Deutsches Reich 1849-II: Unterschied zwischen den Versionen
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Das Königreich Württemberg trifft die Entscheidung zur Anerkennung der deutschen Reichsverfassung. <br> | Das Königreich Württemberg trifft die Entscheidung zur Anerkennung der deutschen Reichsverfassung. <br> | ||
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| − | | <center>'''[[Chronik 04.1849|28.04.1849]]''' <br> [[Datei:Deutschland.gif|50px]] [[Datei:Preußen 1823-1863 | + | | <center>'''[[Chronik 04.1849|28.04.1849]]''' <br> [[Datei:Deutschland.gif|50px]] [[Datei:Preußen 1823-1863.gif|50px]] </center> || '''[[Deutsches Reich 1849-II|Deutsches Reich]] / [[Königreich Preußen 1849|Königreich Preußen]]''' <br> |
| − | König Friedrich Wilhelm IV. von Preußen lehnt das Angebot der Kaiserwürde erneut und endgültig ab, obwohl sich in Umfragen in allen deutschen Ländern abzeichnet, dass eine breite Volksbewegung die verabschiedete Verfassung befürwortet. <br> | + | König Friedrich Wilhelm IV. von Preußen lehnt das Angebot der Kaiserwürde erneut und endgültig ab, obwohl sich in Umfragen in allen deutschen Ländern abzeichnet, dass eine breite Volksbewegung die verabschiedete Verfassung befürwortet, die heute veröffentlicht und verkündet wird. <br> |
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Die deutsche verfassunggebende Nationalversammlung hat beschlossen, und verkündigt als Reichsverfassung: | Die deutsche verfassunggebende Nationalversammlung hat beschlossen, und verkündigt als Reichsverfassung: | ||
<center> '''VERFASSUNG DES DEUTSCHEN REICHES''' </center> | <center> '''VERFASSUNG DES DEUTSCHEN REICHES''' </center> | ||
| − | <center> '''''Abschnitt I. Das Reich ''''' </ | + | <center> '''''Abschnitt I. Das Reich'''''</Center> |
'''Artikel I.''' <br> | '''Artikel I.''' <br> | ||
'''§ 1.''' Das deutsche Reich besteht aus dem Gebiete des bisherigen deutschen Bundes. <br> | '''§ 1.''' Das deutsche Reich besteht aus dem Gebiete des bisherigen deutschen Bundes. <br> | ||
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'''§ 5.''' Die einzelnen deutschen Staaten behalten ihre Selbstständigkeit, soweit dieselbe nicht durch die Reichsverfassung beschränkt ist; sie haben alle staatlichen Hoheiten und Rechte, soweit diese nicht der Reichsgewalt ausdrücklich übertragen sind. <br> | '''§ 5.''' Die einzelnen deutschen Staaten behalten ihre Selbstständigkeit, soweit dieselbe nicht durch die Reichsverfassung beschränkt ist; sie haben alle staatlichen Hoheiten und Rechte, soweit diese nicht der Reichsgewalt ausdrücklich übertragen sind. <br> | ||
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| − | <center>'''''Abschnitt II. Die Reichsgewalt ''''' | + | <center>'''''Abschnitt II. Die Reichsgewalt'''''</Center> |
'''Artikel I.''' <br> | '''Artikel I.''' <br> | ||
'''§ 6.''' Die Reichsgewalt ausschließlich übt dem Auslande gegenüber die völkerrechtliche Vertretung Deutschlands und der einzelnen deutschen Staaten aus. <br> | '''§ 6.''' Die Reichsgewalt ausschließlich übt dem Auslande gegenüber die völkerrechtliche Vertretung Deutschlands und der einzelnen deutschen Staaten aus. <br> | ||
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Die Ernennung der Offiziere und Beamten der Seemacht geht allein vom Reiche aus. <br> | Die Ernennung der Offiziere und Beamten der Seemacht geht allein vom Reiche aus. <br> | ||
Der Reichsgewalt liegt die Sorge für die Ausrüstung, Ausbildung und Unterhaltung der Kriegsflotte und die Anlegung, Ausrüstung und Unterhaltung von Kriegshäfen und See-Arsenälen ob. <br> | Der Reichsgewalt liegt die Sorge für die Ausrüstung, Ausbildung und Unterhaltung der Kriegsflotte und die Anlegung, Ausrüstung und Unterhaltung von Kriegshäfen und See-Arsenälen ob. <br> | ||
| − | + | Ueber die zur Errichtung von Kriegshäfen und Marine-Etablissements nöthigen Enteignungen, sowie über die Befugnisse der dabei anzustellenden Reichsbehörden, bestimmen die zu erlassenden Reichsgesetze. <br> | |
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'''Artikel IV.''' <br> | '''Artikel IV.''' <br> | ||
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Die Dienstpragmatik des Reiches wird ein Reichsgesetz feststellen. <br> | Die Dienstpragmatik des Reiches wird ein Reichsgesetz feststellen. <br> | ||
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| − | '''''Abschnitt III. Das Reichsoberhaupt''''' < | + | <center>'''''Abschnitt III. Das Reichsoberhaupt'''''</Center> |
'''Artikel I.''' <br> | '''Artikel I.''' <br> | ||
'''§ 68.''' Die Würde des Reichsoberhauptes wird einem der regierenden deutschen Fürsten übertragen. <br> | '''§ 68.''' Die Würde des Reichsoberhauptes wird einem der regierenden deutschen Fürsten übertragen. <br> | ||
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'''§ 84.''' Ueberhaupt hat der Kaiser die Regierungsgewalt in allen Angelegenheiten des Reiches nach Maaßgabe der Reichsverfassung. Ihm als Träger dieser Gewalt stehen diejenigen Rechte und Befugnisse zu, welche in der Reichsverfassung der Reichsgewalt beigelegt und dem Reichstage nicht zugewiesen sind. <br> | '''§ 84.''' Ueberhaupt hat der Kaiser die Regierungsgewalt in allen Angelegenheiten des Reiches nach Maaßgabe der Reichsverfassung. Ihm als Träger dieser Gewalt stehen diejenigen Rechte und Befugnisse zu, welche in der Reichsverfassung der Reichsgewalt beigelegt und dem Reichstage nicht zugewiesen sind. <br> | ||
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| − | '''''Abschnitt IV. Der Reichstag''''' < | + | <center>'''''Abschnitt IV. Der Reichstag'''''</Center> |
'''Artikel I.''' <br> | '''Artikel I.''' <br> | ||
'''§ 85.''' Der Reichstag besteht aus zwei Häusern, dem Staatenhaus und dem Volkshaus. <br> | '''§ 85.''' Der Reichstag besteht aus zwei Häusern, dem Staatenhaus und dem Volkshaus. <br> | ||
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| <center> Preußen </center> || <center> '''40 Mitglieder''' </center> | | <center> Preußen </center> || <center> '''40 Mitglieder''' </center> | ||
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| <center> Bayern </center> || <center> '''18''' </center> | | <center> Bayern </center> || <center> '''18''' </center> | ||
