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Übersicht
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frühere Chroniken Deutschlands
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frühere Chroniken Preußens
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Chronik des Königreiches Preußen des Jahres ... 1805 - 1806 - 1807 - 1808 - 1809 - 1810 - 1811 - 1812 - 1813 - 1814
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Ereignisse des Jahres
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01.01.1815 50px |
Königreich Preußen
Die wichtigsten Politiker des Königreiches Preußen zu Beginn des Jahres
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Funktion
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Name
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seit
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Dauer
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König von Preußen |
Friedrich Wilhelm III. (* 1770 Potsdam) |
16.11.1797 |
17y01m16d
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Präsident des Staatsrates |
Karl August Fürst von Hardenberg (* 1750 Essenrode/Braunschweig) |
Staatsminister Apr 1804-Feb 1806 Staatsminister 26.04.-14.07.1807 Staatsrat 04.06.1810 |
6y11m18d
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Minister der auswärtigen Angelegenheiten |
Karl August Fürst von Hardenberg (* 1750 Essenrode/Braunschweig) |
03.06.1814 |
7m00d
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Innenminister |
Friedrich von Schuckmann (* 1755 Mölln/MecklenburgJ) |
Juli (?) 1814 |
6m00d
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Finanzminister |
Hans Graf von Bülow (* 1774 Essenrode/Braunschweig) |
Ende 1813 |
1y00m12d
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Kriegsminister |
Hermann von Boyen (* 1771 Kreuzburg/Ostpreußen) |
03.06.1814 |
6m30d
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Geheimer Staats- und Justizminister |
Friedrich Leopold von Kircheisen (* 1749 Berlin) |
09.06.1810 |
4y06m24d
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Leiter des Postwesens |
Johann Friedrich von Seegebarth (* 1747 Berlin) |
23.12.1808 |
6y00m10d
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Deutscher Bund / Königreich Preußen
Der 18 Jahre alte zweite Sohn des preußischen Königs Friedrich Wilhelm III., Wilhelm, wird in Charlottenburg bei Berlin konfirmiert und am selben Tag zum Major der preußischen Streitkräfte ernannt. Er wird umgehend damit beauftragt, ein Bataillon des 1. Garderegiments von neuem gegen Frankreich zu führen.
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09.06.1815 50px 50px 50px |
Deutscher Bund / Kaisertum Österreich / Königreich Lombardo-Venetien / Königreich Preußen / Königreich Schweden / Schwedisch-Pommern / Königreich Dänemark / Königreich Norwegen / Vereinigtes Königreich Großbritannien und Irland / Britische Verwaltung von Helgoland / Königreich Spanien / Königreich Portugal
Am letzten Sitzungstag des seit dem 18. September 1814 tagenden "Wiener Kongresses" wird durch die Wiener Kongressakte in Norditalien das Königreich Lombardo-Venetien geschaffen, dessen König in Personalunion der jeweilige Kaiser von Österreich wird. Es folgt auf das napoleonische Königreich Italien, dessen Gesetze fortgelten. Hauptstädte des neuen Königreiches werden Mailand und Venedig, die Währung ist der Thaler (Konventionstaler), der den Wert von 2 Österreichischen Gulden hat. Amtssprache sind Italienisch und Deutsch. Die weiteren Ergebnisse des "Wiener Kongresses" sind:
- Schwedisch-Pommern fällt an Preußen. Die Besetzung Pommerns soll in den nächsten Monaten erfolgen.
- Die Stadt Naklo im bisherigen Herzogtum Warschau wird als Teil des autonomen Großherzogtums Posen wieder an Preußen angegliedert. Die Stadt gehört nun zum Regierungsbezirk Bydgosczc (Bromberg).
- Danzig wird wieder in Preußen eingegliedert und Hauptstadt der Provinz Westpreußen.
- Preußen erhält Westphalen und damit das Ruhrgebiet.
- Dänemark muss Norwegen an Schweden abtreten. Ende der dänisch-norwegischen Personalunion.
