Impressum

Aus Oteripedia
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Geschäftsführender Verein der Christlichen Gemeinschaften St. Michael zu Berlin e.V.

Postanschrift

GV St. Michael e.V., c/o Hotel Graf Pückler
Schönwalder Straße 21
13447 Berlin

Tel. 03342 80040
Fax 03342 80041

Email:direktion@netteshotel.de

Vorstand

Hellmut Hentschel, 1. Vorsitzender
Heiko Schmidt, 2. Vorsitzender

Vereinsregisternummer

VR 1236 Nz beim Amtsgericht Charlottenburg

Spendenkonto

GV St. Michael - Vereinskonto
IBAN: DE03 5206 0410 0303 9069 65
BIC: GENODEF1 EK1
"Projekt: Oteripedia"

Aktuelle Vereinssatzung des Geschäftsführenden Vereins der Christlichen Gemeinschaften St. Michael zu Berlin e.V.

in der Fassung vom 17. Oktober 2022

§ 1 Name und Sitz
1) Der Verein führt den Namen "Geschäftsführender Verein der Christlichen Gemeinschaften St. Michael zu Berlin e.V."
2) Er hat seinen Sitz in Berlin.

§ 2 Zweck des Vereins
1) Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige, religiöse Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2) Dem Verein obliegt die Verwaltung des bestehenden gemeinsamen Vermögens der Christlichen Gemeinschaften St. Michael zu Berlin mit dem Ziel, christliches Gemeinschaftsleben zu gestalten. Grundlage der Glaubensüberzeugung der Mitglieder bilden die Bibel als das Wort des Lebendigen Gottes sowie das Apostolische Glaubensbekenntnis, das der Christenheit als gemeinsame Glaubensgrundlage dient.
3) Der Verein dient der Förderung und Verbreitung der Religion im Sinne des christlichen Glaubens, insbesondere durch:
a) die Verkündigung des Evangeliums, vor allem den interessierten Gästen unseres Hotels „Graf Pückler“
b) Überlassung von Räumlichkeiten an andere christliche steuerbegünstigte Körperschaften zur Erfüllung ihrer als steuerbegünstigt anerkannten Zwecke.
c) Unterstützung von sozial-diakonischen und christlichen Vereinen und Werken, welche als steuerbegünstigt anerkannt sind und die steuerbegünstigten Zwecken dienen, durch Geld- und Sachspenden sowie durch Mitarbeit.
d) kostenlose Bereitstellung von Informationen über den christlichen Glauben und den Dialog mit anderen Religionen im Internet.

§ 3 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand
c) (entfällt)

§ 4 Geldmittel
1) Die Geldmittel des Vereins werden durch freiwillige Gaben der Gemeinschaften, der Mitglieder und Freunde sowie aus den etwaigen Erträgen von Wirtschaftsbetrieb und Hausverwaltung aufgebracht und ausschließlich für Zwecke des Vereins verwendet.
2) Natürliche Personen zahlen als Mitglieder Beiträge. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
3) Der Mitgliedsbeitrag soll im Januar jeden Jahres im Voraus für das ganze Jahr bezahlt werden. Wenn ein Mitglied seinen Mitgliedsbeitrag auch nach der zweiten Erinnerung nicht bezahlt, kann der Vorstand über die Beendigung der Mitgliedschaft eine Entscheidung treffen. Die Mitgliederversammlung wird darüber auf der nächsten Sitzung informiert.

§ 5 Mitgliedschaft
1) Mitglieder können natürliche Personen werden, die den Zweck des Vereins durch Zuwendungen und Mitarbeit unterstützen. Den Mitgliedern obliegt die Ausführung der Arbeiten zur Erfüllung des Vereinszweckes nach § 2, sowie die Verwaltung und Mehrung des Vereinsvermögens.
2) Mindestens zwei Mitglieder müssen dem Vorstand einen Kandidaten zur Mitgliedschaft vorschlagen; die Mitgliedschaft wird nach Entscheidung des Vorstandes der Mitgliederversammlung vorgeschlagen, die mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme entscheidet. Der Eintritt des Mitglieds vollzieht sich sodann durch schriftliche Erklärung.
3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss, durch Tod oder durch Ausschluss. Ein Mitglied, das den Zwecken des Vereins zuwider handelt oder nicht mehr aktiv in einer Arbeitsgruppe mitarbeitet, kann von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
4) Ist für einen befristeten Zeitraum eine aktive Mitgliedschaft nicht möglich, so kann die Mitgliedschaft auf Antrag beim Vorstand für diesen Zeitraum ruhen.
5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen und Spenden ist ausgeschlossen.