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Auf welche Weise nach den ersten drei Jahren das Ausscheiden der einen Hälfte stattfinden soll, wird durch ein Reichsgesetz bestimmt. Die Ausscheidenden sind stets wieder wählbar. <br> | Auf welche Weise nach den ersten drei Jahren das Ausscheiden der einen Hälfte stattfinden soll, wird durch ein Reichsgesetz bestimmt. Die Ausscheidenden sind stets wieder wählbar. <br> | ||
Wird nach Ablauf dieser drei Jahre und vor Vollendung der neuen Wahlen für das Staatenhaus ein ausserordentlicher Reichstag berufen, so treten, so weit die neuen Wahlen noch nicht stattgefunden haben, die früheren Mitglieder ein. <br> | Wird nach Ablauf dieser drei Jahre und vor Vollendung der neuen Wahlen für das Staatenhaus ein ausserordentlicher Reichstag berufen, so treten, so weit die neuen Wahlen noch nicht stattgefunden haben, die früheren Mitglieder ein. <br> | ||
| − | + | <br> | |
| − | ''wird | + | '''Artikel III.''' <br> |
| + | '''§ 93.''' Das Volkshaus besteht aus den Abgeordneten des deutschen Volkes. <br> | ||
| + | '''§ 94.''' Die Mitglieder des Volkshauses werden für das erste Mal auf vier Jahre demnächst immer auf drei Jahre gewählt. <br> | ||
| + | Die Wahl geschieht nach den in dem Reichswahlgesetze enthaltenen Vorschriften. <br> | ||
| + | <br> | ||
| + | '''Artikel IV.''' <br> | ||
| + | '''§ 95.''' Die Mitglieder des Reichstages beziehen aus der Reichskasse ein gleichmäßiges Tagegeld und Entschädigung für ihre Reisekosten. Das Nähere bestimmt ein Reichsgesetz. <br> | ||
| + | '''§ 96.''' Die Mitglieder beider Häuser können durch Instruktionen nicht gebunden werden. <br> | ||
| + | '''§ 97.''' Niemand kann gleichzeitig Mitglied von beiden Häusern sein. <br> | ||
| + | <br> | ||
| + | '''Artikel V.''' <br> | ||
| + | '''§ 98.''' Zu einem Beschluß eines jeden Hauses des Reichstages ist die Theilnahme von wenigstens der Hälfte der gesetzlichen Anzahl seiner Mitglieder und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. <br> | ||
| + | Im Falle der Stimmengleichheit wird ein Antrag als abgelehnt betrachtet. <br> | ||
| + | '''§ 99.''' Das Recht des Gesetzvorschlages, der Beschwerde, der Adresse und der Erhebung von Thatsachen, so wie der Anklage der Minister, steht jedem Hause zu. <br> | ||
| + | '''§ 100.''' Ein Reichstagsbeschluß kann nur durch die Uebereinstimmung beider Häuser gültig zu Stande kommen. <br> | ||
| + | '''§ 101.''' Ein Reichstagsbeschluß, welcher die Zustimmung der Reichsregierung nicht erlangt hat, darf in derselben Sitzungsperiode nicht wiederholt werden. <br> | ||
| + | Ist von dem Reichstage in drei sich unmittelbar folgenden ordentlichen Sitzungsperioden derselbe Beschluß unverändert gefaßt worden, so wird derselbe, auch wenn die Zustimmung der Reichsregierung nicht erfolgt, mit dem Schlusse des dritten Reichstages zum Gesetz. Eine ordentliche Sitzungsperiode welche nicht wenigstens vier Wochen dauert, wird in dieser Reihenfolge nicht mitgezählt. <br> | ||
| + | '''§ 102.''' Ein Reichstagsbeschluß ist in folgenden Fällen erforderlich: <br> | ||
| + | '''1.''' Wenn es sich um die Erlassung, Aufhebung, Abänderung oder Auslegung von Reichsgesetzen handelt. <br> | ||
| + | '''2.''' Wenn der Reichshaushalt festgestellt wird, wenn Anleihen contrahirt werden, wenn das Reich eine im Budget nicht vorgesehene Ausgabe übernimmt, oder Matrikularbeiträge oder Steuern erhebt. <br> | ||
| + | '''3.''' Wenn fremde See- und Flußschiffahrt mit höheren Abgaben belegt werden soll. <br> | ||
| + | '''4.''' Wenn Landesfestungen zu Reichsfestungen erklärt werden sollen. <br> | ||
| + | '''5.''' Wenn Handels-, Schifffahrts- und Auslieferungsverträge mit dem Auslande geschlossen werden, so wie überhaupt völkerrechtliche Verträge, insofern sie das Reich belasten. <br> | ||
| + | '''6.''' Wenn nicht zum Reich gehörige Länder oder Landestheile dem deutschen Zollgebiete angeschlossen, oder einzelne Orte oder Gebietstheile von der Zolllinie ausgeschlossen werden sollen. <br> | ||
| + | '''7.''' Wenn deutsche Landestheile abgetreten, oder wenn nichtdeutsche Gebiete dem Reiche einverleibt oder auf andere Weise mit demselben verbunden werden sollen. <br> | ||
| + | '''§ 103.''' Bei Feststellung des Reichshaushaltes treten folgende Bestimmungen ein: <br> | ||
| + | '''1.''' Alle die Finanzen betreffenden Vorlagen der Reichsregierung gelangen zunächst an das Volkshaus. <br> | ||
| + | '''2.''' Bewilligungen von Ausgaben dürfen nur auf Antrag der Reichsregierung und bis zum Belauf dieses Antrages erfolgen. Jede Bewilligung gilt nur für den besonderen Zweck, für welchen sie bestimmt worden. Die Verwendung darf nur innerhalb der Grenze der Bewilligung erfolgen. <br> | ||
| + | '''3.''' Die Dauer der Finanzperiode und Budgetbewilligung ist ein Jahr. <br> | ||
| + | '''4.''' Das Budget über die regelmäßigen Ausgaben des Reiches und über den Reservefond, sowie über die für beides erforderlichen Deckungsmittel, wird auf dem ersten Reichstage durch Reichstagsbeschlüsse festgestellt. Eine Erhöhung dieses Budgets auf späteren Reichstagen erfordert gleichfalls einen Reichstagsbeschluß. <br> | ||
| + | '''5.''' Dieses ordentliche Budget wird auf jedem Reichstage zuerst dem Volkshause vorgelegt, von diesem in seinen einzelnen Ansätzen nach den Erläuterungen und Belegen, welche die Reichsregierung vorzulegen hat, geprüft und ganz oder theilweise bewilligt oder verworfen. <br> | ||
| + | '''6.''' Nach erfolgter Prüfung und Bewilligung durch das Volkshaus wird das Budget an das Staatenhaus abgegeben. Diesem steht, innerhalb des Gesammtbetrages des ordentlichen Budgets, so wie derselbe auf dem ersten Reichstage oder durch spätere Reichstagsbeschlüsse festgestellt ist, nur das Recht zu, Erinnerungen und Ausstellungen zu machen, über welche das Volkshaus endgültig beschließt. <br> | ||
| + | '''7.''' Alle außerordentlichen Ausgaben und deren Deckungsmittel bedürfen, gleich der Erhöhung des ordentlichen Budgets, eines Reichstagsbeschlusses. <br> | ||
| + | '''8.''' Die Nachweisung über die Verwendung der Reichsgelder wird dem Reichstage, und zwar zuerst dem Volkshause, zur Prüfung und zum Abschluß vorgelegt. <br> | ||