- Das preußische Herzogtum Lauenburg wird an Dänemark abgetreten; zugleich wird König Christian VII. von Dänemark für die Herzogtümer Holstein und Lauenburg Mitglied des Deutschen Bundes. Das mit Holstein verbundene Schleswig bleibt außerhalb des Deutschen Bundes.
- Grönland, Island, die Färöer-Inseln und Dänisch-Westindien verbleiben bei Dänemark.
- Dänemark muss Helgoland an Großbritannien abgeben.
- Spanien und Portugal geben eine Absichtserklärung ab, dass sie auf den Sklavenhandel verzichten wollen.
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10.06.1815 |
Deutscher Bund
Die Bevollmächtigten von 39 deutschen Staaten unterzeichnen die Bundesakte zur Gründung des Deutschen Bundes. Gemäß der Präambel der Bundesakte beschließen „die souverainen Fürsten und freien Städte Deutschlands, […] von den Vorteilen überzeugt, welche aus ihrer festen und dauerhaften Verbindung für die Sicherheit und Unabhängigkeit Deutschlands, und die Ruhe und das Gleichgewicht Europas hervorgehen würden, […] sich zu einem beständigen Bunde zu vereinigen“. Das Herzogtum Luxemburg wird zu einem Großherzogtum, das von der niederländischen Regierung im Deutschen Bund vertreten wird. Dem Königreich Dänemark wird das Herzogtum Lauenburg zugesprochen. Folgende Inhalte werden vereinbart (Auszüge):
Die in 20 Artikeln verfasste Bundesakte schafft die vertragliche Grundlage für den Deutschen Bund. Mitglieder des Deutschen Bundes sind gemäß der Präambel der Bundesakte alle „souveränen Fürsten und freien Städte“. Das sind 41 deutsche Staaten, davon vier freie Städte. Es wird unter anderem vertraglich vereinbart:
Artikel I
Der König von Großbritannien und Irland gehört als König von Hannover, der König von Dänemark als Herzog von Holstein und Lauenburg und der König der Niederlande als Großherzog von Luxemburg dem Bund an. Sie sind Bundesfürsten wie alle anderen auch.
Der Kaiser von Österreich und der König von Preußen gehören dem Deutschen Bund mit allen ihren vormals zum Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation zählenden Besitzungen an: Österreich ohne die polnischen, ungarischen und italienischen Gebietsteile; Preußen ohne Westpreußen und Ostpreußen, Posen und den Kanton Neuenburg.
- Die Bundesbeschlüsse gelten nicht für diese Territorien, und es ergibt sich aus der Bundesakte auch keinerlei militärische Beistandspflicht für den Fall eines Angriffes Dritter auf diese Gebiete.
Artikel II
Der Zweck desselben ist Erhaltung der äußeren und inneren Sicherheit Deutschlands und der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit der einzelnen deutschen Staaten.
Artikel III
Alle Bundesglieder haben die gleichen Rechte, sie verpflichten sich alle gleichmäßig die Bundesakte unverbrüchlich zu halten.
Artikel IV, V & IX
Einziges Bundesorgan ist die Bundesversammlung – auch Bundestag genannt – mit dem Tagungsort Frankfurt am Main. Zuständig für die Bundesangelegenheiten im Allgemeinen ist der "Engere Rat", in dem elf größere Staaten jeweils eine Stimme und die übrigen insgesamt sechs haben. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der österreichische Vertreter, weil Österreich die Präsidialmacht des Bundes ist. Österreich hat bei der Bundesversammlung den Vorsitz. Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen, und in Vortrag zu bringen, und der Vorsitzende ist verpflichtet, solche in einer zu bestimmenden Zeitfrist der Beratung zu übergeben.