§ 6 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  • Wahl des Vorstandes,
  • Entgegennahme der geprüften Bilanzen und Entlastung des Vorstandes,
  • Beschlussfassung über die Etats,
  • Satzungsänderungen,
  • Beschlüsse über die Ausführung der Vereinsarbeit,
  • Beschlussfassung über vereinsrechtliche Angelegenheiten,
  • Beschlussfassung nach § 7 (5),
  • Wahl des Kassenprüfers.

2) Die Mitgliederversammlung tritt jährlich zusammen. Unabhängig hiervon muss sie einberufen werden, wenn 10 v.H. der Mitglieder oder der Vorstand es unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
2a) Alle Mitglieder haben das Recht, an der Sitzung über das Internet teilzunehmen und auch abzustimmen. Die Teilnahme per Internet gilt als ordentliche Teilnahme mit allen Mitgliedsrechten.
2b) Alle Abstimmungen, die zum Zeitpunkt der Einladung feststehen, werden auf dem Einladungsblatt, das mindestens 14 Tage vor der Versammlung versandt wird, so gekennzeichnet, dass die auswärtigen Mitglieder die Gelegenheit haben, per Mail oder digitaler Plattformen (wie z.B. WhatsApp) oder Brief bereits vor der Versammlung ihre Stimme abzugeben. Voten, die nach Ende der Abstimmung eingehen, sind ungültig.
3) Zu den Versammlungen ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vor der Versammlung versandt werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist sie nach zwei Wochen zu einer zweiten Sitzung mit gleicher Tagesordnung einzuladen, in welcher Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen besteht. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, oder, bei dessen Abwesenheit, die des 2. Vorsitzenden.
4) Über die Versammlung ist vom Vorstand ein Protokoll anzufertigen, das auf der folgenden Sitzung verabschiedet wird. Jedes Mitglied erhält eine Abschrift des Protokolls.
5) Der Vorstand kann Vereinsmitgliedern ermöglichen,
5.1) an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
5.2) ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben. Ein derart gefasster Beschluss ist gültig, wenn
1. alle Mitglieder beteiligt wurden,
2. bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und
3. der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

§ 7 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden.
b) dem 2. Vorsitzenden.
c) und bei Bedarf bis zu drei Beisitzern.
2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und bereitet die Mitgliederversammlungen vor.
3) Er wird von der Mitgliederversammlung aus ihren Reihen auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
4) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende bilden den Vorstand gem. § 26 BGB. Sie sind einzeln zur Vertretung berechtigt.
4a) Der Vorstand soll möglichst mit fünf Mitgliedern tagen, die sich darum bemühen, Entscheidungen einmütig zu treffen.
5) Bei Erwerb, Belastung, Verpachtung oder Veräußerung von Grundstücken bedarf es der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
6) Seine Beschlüsse fasst der Vorstand auf Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen sind. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder, bei Abwesenheit, die des 2. Vorsitzenden. § 7,4a soll beachtet werden.
6a) Die Mitgliederversammlung wählt drei Ersatz-Beisitzer, die an Vorstandssitzungen stimmberechtigt teilnehmen dürfen, wenn ein Beisitzer verhindert ist.
7) Weitere Aufgaben des Vorstandes:
a) Gründung und Auflösung von Arbeitsgruppen des Vereins,
b) Beratung des Vereinsetats zur Vorlage bei der Mitgliederversammlung,
c) Festlegung gemeinsamer Veranstaltungen.

§ 8 Kassenprüfung
1) Der Vorstand beauftragt einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer mit der Erstellung des Jahresabschlusses mit Plausibilitätsbeurteilung der vorgelegten Unterlagen, Wertansätze sowie der erteilten Auskünfte.
2) Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus jederzeit mit einfacher Mehrheit eine interne Kassenprüfung durch ein von ihr beauftragtes Vereinsmitglied beschließen.

§ 9 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 10 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
1) Einer Änderung des Vereinszweckes nach § 2 oder einer Auflösung des Vereins müssen mindestens zwei Drittel aller Mitglieder zustimmen. Schriftliche Stimmabgabe bei Verhinderung ist zulässig.
2) Die Änderung anderer Satzungsteile bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der auf der Sitzung anwesenden Mitglieder.
3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an die Evangelisch-Freikirchliche Gemeinde (KdöR) in der Hohenstaufenstraße in Berlin-Schöneberg.


Angenommen in der Mitgliederversammlung am 17.10.2022
gez. Hellmut Hentschel, 1. Vorsitzender
gez. Heiko Schmidt, 2. Vorsitzender


vorherige Satzung des GV St. Michael