| + | <br> | ||
| + | '''Artikel VI.''' <br> | ||
| + | '''§ 104.''' Der Reichstag versammelt sich jedes Jahr am Sitze der Reichsregierung. Die Zeit der Zusammenkunft wird vom Reichsoberhaupt bei der Einberufung angegeben, insofern nicht ein Reichsgesetz dieselbe festsetzt. <br> | ||
| + | Außerdem kann der Reichstag zu außerordentlichen Sitzungen jederzeit vom Reichsoberhaupt einberufen werden. <br> | ||
| + | '''§ 105.''' Die ordentlichen Sitzungsperioden der Landtage in den Einzelstaaten sollen mit denen des Reichstages in der Regel nicht zusammenfallen. Das Nähere bleibt einem Reichsgesetz vorbehalten. <br> | ||
| + | '''§ 106.''' Das Volkshaus kann durch das Reichsoberhaupt aufgelöst werden. In dem Falle der Auflösung ist der Reichstag binnen drei Monaten wieder zu versammeln. <br> | ||
| + | '''§ 107.''' Die Auflösung des Volkshauses hat die gleichzeitige Vertagung des Staatenhauses bis zur Wiederberufung des Reichstages zur Folge. | ||
| + | Die Sitzungsperioden beider Häuser sind dieselben. <br> | ||
| + | '''§ 108.''' Das Ende der Sitzungsperiode des Reichstages wird vom Reichsoberhaupt bestimmt. <br> | ||
| + | '''§ 109.''' Eine Vertagung des Reichstages oder eines der beiden Häuser durch das Reichsoberhaupt bedarf, wenn sie nach Eröffnung der Sitzung auf länger als vierzehn Tage ausgesprochen werden soll, der Zustimmung des Reichstages oder des betreffenden Hauses. <br> | ||
| + | Auch der Reichstag selbst so wie jedes der beiden Häuser kann sich auf vierzehn Tage vertagen. <br> | ||
| + | <br> | ||
| + | '''Artikel VII.''' <br> | ||
| + | '''§ 110.''' Jedes der beiden Häuser wählt seinen Präsidenten, seine Vicepräsidenten und seine Schriftführer. <br> | ||
| + | '''§ 111.''' Die Sitzungen beider Häuser sind öffentlich. Die Geschäftsordnung eines jeden Hauses bestimmt, unter welchen Bedingungen vertrauliche Sitzungen stattfinden können. <br> | ||
| + | '''§ 112.''' Jedes Haus prüft die Vollmachten seiner Mitglieder und entscheidet über die Zulassung derselben. <br> | ||
| + | '''§ 113.''' Jedes Mitglied leistet bei seinem Eintritt den Eid: "Ich schwöre, die deutsche Reichsverfassung getreulich zu beobachten und aufrecht zu erhalten, so wahr mir Gott helfe". <br> | ||
| + | '''§ 114.''' Jedes Haus hat das Recht, seine Mitglieder wegen unwürdigen Verhaltens im Hause zu bestrafen und äußersten Falls auszuschließen. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung jedes Hauses. <br> | ||
| + | Eine Ausschließung kann nur dann ausgesprochen werden, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen sich dafür entscheidet. <br> | ||
| + | '''§ 115.''' Weder Ueberbringer von Bittschriften noch überhaupt Deputationen sollen in den Häusern zugelassen werden. <br> | ||
| + | '''§ 116.''' Jedes Haus hat das Recht, sich seine Geschäftsordnung selbst zu geben. Die geschäftlichen Beziehungen zwischen beiden Häusern werden durch Uebereinkunft beider Häuser geordnet. <br> | ||
| + | <br> | ||
| + | '''Artikel VIII.''' <br> | ||
| + | '''§ 117.''' Ein Mitglied des Reichstages darf während der Dauer der Sitzungsperiode ohne Zustimmung des Hauses, zu welchem es gehört, wegen strafrechtlicher Anschuldigungen weder verhaftet, noch in Untersuchung gezogen werden, mit alleiniger Ausnahme der Ergreifung auf frischer That. <br> | ||
| + | '''§ 118.''' In diesem letzteren Falle ist dem betreffenden Hause von der angeordneten Maaßregel sofort Kenntniß zu geben. Es steht demselben zu, die Aufhebung der Haft oder Untersuchung bis zum Schlusse der Sitzungsperiode zu verfügen. <br> | ||
| + | '''§ 119.''' Dieselbe Befugniß steht jedem Hause in Betreff einer Verhaftung oder Untersuchung zu, welche über ein Mitglied desselben zur Zeit seiner Wahl verhängt gewesen, oder nach dieser bis zu Eröffnung der Sitzungen verhängt worden ist. <br> | ||
| + | '''§ 120.''' Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen Aeußerungen gerichtlich oder disciplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden. <br> | ||
| + | <br> | ||
| + | '''Artikel IX.''' <br> | ||
| + | '''§ 121.''' Die Reichsminister haben das Recht, den Verhandlungen beider Häuser des Reichstages beizuwohnen und jederzeit von denselben gehört zu werden. <br> | ||
| + | '''§ 122.''' Die Reichsminister haben die Verpflichtung, auf Verlangen jedes der Häuser des Reichstages in demselben zu erscheinen und Auskunft zu ertheilen, oder den Grund anzugeben, weshalb dieselbe nicht ertheilt werden könne. <br> | ||
| + | '''§ 123.''' Die Reichsminister können nicht Mitglieder des Staatenhauses sein. <br> | ||
| + | '''§ 124.''' Wenn ein Mitglied des Volkshauses im Reichsdienst ein Amt oder eine Beförderung annimmt, so muß es sich einer neuen Wahl unterwerfen; es behält seinen Sitz im Hause, bis die neue Wahl stattgefunden hat. <br> | ||
| + | <br> | ||
| + | <center>'''''Abschnitt V. Das Reichsgericht'''''</Center> | ||
| + | '''Artikel I.''' <br> | ||
| + | '''§ 125.''' Die dem Reiche zustehende Gerichtsbarkeit wird durch ein Reichsgericht ausgeübt. <br> | ||
| + | '''§ 126.''' Zur Zuständigkeit des Reichsgerichts gehören: <br> | ||
| + | '''a)''' Klagen eines Einzelstaates gegen die Reichsgewalt wegen Verletzung der Reichsverfassung durch Erlassung von Reichsgesetzen und durch Maaßregeln der Reichsregierung, so wie Klagen der Reichsgewalt gegen einen Einzelstaat wegen Verletzung der Reichsverfassung. <br> | ||
| + | '''b)''' Streitigkeiten zwischen dem Staatenhause und dem Volkshause unter sich und zwischen jedem von ihnen und der Reichsregierung, welche die Auslegung der Reichsverfassung betreffen, wenn die streitenden Theile sich vereinigen, die Entscheidung des Reichsgerichts einzuholen. <br> | ||
| + | '''c)''' Politische und privatrechtliche Streitigkeiten aller Art zwischen den einzelnen deutschen Staaten. <br> | ||
| + | '''d)''' Streitigkeiten über Thronfolge, Regierungsfähigkeit und Regentschaft in den Einzelstaaten. <br> | ||
| + | '''e)''' Streitigkeiten zwischen der Regierung eines Einzelstaates und dessen Volksvertretung über die Gültigkeit oder Auslegung der Landesverfassung. <br> | ||