- Stimmenverteilung im Engeren Rat:
1. Kaisertum Österreich – 1 Stimme
2. Königreich Preußen – 1 Stimme
3. Königreich Baiern – 1 Stimme
4. Königreich Sachsen – 1 Stimme
5. Königreich Hannover – 1 Stimme
6. Königreich Württemberg – 1 Stimme
7. Großherzogtum Baden – 1 Stimme
8. Kurfürstentum Hessen – 1 Stimme
9. Großherzogtum Hessen – 1 Stimme
10. Königreich Dänemark wegen Herzogtum Holstein – 1 Stimme
11. Königreich der Niederlande wegen des Großherzogtums Luxemburg – 1 Stimme
12. Die Herzoglich Sächsischen Häuser Großherzogtum Sachsen, Herzogtum Sachsen-Gotha, Herzogtum Sachsen-Hildburghausen, Herzogtum Sachsen-Meiningen, Herzogtum Sachsen-Weimar und Sachsentum Sachsen-Coburg – 1 Stimme
13. Herzogtum Braunschweig und Herzogtum Nassau – 1 Stimme
14. Herzogtum Mecklenburg-Schwerin und Herzogtum Mecklenburg-Strelitz – 1 Stimme
15. Großherzogtum Oldenburg, Herzogtum Anhalt-Dessau, Herzogtum Anhalt-Bernburg, Herzogtum Anhalt-Köthen, Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen und Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt – 1 Stimme
16. Fürstentum Hohenzollern-Hechingen, Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen, Fürstentum Liechtenstein, Fürstentum Reuß ältere Linie, Fürstentum Reuß jüngere Linie, Fürstentum Schaumburg-Lippe, Fürstentum Lippe-Detmold und Fürstentum Waldeck – 1 Stimme
17. Die freien Städte: Freie und Hansestadt Lübeck, Freie Stadt Frankfurt, Freie Hansestadt Bremen und Freie Stadt Hamburg – 1 Stimme.
Artikel VI & VII
Wo es auf Abschaffung und Änderung von Grundgesetzen des Bundes, oder auf Beschlüsse, welche die Bundesakte selbst betreffen, auf organische Bundeseinrichtungen oder gemeinnützige Anordnung sonstiger Art ankommt, bildet sich die Versammlung zu einem Plenum, in welchem jedes Bundesglied eine Stimme für sich führt, wobei jedoch mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der Größe der einzelnen Bundesstaaten folgende Berechnung und Verteilung der Stimmen verabredet ist:
- Stimmenverteilung im Plenum:
1. Kaisertum Österreich – 4 Stimmen
2. Königreich Preußen – 4 Stimmen
3. Königreich Sachsen – 4 Stimmen
4. Königreich Baiern – 4 Stimmen
5. Königreich Hannover – 4 Stimmen
6. Königreich Württemberg – 4 Stimmen
7. Großherzogtum Baden – 3 Stimmen
8. Kurfürstentum Hessen – 3 Stimmen
9. Großherzogtum Hessen – 3 Stimmen
10. Herzogtum Holstein – 3 Stimmen
11. Herzogtums Luxemburg – 3 Stimmen
12. Herzogtum Braunschweig – 2 Stimmen
13. Herzogtum Mecklenburg-Schwerin – 2 Stimmen
14. Herzogtum Nassau – 2 Stimmen
15. Herzogtum Sachsen-Weimar – 1 Stimme
16. Herzogtum Sachsen-Gotha – 1 Stimme
17. Sachsentum Sachsen-Coburg – 1 Stimme
18. Herzogtum Sachsen-Meiningen – 1 Stimme
19. Herzogtum Sachsen-Hildburghausen – 1 Stimme
20. Herzogtum Mecklenburg-Strelitz – 1 Stimme
21. Großherzogtum Oldenburg – 1 Stimme
22. Herzogtum Anhalt-Dessau – 1 Stimme
23. Herzogtum Anhalt-Bernburg – 1 Stimme
24. Herzogtum Anhalt-Köthen – 1 Stimme
25. Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen – 1 Stimme
26. Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt – 1 Stimme
27. Fürstentum Hohenzollern-Hechingen – 1 Stimme
28. Fürstentum Liechtenstein - 1 Stimme
29. Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen – 1 Stimme
30. Fürstentum Waldeck – 1 Stimme
