Chronik 1934.02
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Ereignisse vom 01.-10. des Monats Ereignisse vom 11.-20. des Monats Ereignisse vom 21.-Ende des Monats
800px xxx
Weltchronik der ersten Dekade des Februar 1934
Hier geht es zu den Ereignissen der Jahre... | 1924 / 1925 / 1926 / 1927 / 1928 / 1929 / 1930 / 1931 / 1932 |
Hier geht es zu den Ereignissen der Monate des Jahres 1933 | Januar / Februar / März / April / Mai / Juni / Juli / August / September / Oktober / November / Dezember |
Hier geht es zu den Ereignissen der Monate des Jahres 1934 | Januar / Februar / März / April / Mai / Juni / Juli / August / September / Oktober / November / Dezember |
siehe Fußnote |
Deutsches Reich |
siehe Fußnote |
Deutsches Reich |
siehe Fußnote |
Deutsches Reich |
siehe Fußnote |
Deutsches Reich |
siehe Fußnote |
Deutsches Reich |
siehe Fußnote |
Deutsches Reich |
siehe Fußnote |
Deutsches Reich |
siehe Fußnote |
Deutsches Reich |
siehe Fußnote |
Deutsches Reich |
siehe Fußnote |
Deutsches Reich |
Hier geht es zur zweiten Dekade des Februar 1934 | |
Hier geht es zur dritten Dekade des Februar 1934 | |
Hier geht es zu den Ereignissen der Monate des Jahres 1934 | Januar / Februar / März / April / Mai / Juni / Juli / August / September / Oktober / November / Dezember |
Hier geht es zu den Ereignissen der Monate des Jahres 1935 | Januar / Februar / März / April / Mai / Juni / Juli / August / September / Oktober / November / Dezember |
Hier geht es zu den Ereignissen der Jahre... | 1936 / 1937 / 1938 / 1939 / 1940 / 1941 / 1942 / 1943 / 1944 |
| |
Hinweis zur Verwendbarkeit der Abbildung der Hakenkreuzfahne: Auf dieser Seite findet man ein Symbol, das von nationalsozialistischen oder anderen in der Bundesrepublik Deutschland wegen Verfassungswidrigkeit verbotenen Organisationen verwendet wurde oder diesen ähnelt. Die Verwendung dieser Symbole in der Öffentlichkeit ist in der Bundesrepublik Deutschland verboten (§ 86a StGB). Ebenfalls strafbar ist die Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB). Die Strafbarkeit ist ausgeschlossen, wenn die Verwendung oder Verbreitung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient (§ 86 Abs. 3 StGB). In anderen Ländern können ähnliche Regelungen bestehen.“ Für Österreich gilt der § 3 des Verbotsgesetzes. In anderen Ländern können ähnliche Regelungen bestehen. Die Rechtslage in der Schweiz, in Südtirol, Luxemburg, Liechtenstein, den deutschsprachigen Gemeinschaften Belgiens und anderen deutschsprachigen Gebieten kann davon abweichen. |