| + | '''f)''' Klagen der Angehörigen eines Einzelstaates gegen die Regierung desselben, wegen Aufhebung oder verfassungswidriger Veränderung der Landesverfassung. <br> | ||
| + | Klagen der Angehörigen eines Einzelstaates gegen die Regierung wegen Verletzung der Landesverfassung können bei dem Reichsgericht nur angebracht werden, wenn die in der Landesverfassung gegebenen Mittel der Abhülfe nicht zur Anwendung gebracht werden können. <br> | ||
| + | '''g)''' Klagen deutscher Staatsbürger wegen Verletzung der durch die Reichsverfassung ihnen gewährten Rechte. Die näheren Bestimmungen über den Umfang dieses Klagerechts und die Art und Weise dasselbe geltend zu machen, bleiben der Reichsgesetzgebung vorbehalten. <br> | ||
| + | '''h)''' Beschwerden wegen verweigerter oder gehemmter Rechtspflege, wenn die landesgesetzlichen Mittel der Abhülfe erschöpft sind. <br> | ||
| + | '''i)''' Strafgerichtsbarkeit über die Anklagen gegen die Reichsminister, insofern sie deren ministerielle Verantwortlichkeit betreffen. <br> | ||
| + | '''k)''' Strafgerichtsbarkeit über die Anklagen gegen die Minister der Einzelstaaten, insofern sie deren ministerielle Verantwortlichkeit betreffen. <br> | ||
| + | '''l)''' Strafgerichtsbarkeit in den Fällen des Hoch- und Landesverraths gegen das Reich. <br> | ||
| + | Ob noch andere Verbrechen gegen das Reich der Strafgerichtsbarkeit des Reichsgerichts zu überweisen sind, wird späteren Reichsgesetzen vorbehalten. <br> | ||
| + | '''m)''' Klagen gegen den Reichsfiscus. <br> | ||
| + | '''n)''' Klagen gegen deutsche Staaten, wenn die Verpflichtung, dem Anspruche Genüge zu leisten, zwischen mehreren Staaten zweifelhaft oder bestritten ist, so wie wenn die gemeinschaftliche Verpflichtung gegen mehrere Staaten in einer Klage geltend gemacht wird. <br> | ||
| + | '''§ 127.''' Ueber die Frage, ob ein Fall zur Entscheidung des Reichsgerichts geeignet sei, erkennt einzig und allein das Reichsgericht selbst. <br> | ||
| + | '''§ 128.''' Ueber die Einsetzung und Organisation des Reichsgerichts, über das Verfahren und die Vollziehung der reichsgerichtlichen Entscheidungen und Verfügungen wird ein besonderes Gesetz ergehen. <br> | ||
| + | Diesem Gesetze wird auch die Bestimmung, ob und in welchen Fällen bei dem Reichsgericht die Urtheilsfällung durch Geschworene erfolgen soll, vorbehalten. <br> | ||
| + | Ebenso bleibt vorbehalten: ob und wie weit dieses Gesetz als organisches Verfassungsgesetz zu betrachten ist. <br> | ||
| + | '''§ 129.''' Der Reichsgesetzgebung bleibt es vorbehalten, Admiralitits- und Seegerichte zu errichten, sowie Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit der Gesandten und Consuln des Reiches zu treffen. <br> | ||
| + | <br> | ||
| + | <center>'''''Abschnitt VI. Die Grundrechte des deutschen Volkes'''''</Center> | ||
| + | <br> | ||
| + | <center>'''''Abschnitt VI. Die Grundrechte des deutschen Volkes'''''</Center> | ||
| + | '''§ 130.''' Dem deutschen Volke sollen die nachstehenden Grundrechte gewährleistet sein. Sie sollen den Verfassungen der deutschen Einzelstaaten zur Norm dienen, und keine Verfassung oder Gesetzgebung eines deutschen Einzelstaates soll dieselben je aufheben oder beschränken können. <br> | ||
| + | <br> | ||
| + | '''Artikel I.''' <br> | ||
| + | '''§ 131.''' Das deutsche Volk besteht aus den Angehörigen der Staaten, welche das deutsche Reich bilden. <br> | ||
| + | '''§ 132.''' Jeder Deutsche hat das deutsche Reichsbürgerrecht. Die ihm kraft dessen zustehenden Rechte kann er in jedem deutschen Lande ausüben. Ueber das Recht, zur deutschen Reichsversammlung zu wählen, verfügt das Reichswahlgesetz. <br> | ||
| + | '''§ 133.''' Jeder Deutsche hat das Recht, an jedem Orte des Reichsgebietes seinen Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen, Liegenschaften jeder Art zu erwerben und darüber zu verfügen, jeden Nahrungszweig zu betreiben, das Gemeindebürgerrecht zu gewinnen. <br> | ||
| + | Die Bedingungen für den Aufenthalt und Wohnsitz werden durch ein Heimathsgesetz, jene für den Gewerbebetrieb durch eine Gewerbeordnung für ganz Deutschland von der Reichsgewalt festgesetzt. <br> | ||
| + | '''§ 134.''' Kein deutscher Staat darf zwischen seinen Angehörigen und andern Deutschen einen Unterschied im bürgerlichen, peinlichen und Prozeß-Rechte machen, welcher die letzteren als Ausländer zurücksetzt. <br> | ||
| + | '''§ 135.''' Die Strafe des bürgerlichen Todes soll nicht stattfinden, und da, wo sie bereits ausgesprochen ist, in ihren Wirkungen aufhören, soweit nicht hierdurch erworbene Privatrechte verletzt werden. <br> | ||
| + | '''§ 136.''' Die Auswanderungsfreiheit ist von Staatswegen nicht beschränkt; Abzugsgelder dürfen nicht erhoben werden. <br> | ||
| + | Die Auswanderungsangelegenheit steht unter dem Schutze und der Fürsorge des Reiches. <br> | ||
| + | <br> | ||
| + | '''Artikel II.''' <br> | ||
| + | '''§ 137.''' Vor dem Gesetze gilt kein Unterschied der Stände. Der Adel als Stand ist aufgehoben. <br> | ||
| + | Alle Standesvorrechte sind abgeschafft. <br> | ||
| + | Die Deutschen sind vor dem Gesetze gleich. <br> | ||
| + | Alle Titel, insoweit sie nicht mit einem Amte verbunden sind, sind aufgehoben und dürfen nie wieder eingeführt werden. <br> | ||
| + | Kein Staatsangehöriger darf von einem auswärtigen Staate einen Orden annehmen. <br> | ||
| + | Die öffentlichen Aemter sind für alle Befähigten gleich zugänglich. <br> | ||
| + | Die Wehrpflicht ist für alle gleich; Stellvertretung bei derselben findet nicht statt. <br> | ||
| + | <br> | ||
| + | '''Artikel III.''' <br> | ||
| + | '''§ 138.''' Die Freiheit der Person ist unverletzlich. <br> | ||
| + | Die Verhaftung einer Person soll, außer im Falle der Ergreifung auf frischer That, nur geschehen in Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehls. Dieser Befehl muß im Augenblicke der Verhaftung oder innerhalb der nächsten vier und zwanzig Stunden dem Verhafteten zugestellt werden. <br> | ||
| + | Die Polizeibehörde muß jeden, den sie in Verwahrung genommen hat, im Laufe des folgenden Tages entweder freilassen oder der richterlichen Behörde übergeben. <br> | ||