31. Fürstentum Reuß ältere Linie – 1 Stimme
32. Fürstentum Reuß jüngere Linie (Reuß-Lobenstein, Reuß-Schleiz, Reuß-Ebersdorf) – 1 Stimme
33. Fürstentum Schaumburg-Lippe – 1 Stimme
34. Fürstentum Lippe-Detmold und – 1 Stimme
35. Freie und Hansestadt Lübeck – 1 Stimme
36. Freie Stadt Frankfurt – 1 Stimme
37. Freie Hansestadt Bremen – 1 Stimme
38. Freie Stadt Hamburg – 1 Stimme
- Anders als ursprünglich von ihnen beabsichtigt, können die Großmächte Österreich und Preußen die Mittel- und Kleinstaaten nicht vollständig majorisieren: Im Engeren Rat haben selbst die sechs größeren Staaten nur 6 von 17 Stimmen, im Plenum, wo für Entscheidungen eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist, nur 24 von 69. Rein formal vermeidet damit die Konstruktion des Deutschen Bundes jede hegemoniale Vormachtstellung.
Inwiefern ein Gegenstand nach obiger Bestimmung für das Plenum geeignet ist, wird in der engeren Versammlung durch Stimmenmehrheit entschieden. Die Beschlüsse werden nach der Mehrheit der Stimmen gefasst, jedoch in der Art, dass in der ersten die absolute, in der letzten aber nur eine Dreiviertelmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit in der engeren Versammlung steht dem Vorsitzenden die Entscheidung zu. Wo es auf Annahme oder Änderung der Grundgesetze, auf organische Bundeseinrichtungen, einzelne juristische Entscheidungen oder Religionsangelegenheiten ankommt, kann weder in der engeren Versammlung noch im Plenum durch Stimmenmehrheit gefasst werden. Die Bundesversammlung ist beständig, hat aber die Befugnis, sich auf bis zu vier Monaten zu vertagen.
Artikel XI
Alle Mitglieder des Bundes versichern, sowohl ganz Deutschland als auch jeden einzelnen Bundesstaat gegen Angriffe zu schützen und garantieren sich gegenseitig ihre sämtlichen zum Deutschen Bund gehörenden Besitzungen zu. Bei einem einmal erklärten Bundeskrieg darf kein Mitglied einseitige Unterhandlungen mit dem Feinde eingehen oder Waffenstillstand und Frieden schließen. Die Bundesglieder behalten zwar das Recht der Bündnisse aller Art; verpflichten sich jedoch in keine Verbindungen einzugehen, welche gegen die Sicherheit des Bundes oder einzelner Bundesstaaten gerichtet wären. Die Bundesglieder machen sich ebenfalls verbindlich, einander unter keinerlei Vorwand zu bekriegen, noch ihre Streitigkeiten mit Gewalt zu verfolgen, sondern sie bei der Bundesversammlung anzubringen. Dieser liegt alsdann ob, die Vermittlung durch einen Ausschuß zu versuchen; falls dieser Versuch fehlschlagen sollte, und demnach eine richterliche Entscheidung nothwendig würde, solche durch eine wohlgeordnete Austrägal-Instanz zu bewirken, deren Ausspruch die streitenden Theile sich sofort zu unterwerfen haben.
Artikel XII
Bundesstaaten, deren Bevölkerung nicht 300.000 Einwohner übersteigt, werden sich mit größeren Mitgliedern des Bundes oder mit den ihnen verwandten Häusern, mit welchen sie wenigstens eine solche Bevölkerungszahl ausmachen, zur Bildung eines gemeinschaftlichen Obersten-Gerichts vereinigen. Den vier freien Städten steht das Recht zu, sich untereinander über die Errichtung eines gemeinsamen obersten Gerichts zu vereinigen.
Artikel XIII
In allen Bundesstaaten wird eine landständische Verfassung stattfinden.
