Norddeutscher Bund 1867.07

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NORDDEUTSCHER BUND

Chronik des Juli 1867

Hauptstadt: Berlin


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Norddeutscher Bund 1866-1870.jpg


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Chronik des Deutschen Bundes des Jahres 1866 Januar - Februar / März / April / Mai / Juni / Juli / August
Chronik des Norddeutschen Bundes des Jahres 1866 August / September / Oktober / November / Dezember
Chronik des Norddeutschen Bundes des Jahres 1867 Januar / Februar / März / April / Mai / Juni / Juli / August / September / Oktober / November / Dezember
Fortlaufende Ereignisse
* Ereignis (seit ...)
01.07.1867
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Norddeutscher Bund

Die Verfassung des Norddeutschen Bundes tritt in Kraft. Sie erklärt den Norddeutschen Bund zu einem Bundesstaat im Sinne eines föderalen Gesamtstaates. Es ist der erste föderativ organisierte deutsche Staat und damit die geschichtliche Vorstufe der mit der Deutschen Reichsgründung verwirklichten deutschen Nationalstaatsbildung. Das Präsidium des Bundes, der Krone Preußens erblich übertragen, besitzt das Recht, Krieg zu erklären, Frieden, Verträge und Bündnisse zu schließen, den Bund nach außen zu vertreten, das Haupt der Exekutive, den Bundeskanzler, zu ernennen und Bundesrat und Reichstag einzuberufen. Der Bundesrat besteht aus den Bevollmächtigten der 22 verbündeten Staaten und zählt 43 Stimmen (davon Preußen 17); er hat das Recht der Vorberatung und Genehmigung aller Gesetze. Der Reichstag geht aus allgemeinen direkten Wahlen hervor (ein Abgeordneter auf 100.000 Seelen) und hat die Rechte und Stellung der Volksvertretung eines konstitutionellen Staatswesens. Die Bundesgesetzgebung erstreckt sich auf das gesamte Verkehrs-, Handels-, Münz- und Zollwesen sowie wichtige Rechtsgebiete, lässt dagegen die innere Verwaltung der Einzelstaaten möglichst unberührt; doch gehen die Bundesgesetze stets den Landesgesetzen vor. Jeder Bürger des Landes hat nunmehr in jedem Bundesland den Status eines Inländers und ist demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetrieb, zu öffentlichen Ämtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechts und zum Genuss aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der bisherige Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln, Kriegsmarine und Heeresverfassung sind einheitlich, der König von Preußen ist offizieller Bundesfeldherr.

14.07.1867
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Norddeutscher Bund

Fürst Otto von Bismarck wird erster Kanzler des Norddeutschen Bundes, dessen Verfassung mit ihrem allgemeinen und gleichen Wahlrecht weitgehend auf seine eigenen Entwürfe zurückgeht.

26.07.1867
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Norddeutscher Bund

König Wilhelm von Preußen übernimmt die Präsidentschaft des Norddeutschen Bundes

Chronik des Norddeutschen Bundes des Jahres 1867 Januar / Februar / März / April / Mai / Juni / Juli / August / September / Oktober / November / Dezember
Chronik des Norddeutschen Bundes des Jahres 1868 Januar / Februar / März / April / Mai / Juni / Juli / August / September / Oktober / November / Dezember
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Chronik des Deutschen Bundes ... vom 15.11. bis zum 10.12.1870
Chronik des Deutschen Reiches ... zwischen 10.12.1870 und 17.01.1871
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