| + | Jeder Angeschuldigte soll gegen Stellung einer vom Gericht zu bestimmenden Caution oder Bürgschaft der Haft entlassen werden, sofern nicht dringende Anzeigen eines schweren peinlichen Verbrechens gegen denselben vorliegen. <br> | ||
| + | Im Falle einer widerrechtlich verfügten oder verlängerten Gefangenschaft ist der Schuldige und nöthigenfalls der Staat dem Verletzten zur Genugthuung und Entschädigung verpflichtet. <br> | ||
| + | Die für das Heer- und Seewesen erforderlichen Modifikationen dieser Bestimmungen werden besonderen Gesetzen vorbehalten. <br> | ||
| + | '''§ 139.''' Die Todesstrafe, ausgenommen wo das Kriegsrecht sie vorschreibt, oder das Seerecht im Fall von Meutereien sie zuläßt, so wie die Strafen des Prangers, der Brandmarkung und der körperlichen Züchtigung, sind abgeschafft. <br> | ||
| + | '''§ 140.''' Die Wohnung ist unverletzlich. <br> | ||
| + | Eine Haussuchung ist nur zulässig: <br> | ||
| + | '''1.''' an Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehls, welcher sofort oder innerhalb der nächsten vier und zwanzig Stunden dem Betheiligten zugestellt werden soll, <br> | ||
| + | '''2.''' im Falle der Verfolgung auf frischer That, durch den gesetzlich berechtigten Beamten, <br> | ||
| + | '''3.''' in den Fällen und Formen, in welchen das Gesetz ausnahmsweise bestimmten Beamten auch ohne richterlichen Befehl dieselbe gestattet. | ||
| + | Die Haussuchung muß, wenn thunlich, mit Zuziehung von Hausgenossen erfolgen. <br> | ||
| + | Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist kein Hindemniß der Verhaftung eines gerichtlich Verfolgten. <br> | ||
| + | '''§ 141.''' Die Beschlagnahme von Briefen und Papieren darf, außer bei einer Verhaftung oder Haussuchung, nur in Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehls vorgenommen werden, welcher sofort oder innerhalb der nächsten vier und zwanzig Stunden dem Betheiligten zugestellt werden soll. <br> | ||
| + | '''§ 142.''' Das Briefgeheimniß ist gewährleistet. <br> | ||
| + | Die bei strafgerichtlichen Untersuchungen und in Kriegsfällen nothwendigen Beschränkungen sind durch die Gesetzgebung festzustellen. <br> | ||
| + | <br> | ||
| + | '''Artikel IV.''' | ||
| + | '''§ 143.''' Jeder Deutsche hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern. <br> | ||
| + | Die Preßfreiheit darf unter keinen Umständen und in keiner Weise durch vorbeugende Maaßregeln, namentlich Censur, Concessionen, Sicherheitsbestellungen, Staatsauflagen. Beschränkungen der Druckereien oder des Buchhandels, Postverbote oder andere Hemmungen des freien Verkehrs beschränkt, suspendirt oder aufgehoben werden. <br> | ||
| + | Ueber Preßvergehen, welche von Amts wegen verfolgt werden, wird durch Schwurgerichte geurtheilt. <br> | ||
| + | Ein Preßgesetz wird vom Reiche erlassen werden. <br> | ||
| + | <br> | ||
| + | '''Artikel V.''' <br> | ||
| + | '''§ 144.''' Jeder Deutsche hat volle Glaubens- und Gewissensfreiheit. <br> | ||
| + | Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Ueberzeugung zu offenbaren. <br> | ||
| + | '''§ 145.''' Jeder Deutsche ist unbeschränkt in der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Uebung seiner Religion. <br> | ||
| + | Verbrechen und Vergehen, welche bei Ausübung dieser Freiheit begangen werden, sind nach dem Gesetze zu bestrafen. <br> | ||
| + | '''§ 146.''' Durch das religiöse Bekenntniß wird der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte weder bedingt noch beschränkt. Den staatsbürgerlichen Pflichten darf dasselbe keinen Abbruch thun. <br> | ||
| + | '''§ 147.''' Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, bleibt aber den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen. <br> | ||
| + | Keine Religionsgesellschaft genießt vor andern Vorrechte durch den Staat; es besteht fernerhin keine Staatskirche. <br> | ||
| + | Neue Religionsgesellschaften dürfen sich bilden; einer Anerkennung ihres Bekenntnisses durch den Staat bedarf es nicht. <br> | ||
| + | '''§ 148.''' Niemand soll zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit gezwungen werden. <br> | ||
| + | '''§ 149.''' Die Formel des Eides soll künftig lauten: "So wahr mir Gott helfe". <br> | ||
| + | '''§ 150.''' Die bürgerliche Gültigkeit der Ehe ist nur von der Vollziehung des Civilactes abhängig; die kirchliche Trauung kann nur nach der Vollziehung des Civilactes stattfinden. <br> | ||
| + | Die Religionsverschiedenheit ist kein bürgerliches Ehehinderniß. <br> | ||
| + | '''§ 151.''' Die Standesbücher werden von den bürgerlichen Behörden geführt. <br> | ||
| + | <br> | ||
| + | '''Artikel VI.''' <br> | ||
| + | '''§ 152.''' Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. <br> | ||
| + | '''§ 153.''' Das Unterrichts- und Erziehungswesen steht unter der Oberaufsicht des Staates, und ist, abgesehen vom Religionsunterricht, der Beaufsichtigung der Geistlichkeit als solcher enthoben. <br> | ||
| + | '''§ 154.''' Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen, zu leiten und an solchen Unterricht zu ertheilen, steht jedem Deutschen frei, wenn er seine Befähigung der betreffenden Staatsbehörde nachgewiesen hat. <br> | ||
| + | Der häusliche Unterricht unterliegt keiner Beschränkung. <br> | ||
| + | '''§ 155.''' Für die Bildung der deutschen Jugend soll durch öffentliche Schulen überall genügend gesorgt werden. <br> | ||
| + | Eltern oder deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflegebefohlenen nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für die unteren Volksschulen vorgeschrieben ist. <br> | ||
| + | '''§ 156.''' Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte der Staatsdiener. <br> | ||
| + | Der Staat stellt unter gesetzlich geordneter Betheiligung der Gemeinden aus der Zahl der Geprüften die Lehrer der Volksschulen an. <br> | ||
| + | '''§ 157.''' Für den Unterricht in Volksschulen und niederen Gewerbeschulen wird kein Schulgeld bezahlt. <br> | ||
| + | Unbemittelten soll auf allen öffentlichen Unterrichtsanstalten freier Unterricht gewahrt werden. <br> | ||
| + | '''§ 158.''' Es steht einem jeden frei, seinen Beruf zu wählen und sich für denselben auszubilden, wie und wo er will. <br> | ||
| + | <br> | ||
| + | '''Artikel VII.''' | ||