Artikel XVI
Die Verschiedenheit der christlichen Religionen darf in den Ländern des deutschen Bundes keinen Unterschied in der Wahrnehmung der bürgerlichen und politischen Rechte begründen. Die Bundesversammlung wird darüber beraten, wie auf eine möglichst übereinstimmende Weise die bürgerliche Verbesserung der Bekenner des jüdischen Glaubens in Deutschland zu bewirken sei.
Artikel XVIII
Vertraglich fixiert wird der Erwerb und Besitz von Eigentum an Grund und Boden für das gesamte Gebiet des Deutschen Bundes, so wie die freie Wahl des Wohnortes. Die Bundesversammlung wird sich bei ihrer ersten Zusammenkunft mit Abfassung gleichförmiger Verfügungen über die Pressefreiheit und die Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck beschäftigen.
Artikel XIX
Die Bundesstaaten behalten sich vor, bei der ersten Zusammenkunft der Bundesversammlung in Frankfurt wegen des Handels und Verkehrs zwischen den einzelnen Bundesstaaten sowie der Schifffahrt, nach den Grundsätzen und Beschlüssen des Wiener Kongresses, in Beratung zu treten.
Artikel XX
Der gegenwärtige Vertrag wird von allen beteiligten Staaten ratifiziert. Die Ratifikationsurkunden sollen innerhalb von sechs Wochen oder wenn möglich noch früher nach Wien an die Kaiserlich Österreichische Hof- und Staatskanzlei eingesand werden und bei der Eröffnung des Bundes in das Archiv desselben niedergelegt werden.
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18.06.1815 50px 50px 50px 50px |
Deutscher Bund / Königreich Preußen / Königreich Hannover / Herzogtum Braunschweig / Herzogtum Nassau / Königreich der Niederlande / Vereinigtes Königreich Großbritannien und Irland / Französisches Kaiserreich
Bei Waterloo, 15 Kilometer südlich von Brüssel, findet eine Schlacht zwischen den napoleonischen Truppen auf der einen und den Alliierten aus Großbritannien, den Niederlanden, Hannover, Braunschweig, Nassau und Preußen auf der anderen Seite statt. Befehlshaber der Franzosen ist Napoléon Bonaparte, der Preußen Gebhard von Blücher und der restlichen Armeekorps der Ire Arthur Wellesley, 1st Duke of Wellington. In Deutschland wird diese Schlacht, bei der sich fast 190.000 Männer gegenüberstehen, als "Belle Alliance"-Schlacht eingehen. Die Koalition besiegt die Truppen Napoleons, der 25.000 Tote und Verwundete sowie 7000 Gefangene zu beklagen hat. Auch Preußen meldet 7000 Tote und Verwundete. die Truppen unter dem Kommando Wellingtons beklagen 15.000 Tote und Verwundete.
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01.07.1815 50px |
Deutscher Bund / Königreich Preußen
Die "Gesetzlose Gesellschaft zu Berlin" feiert mit ihrem Gründer und Zwingherrn (Vorsitzenden), dem Philologen und Bibliothekar Philipp Karl Buttmann an der Spitze, nachdem sie die Nachricht vom Sieg bei "Belle Alliance", der Schlacht von Waterloo über Napoléon erhalten hat, das große Ereignis in Berlin. Die "Gesetzlose Gesellschaft" versteht sich als geistiger Mittelpunkt der Berliner Aufklärung und ähnelt einer Literarischen oder Gelehrtengesellschaft, ohne sich deren Strukturen und Verpflichtungen aufzuerlegen. Zwischen den beiden in Berlin existierenden gesetzlosen Gesellschaften besteht offensichtlich keine Verbindung, außer dass einige Mitglieder beiden Gesellschaften gleichzeitig angehören. Die Gesellschaften wurden 1806 und 1809 mit dem Anspruch gegründet, ohne Statuten und Regelungen auszukommen, abgesehen von Regeln für die Zulassung ihrer Mitglieder und eines Vorsitzenden, der sich sinnigerweise als „Zwingherr“ tituliert. Die Mitglieder treffen sich zu ihren Gesprächsrunden einschließlich eines ausgiebigen und exklusiven Mahles in Form einer Tafelrunde meist alle zwei Wochen an dem jeweiligen Samstag zu ihren Sitzungen im Kempers Lokal am Kemperplatz oder im Englischen Haus in der Mohrenstraße und an anderen Stätten. Dabei gibt es keine festgelegte Tagesordnung, und das allgemein nicht zugängliche Protokollbuch weist lediglich die Namen der Teilnehmer auf. Nur am Jahrestag der Gründung hält ein Mitglied einen Vortrag zu einem frei zu wählenden Thema. Bekannte Mitglieder sind Achim von Arnim, Friedrich Schleiermacher und Wilhelm von Humboldt.
