundes des Jahres 1815 Juni / Juli / August / September / Oktober / November / Dezember
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