| + | '''§ 159.''' Jeder Deutsche hat das Recht, sich mit Bitten und Beschwerden schriftlich an die Behörden, an die Volksvertretungen und an den Reichstag zu wenden. <br> | ||
| + | Dieses Recht kann sowohl von Einzelnen als von Corporationen und von Mehreren im Vereine ausgeübt werden; beim Heer und der Kriegsflotte jedoch nur in der Weise, wie es die Disciplinarvorschriften bestimmen. <br> | ||
| + | '''§ 160.''' Eine vorgängige Genehmigung der Behörden ist nicht nothwendig, um öffentliche Beamte wegen ihrer amtlichen Handlungen gerichtlich zu verfolgen. <br> | ||
| + | <br> | ||
| + | '''Artikel VIII.''' <br> | ||
| + | '''§ 161.''' Die Deutschen haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln; einer besonderen Erlaubniß dazu bedarf es nicht. | ||
| + | Volksversammlungen unter freiem Himmel können bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verboten werden. <br> | ||
| + | '''§ 162.''' Die Deutschen haben das Recht, Vereine zu bilden. Dieses Recht soll durch keine vorbeugende Maaßregel beschränkt werden. <br> | ||
| + | '''§ 163.''' Die in den §§ 161 und 162 enthaltenen Bestimmungen finden auf das Heer und die Kriegsflotte Anwendung, insoweit die militärischen Disciplinarvorschriften nicht entgegenstehen. <br> | ||
| + | <br> | ||
| + | '''Artikel IX.''' <br> | ||
| + | '''§ 164.''' Das Eigenthum ist unverletzlich. <br> | ||
| + | Eine Enteignung kann nur aus Rücksichten des gemeinen Besten, nur auf Grund eines Gesetzes und gegen gerechte Entschädigung vorgenommen werden. | ||
| + | Das geistige Eigenthum soll durch die Reichsgesetzgebung geschützt werden. <br> | ||
| + | '''§ 165.''' Jeder Grundeigenthümer kann seinen Grundbesitz unter Lebenden und von Todes wegen ganz oder theilweise veräußern. Den Einzelstaaten bleibt überlassen, die Durchführung des Grundsatzes der Theilbarkeit alles Grundeigenthums durch Uebergangsgesetze zu vermitteln. | ||
| + | Für die todte Hand sind Beschränkungen des Rechts, Liegenschaften zu erwerben und über sie zu verfügen, im Wege der Gesetzgebung aus Gründen des öffentlichen Wohls zulässig. <br> | ||
| + | '''§ 166.''' Jeder Unterthänigkeits- und Hörigkeitsverband hört für immer auf. <br> | ||
| + | '''§ 167.''' Ohne Entschädigung sind aufgehoben: <br> | ||
| + | '''1.''' Die Patrimonialgerichtsbarkeit und die grundherrliche Polizei, sammt den aus diesen Rechten fließenden Befugnissen, Exemtionen und Abgaben. <br> | ||
| + | '''2.''' Die aus dem guts- und schutzherrlichen Verbande fließenden persönlichen Abgaben und Leistungen. <br> | ||
| + | Mit diesen Rechten fallen auch die Gegenleistungen und Lasten weg, welche dem bisher Berechtigten dafür oblagen. <br> | ||
| + | '''§ 168.''' Alle auf Grund und Boden haftenden Abgaben und Leistungen, insbesondere die Zehnten, sind ablösbar: ob nur auf Antrag des Belasteten oder auch des Berechtigten, und in welcher Weise, bleibt der Gesetzgebung der einzelnen Staaten überlassen. <br> | ||
| + | Es soll fortan kein Grundstück mit einer unablösbaren Abgabe oder Leistung belastet werden. <br> | ||
| + | '''§ 169.''' Im Grundeigenthum liegt die Berechtigung zur Jagd auf eignem Grund und Boden. <br> | ||
| + | Die Jagdgerechtigkeit auf fremden Grund und Boden, Jagddienste, Jagdfrohnden und andere Leistungen für Jagdzwecke sind ohne Entschädigung aufgehoben. <br> | ||
| + | Nur ablösbar jedoch ist die Jagdgerechtigkeit, welche erweislich durch einen lästigen mit dem Eigenthümer des belasteten Grundstücks abgeschlossenen Vertrag erworben ist; über die Art und Weise der Ablösung haben die Landesgesetzgebungen das Weitere zu bestimmen. <br> | ||
| + | Die Ausübung des Jagdrechts aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und des gemeinen Wohls zu ordnen, bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten. | ||
| + | Die Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden darf in Zukunft nicht wieder als Grundgerechtigkeit bestellt werden. <br> | ||
| + | '''§ 170.''' Die Familienfideicommisse sind aufzuheben. Die Art und Bedingungen der Aufhebung bestimmt die Gesetzgebung der einzelnen Staaten. | ||
| + | Ueber die Familienfideicommisse der regierenden fürstlichen Häuser bleiben die Bestimmungen den Landesgesetzgebungen vorbehalten. <br> | ||
| + | '''§ 171.''' Aller Lehensverband ist aufzuheben. Das Nähere über die Art und Weise der Ausführung haben die Gesetzgebungen der Einzelstaaten anzuordnen. <br> | ||
| + | '''§ 172.''' Die Strafe der Vermögenseinziehung soll nicht stattfinden. <br> | ||
| + | '''§ 173.''' Die Besteuerung soll so geordnet werden, daß die Bevorzugung einzelner Stände und Güter in Staat und Gemeinde aufhört. <br> | ||
| + | <br> | ||
| + | '''Artikel X.''' <br> | ||
| + | '''§ 174.''' Alle Gerichtsbarkeit geht vom Staate aus. Es sollen keine Patrimonialgerichte bestehen. <br> | ||
| + | '''§ 175.''' Die richterliche Gewalt wird selbstständig von den Gerichten geübt. Cabinets und Ministerialjustiz ist unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Ausnahmegerichte sollen nie stattfinden. <br> | ||
| + | '''§ 176.''' Es soll keinen privilegirten Gerichtsstand der Personen oder Güter geben. Die Militärgerichtsbarkeit ist auf die Aburtheilung militärischer Verbrechen und Vergehen, so wie der Militär-Disciplinarvergehen beschränkt, vorbehaltlich der Bestimmungen für den Kriegsstand. <br> | ||
| + | '''§ 177.''' Kein Richter darf, außer durch Urtheil und Recht, von seinem Amt entfernt, oder an Rang und Gehalt beeinträchtigt werden. <br> | ||
| + | Suspension darf nicht ohne gerichtlichen Beschluß erfolgen. <br> | ||
| + | Kein Richter darf wider seinen Willen, außer durch gerichtlichen Beschluß in den durch das Gesetz bestimmten Fällen und Formen, zu einer andern Stelle versetzt oder in Ruhestand gesetzt werden. <br> | ||
| + | '''§ 178.''' Das Gerichtsverfahren soll öffentlich und mündlich sein. Ausnahmen von der Oeffentlichkeit bestimmt im Interesse der Sittlichkeit das Gesetz. <br> | ||
| + | '''§ 179.''' In Strafsachen gilt der Anklageprozeß. <br> | ||
| + | Schwurgerichte sollen jedenfalls in schwereren Strafsachen und bei allen politischen Vergehen urtheilen. <br> | ||