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12.07.1815 |
Deutscher Bund
Der Bundestag beschließt, seine Befugnisse der am 28. Juni geschaffenen Zentralgewalt zu übertragen und seine Tätigkeit einzustellen. Die Bundesakte tritt damit faktisch außer Kraft.
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13.07.1815 50px |
Deutscher Bund / Königreich Preußen
Die 1806 als Verwaltungsbibliothek vom Berliner Magistrat auf Anregung der Berliner Stadtverordnetenversammlung gegründete Einrichtung erhält die Bezeichnung "Magistratsbibliothek".
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26.09.1815 50px 50px 50px |
Deutscher Bund / Königreich Preußen / Kaisertum Österreich / Russisches Kaiserreich / Königreich der Franzosen
Der russische Kaiser Alexander I., der österreichische Kaiser Franz I. und der preußische König Friedrich Wilhelm III. beschließen in Paris für ihre Länder eine "Heilige Allianz". Das Bündnis kommt zustande, obwohl alle drei Monarchen unterschiedlichen Konfessionen angehörten: Der russische Zar ist orthodox, Franz I. von Österreich römisch-katholisch und König Friedrich Wilhelm III. evangelisch. Die Gründungserklärung der Heiligen Allianz lautet:
„Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreieinigkeit! Ihre Majestäten, der Kaiser von Österreich, der König von Preußen und der Zar von Russland haben infolge der großen Ereignisse, die Europa in den letzten drei Jahren erfüllt haben, und besonders der Wohltaten, die die göttliche Vorsehung über die Staaten ausgegossen hat, deren Regierungen ihr Vertrauen und ihre Hoffnungen auf sie allein gesetzt haben, die innere Überzeugung gewonnen, dass es notwendig ist, ihre gegenseitigen Beziehungen auf die erhabenen Wahrheiten zu begründen, die die unvergängliche Religion des göttlichen Erlösers lehrt. Sie erklären daher feierlich, dass die gegenwärtige Vereinbarung lediglich den Zweck hat, vor aller Welt ihren unerschütterlichen Entschluss zu bekunden, als die Richtschnur ihres Verhaltens in der inneren Verwaltung ihrer Staaten sowohl als durch in den politischen Beziehungen zu jeder anderen Regierung alleine die Gebote der Gerechtigkeit, der Liebe und des Friedens, die, weit entfernt, nur auf das Privatleben anwendbar zu sein, erst recht die Entschließung der Fürsten direkt beeinflussen und alle ihre Schritte lenken sollen, damit sie so den menschlichen Einrichtungen Dauer verleihen und ihren Unvollkommenheiten abhelfen.“
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Kerngedanke der Heiligen Allianz ist die Sicherung eines „Ewigen Friedens“ durch konsequente Selbstverpflichtung aller europäischen Monarchen auf die Grundsätze der christlichen Nächstenliebe. Die Fürsten denken an einen großen Fürstenbund, in dem die Grundsätze des Christentums als höchstes Gesetz des Völkerlebens gelten sollen. Sowohl in der Regierung ihrer Staaten als auch in ihrer Innen- und Außenpolitik erklären sich die drei Monarchen bereit, sich an christliche Prinzipien zu halten. Am Ende der Urkunde, die von allen Monarchen unterzeichnet wird, findet man zudem eine Bitte an alle christlichen Fürsten Europas, dass sie der Heiligen Allianz beitreten sollen.