| + | '''§ 180.''' Die bürgerliche Rechtspflege soll in Sachen besonderer Berufserfahrung durch sachkundige, von den Berufsgenossen frei gewählte Richter geübt oder mitgeübt werden. <br> | ||
| + | '''§ 181.''' Rechtspflege und Verwaltung sollen getrennt und von einander unabhängig sein. <br> | ||
| + | Ueber Competenzconflicte zwischen den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden in den Einzelstaaten entscheidet ein durch das Gesetz zu bestimmender Gerichtshof. <br> | ||
| + | '''§ 182.''' Die Verwaltungsrechtspflege hört auf; über alle Rechtsverletzungen entscheiden die Gerichte. <br> | ||
| + | Der Polizei steht keine Strafgerichtsbarkeit zu. <br> | ||
| + | '''§ 183.''' Rechtskräftige Urtheile deutscher Gerichte sind in allen deutschen Landen gleich wirksam und vollziehbar. <br> | ||
| + | Ein Reichsgesetz wird das Nähere bestimmen. <br> | ||
| + | <br> | ||
| + | '''Artikel XI.''' <br> | ||
| + | '''§ 184.''' Jede Gemeinde hat als Grundrechte ihrer Verfassung: <br> | ||
| + | '''a)''' die Wahl ihrer Vorsteher und Vertreter; <br> | ||
| + | '''b)''' die selbstständige Verwaltung ihrer Gemeindeangelegenheiten mit Einschluß der Ortspolizei, unter gesetzlich geordneter Oberaufsicht des Staates; <br> | ||
| + | '''c)''' die Veröffentlichung ihres Gemeindehaushaltes; <br> | ||
| + | '''d)''' Oeffentlichkeit der Verhandlungen als Regel. <br> | ||
| + | '''§ 185.''' Jedes Grundstück soll einem Gemeindeverbande angehören. Beschränkungen wegen Waldungen und Wüsteneien bleiben der Landesgesetzgebung vorbehalten. <br> | ||
| + | <br> | ||
| + | '''Artikel XII.''' <br> | ||
| + | '''§ 186. Jeder deutsche Staat soll eine Verfassung mit Volksvertretung haben. Die Minister sind der Volksvertretung verantwortlich. | ||
| + | '''§ 187. Die Volksvertretung hat eine entscheidende Stimme bei der Gesetzgebung, bei der Besteuerung, bei der Ordnung des Staatshaushaltes; auch hat sie - wo zwei Kammern vorhanden sind, jede Kammer für sich - das Recht des Gesetzvorschlags, der Beschwerde, der Adresse, so wie der Anklage der Minister. <br> | ||
| + | Die Sitzungen der Landtage sind in der Regel öffentlich. <br> | ||
| + | <br> | ||
| + | '''Artikel XIII.''' <br> | ||
| + | '''§ 188.''' Den nicht deutsch redenden Volksstämmen Deutschlands ist ihre volksthümliche Entwickelung gewährleistet, namentlich die Gleichberechtigung ihrer Sprachen, soweit deren Gebiete reichen, in dem Kirchenwesen, dem Unterrichte, der inneren Verwaltung und der Rechtspflege. | ||
| + | <br> | ||
| + | '''Artikel XIV.''' | ||
| + | '''§ 189.''' Jeder deutsche Staatsbürger in der Fremde steht unter dem Schutze des Reichs. <br> | ||
| + | <br> | ||
| + | <center>'''''Abschnitt VII. Die Gewähr der Verfassung''''' </center> | ||
| + | '''Artikel I.''' <br> | ||
| + | '''§ 190.''' Bei jedem Regierungswechsel tritt der Reichstag, falls er nicht schon versammelt ist, ohne Berufung zusammen, in der Art, wie er das letzte Mal zusammengesetzt war. Der Kaiser, welcher die Regierung antritt, leistet vor den zu einer Sitzung vereinigten beiden Häusern des Reichstages einen Eid auf die Reichsverfassung. <br> | ||
| + | Der Eid lautet: ''Ich schwöre, das Reich und die Rechte des deutschen Volkes zu schirmen, die Reichsverfassung aufrecht zu erhalten und sie gewissenhaft zu vollziehen. So wahr mir Gott helfe''. <br> | ||
| + | Erst nach geleistetem Eide ist der Kaiser berechtigt, Regierungshandlungen vorzunehmen. <br> | ||
| + | '''§ 191.''' Die Reichsbeamten haben beim Antritt ihres Amtes einen Eid auf die Reichsverfassung zu leisten. Das Nähere bestimmt die Dienstpragmatik des Reiches. <br> | ||
| + | '''§ 192.''' Ueber die Verantwortlichkeit der Reichsminister soll ein Reichsgesetz erlassen werden. <br> | ||
| + | '''§ 193.''' Die Verpflichtung auf die Reichsverfassung wird in den Einzelstaaten mit der Verpflichtung auf die Landesverfassung verbunden und dieser vorangesetzt. <br> | ||
| + | <br> | ||
| + | '''Artikel II.''' | ||
| + | '''§ 194.''' Keine Bestimmung in der Verfassung oder in den Gesetzen eines Einzelstaates darf mit der Reichsverfassung in Widerspruch stehen. <br> | ||
| + | '''§ 195.''' Eine Aenderung der Regierungsform in einem Einzelstaate kann nur mit Zustimmung der Reichsgewalt erfolgen. Diese Zustimmung muß in den für Aenderungen der Reichsverfassung vorgeschriebenen Formen gegeben werden. <br> | ||
| + | <br> | ||
| + | '''Artikel III.''' <br> | ||
| + | '''§ 196.''' Abänderungen in der Reichsverfassung können nur durch einen Beschluß beider Häuser und mit Zustimmung des Reichsoberhauptes erfolgen. <br> | ||
| + | Zu einem solchen Beschluß bedarf es in jedem der beiden Häuser: <br> | ||
| + | '''1.''' der Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder; <br> | ||
| + | '''2.''' zweier Abstimmungen, zwischen welchen ein Zeitraum von wenigstens acht Tagen liegen muß; <br> | ||
| + | '''3.''' einer Stimmenmehrheit von wenigstens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder bei jeder der beiden Abstimmungen. <br> | ||
| + | Der Zustimmung des Reichsoberhaupts bedarf es nicht, wenn in drei sich unmittelbar folgenden ordentlichen Sitzungsperioden derselbe Reichstagsbeschluß unverändert gefaßt worden. Eine ordentliche Sitzungsperiode, welche nicht wenigstens vier Wochen dauert, wird in dieser Reihenfolge nicht mitgezählt. <br> | ||
| + | <br> | ||
| + | '''Artikel IV.''' <br> | ||
| + | '''§ 197.''' Im Falle des Kriegs oder Aufruhrs können die Bestimmungen der Grundrechte über Verhaftung, Haussuchung und Versammlungsrecht von der Reichsregierung oder der Regierung eines Einzelstaates für einzelne Bezirke zeitweise ausser Kraft gesetzt werden; jedoch nur unter folgenden Bedingungen: <br> | ||
| + | '''1.''' die Verfügung muß in jedem einzelnen Falle von dem Gesammtministerium des Reiches oder Einzelstaates ausgehen: <br> | ||
| + | '''2.''' das Ministerium des Reiches hat die Zustimmung des Reichstages, das Ministerium des Einzelstaates die des Landtages, wenn dieselben zur Zeit versammelt sind, sofort einzuholen. Wenn dieselben nicht versammelt sind, so darf die Verfügung nicht länger als 14 Tage dauern, ohne daß dieselben zusammenberufen und die getroffenen Maaßregeln zu ihrer Genehmigung vorgelegt werden. <br> | ||
| + | Weitere Bestimmungen bleiben einem Reichsgesetz vorbehalten. <br> | ||
| + | Für die Verkündigung des Belagerungszustandes in Festungen bleiben die bestehenden gesetzlichen Vorschriften in Kraft. <br> | ||
| + | Zur Beurkundung: <br> | ||
| + | ''Frankfurt a. M., den 28. März 1849.'' <br> | ||
| + | '''Martin Eduard Simson von Königsberg in Preußen, d. Z. Präsident der verfassunggebenden Reichsversammlung.''' <br> | ||
| + | '''Carl Kirchgeßner aus Würzburg, d. Z. II. Stellvertreter des Vorsitzenden, Abgeordneter des Wahlbezirkes Weiler in Bayern.''' <br> | ||
| + | '''Friedrich Siegm. Jucho aus Frankfurt a. M., I. Schriftführer.''' <br> | ||
| + | '''Carl August Fetzer aus Stuttgart, Schriftführer.''' <br> | ||
| + | '''Dr. Anton Riehl aus Wien, Abgeordneter für Zwettl, Schriftführer.''' <br> | ||
| + | '''Carl Biedermann aus Leipzig. Abgeordneter für den XI. sächsischen Wahlbezirk, Schriftführer.''' <br> | ||
| + | '''Gustav Robert v. Maltzahn aus Cüstrin, Abgeordneter für den Wahlkreis Königsberg i. d. N., Schriftführer.''' <br> | ||
| + | '''Max Neumayr aus München, Abgeordneter für den X. oberbayerischen Wahlbezirk, Schriftführer.''' <br> | ||
<td></tr></table> | <td></tr></table> | ||
<br> | <br> | ||
| − | + | Unter diesen Unterschriften werden die Namen aller Abgeordneten und deren Wahlkreise aufgeführt. Die Liste beginnt mit dem Reichsministerpräsidenten: <br> | |
| + | ''Dr. Heinrich v. Gagern, aus Monsheim in Rheinhessen, Abgeordneter für den Wahlkreis Bensheim in der Bergstraße''. | ||
| + | |||
Mai | Mai | ||
Version vom 17. März 2018, 19:00 Uhr
DEUTSCHES REICH
Hauptstadt: Frankfurt am Main
Chronik des Deutschen Reiches 1849
II. Quartal 1849
| Hauptseite | (nach Geburtsjahr geordnet) | ||||
| Jahres-Chroniken | |||||
| Länderchroniken | |||||
| frühere Chroniken Deutschlands | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Chronik des Deutschen Bundes des Jahres ... 1839 - 1840 - 1841 - 1842 - 1843 - 1844 - 1845 - 1846 - 1847 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| I. Quartal - II. Quartal - III. Quartal | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| III. Quartal - IV. Quartal | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| I. Quartal - II. Quartal - III. Quartal - IV. Quartal | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Deutsches Reich
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Deutsches Reich / Königreich Preußen / Königreich Bayern
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| Deutsches Reich Die am 28. März von der Frankfurter Nationalversammlung verabschiedete Reichsverfassung wird inzwischen von 28 Staaten anerkannt; Preußen und Württemberg sind nicht unter ihnen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Deutscher Bund / Kaisertum Österreich Proklamation der Unabhängigkeit des Königreichs Ungarn von Österreich durch den ungarischen Reichstag. Parallel dazu ruft der ungarische Rechtsanwalt und Freiheitskämpfer Lajos Kossuth in der Großen Reformierten Kirche in Debrecen die Unabhängigkeit Ungarns vom Kaisertum Österreich und ruft die Republik aus. Dies führt zum ungarischen Unabhängigkeitskrieg. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Deutsches Reich / Königreich Württemberg Das Königreich Württemberg trifft die Entscheidung zur Anerkennung der deutschen Reichsverfassung. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Deutsches Reich / Königreich Preußen König Friedrich Wilhelm IV. von Preußen lehnt das Angebot der Kaiserwürde erneut und endgültig ab, obwohl sich in Umfragen in allen deutschen Ländern abzeichnet, dass eine breite Volksbewegung die verabschiedete Verfassung befürwortet, die heute veröffentlicht und verkündet wird.
7.5.
Endgültige Ablehnung der Frankfurter Beschlüsse durch die preußische Regierung. 13.5.
Offenburger Versammlung, Einsetzung einer Landesregierung (Landesausschuss) in Baden 14.5.
Abberufung der preußischen Abgeordneten aus der Frankfurter Nationalversammlung. 17.5.
Bildung einer provisorischen Revolutionsregierung der Pfalz 19.5.
Beginn der badischen Reichsverfassungskampagne 30.5.
Einführung des Dreiklassenwahlrechts in Preußen 31.5.
Beschluß der Frankfurter Nationalversammlung ("Rumpfparlament") zur Verlegung ihres Sitzes nach Stuttgart
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| Deutsches Reich In Stuttgart bilden die Demokraten Peter Franz Joseph Raveaux, August Christoph Carl Vogt, August Heinrich Simon, Friedrich Schüler und Heinrich August Becher die "provisorische Reichsregentschaft". | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Deutsches Reich / Königreich Preußen / Königreich Bayern Nachdem bereits vor ein paar Tagen preußische Truppen zur Unterdrückung des Aufstandes in der Pfalz angefordert wurden, marschiert heute ein bayerisches Armeekorps in die Pfalz ein. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Deutsches Reich / Königreich Preußen / Königreich Bayern Nachdem der bayerische König Maximilian II. nach dem Beginn des Aufstandes in der Pfalz im März 1849 die Preußen um Unterstützung bat, marschieren nun preußische Truppen in die Pfalz ein, die die Aufständischen bekämpfen sollen.
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| Deutsches Reich / Königreich Württemberg Nach zwölf Tagen endet in Stuttgart die "provisorische Reichsregentschaft". Die nach Stuttgart übergesiedelten Mitglieder des "Rumpfparlaments der Frankfurter Nationalversammlung kehren nach Frankfurt zurück. Ende Juni 1849 letzte Kämpfe zwischen Gernsbach und Kuppenheim | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| I. Quartal - II. Quartal - III. Quartal - IV. Quartal | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| IV. Quartal | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| I. Quartal - II. Quartal - III. Quartal - IV. Quartal | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1851 - 1852 - 1853 - 1854 - 1855 - 1856 - 1857 - 1858 - 1859 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| spätere Chroniken Deutschlands | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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