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23.10.1815 50px |
Deutscher Bund / Königreich Preußen / Königreich Schweden / Schwedisch-Pommern
Infolge des Wiener Kongresses wurde Schwedisch-Pommern im Juni Preußen zugesprochen. Heute erfolgt die Übergabe an Preußen. Nach 184 Jahren schwedischer Besetzung ist Pommern wieder deutsch.
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24.10.1815 50px 50px |
Deutscher Bund / Königreich Preußen / Königreich Bayern
Die lutherischen und die reformierten Gemeinden im Saarland schließen sich zu einer gemeinsamen Kirche zusammen. Nach dem Wiener Kongress fallen die unterschiedlichen Herrschaften, die heute das Saarland bilden, an Preußen und Bayern. Damit wird im Saarland eine neue Kirchenstruktur eingeführt. Die lutherischen Konsistorien werden zu einer Synode zusammengefasst. Dabei werden die beiden reformierten Gemeinden Ludweiler und Saarbrücken, die schon seit dem 17. (Ludweiler) bzw. 18. Jh. (Saarbrücken) mit einer gräflichen Sondererlaubnis innerhalb der lutherischen Staatskirche der Grafschaft Nassau-Saarbrücken existieren, von der preußischen Regierung nicht wahrgenommen. Schon 1801 ersuchten die lutherischen und reformierten Gemeinden in der Region bei der französischen Regierung um die Errichtung einer regionalen Verwaltungsunion. Weitere Schritte der konfessionellen Gemeinschaft wurden jedoch unter Napoleons Herrschaft weder erwogen noch verwirklicht. In diesem Jahr unternahmen daher die Gemeinden im südlichen Saarland Schritte zu einer eigenständigen Union, die sie nun endgültig beschließen. Damit kommt die Saarbrücker Union einer Kabinettsordre von König Friedrich Wilhelm III. von Preußen zuvor. Sie ist damit keine von oben verordnete Union, sondern eine bewusste Entscheidung für eine Kirchengemeinschaft von unten. Dementsprechend wird der königliche Erlass hier lediglich einen bereits geschaffenen Zustand bestätigen. Die Abwehrreaktionen gegen die Union, wie sie in manchen Teilen der übrigen rheinischen Kirchenprovinz der Evangelischen Kirche in Preußen stattfinden, fallen hier aus. Die Unionsurkunde erklärt das Ziel der Saarbrücker Union folgendermaßen: Die Pfarrer sollen „alles thun, was sie thun können, um das Band der Vereinigung immer fester zu knüpfen. Damit sind die Kanzel- und die Abendmahlsgemeinschaft gleichermaßen gemeint.
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23.10.1815 50px |
Deutscher Bund / Königreich Preußen / Königreich Schweden / Schwedisch-Pommern
Infolge des Wiener Kongresses wurde Schwedisch-Pommern im Juni Preußen zugesprochen. Heute erfolgt die Übergabe an Preußen. Nach 184 Jahren schwedischer Besetzung ist Pommern wieder deutsch.
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24.10.1815 50px 50px |
Deutscher Bund / Königreich Preußen / Königreich Bayern
Die lutherischen und die reformierten Gemeinden im Saarland schließen sich zu einer gemeinsamen Kirche zusammen. Nach dem Wiener Kongress fallen die unterschiedlichen Herrschaften, die heute das Saarland bilden, an Preußen und Bayern. Damit wird im Saarland eine neue Kirchenstruktur eingeführt. Die lutherischen Konsistorien werden zu einer Synode zusammengefasst. Dabei werden die beiden reformierten Gemeinden Ludweiler und Saarbrücken, die schon seit dem 17. (Ludweiler) bzw. 18. Jh. (Saarbrücken) mit einer gräflichen Sondererlaubnis innerhalb der lutherischen Staatskirche der Grafschaft Nassau-Saarbrücken existieren, von der preußischen Regierung nicht wahrgenommen. Schon 1801 ersuchten die lutherischen und reformierten Gemeinden in der Region bei der französischen Regierung um die Errichtung einer regionalen Verwaltungsunion. Weitere Schritte der konfessionellen Gemeinschaft wurden jedoch unter Napoleons Herrschaft weder erwogen noch verwirklicht. In diesem Jahr unternahmen daher die Gemeinden im südlichen Saarland Schritte zu einer eigenständigen Union, die sie nun endgültig beschließen. Damit kommt die Saarbrücker Union einer Kabinettsordre von König Friedrich Wilhelm III. von Preußen zuvor. Sie ist damit keine von oben verordnete Union, sondern eine bewusste Entscheidung für eine Kirchengemeinschaft von unten. Dementsprechend wird der königliche Erlass hier lediglich einen bereits geschaffenen Zustand bestätigen. Die Abwehrreaktionen gegen die Union, wie sie in manchen Teilen der übrigen rheinischen Kirchenprovinz der Evangelischen Kirche in Preußen stattfinden, fallen hier aus. Die Unionsurkunde erklärt das Ziel der Saarbrücker Union folgendermaßen: Die Pfarrer sollen „alles thun, was sie thun können, um das Band der Vereinigung immer fester zu knüpfen. Damit sind die Kanzel- und die Abendmahlsgemeinschaft gleichermaßen gemeint.
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31.12.1815 50px |
Königreich Preußen
Die wichtigsten Politiker des Königreichs Preußen am Ende des Jahres
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Funktion
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Name
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seit
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Dauer
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König von Preußen |
Friedrich Wilhelm III. (* 1770 Potsdam) |
16.11.1797 |
18y01m15d
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Präsident des Staatsrates von Preußen |
Karl August Freiherr von Hardenberg (* 1750 Essenrode/Braunschweig) |
Apr 1804-Feb 1806 Staatsminister, 26.04.-14.07.1807 Staatsminister, 04.06.1810 Staatsrat |
7y11m17d
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Die bisherigen Staatsoberhäupter Preußens mit der längsten Herrschaftszeit
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Funktion
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Name
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Herrschaftszeit
|
Dauer
|
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Kurfürst des Heiligen Römischen Reiches Herzog in Preußen, Pommern und Kleve |
Friedrich Wilhelm von Brandenburg (* 1620 Cölln) |
01.12.1640-09.05.1688 |
47y05m09d
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König in Preußen Kurfürst von Brandenburg |
Friedrich II., "der Große" (* 1712 Berlin) |
31.05.1740-17.08.1786 |
46y02m18d
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Hochmeister des Deutschen Ordens Herzog in Preußen |
Albrecht von Brandenburg-Ansbach (* 1490 Ansbach) |
09.04.1525-20.03.1568 |
42y11m12d
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Die bisherigen höchsten Beamten Preußens mit der längsten Amtszeit
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Funktion
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Name
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Amtszeit
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Dauer
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70px |
Leitender Minister Leiter im Département der auswärtige Affairen |
Karl Wilhelm Graf Finck von Finckenstein (* 1714) |
Juni 1749-03.01.1800 |
50y06m20d
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Wirklicher Geheimer Kriegs-, Etats- und Kabinett-Minister Leiter im Département der auswärtige Affairen |
Heinrich Graf von Podewils (* 1696 Krangen/Pommern) |
1730-29.07.1760 |
30y00m15d
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Leiter im Département der auswärtige Affairen |
Ewald Friedrich Graf von Hertzberg (* 1725 Lottin/Neustettin) |
05.04.1763-Juli 1791 |
28y03m11d
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Chronik des Königreiches Preußen des Jahres ... |
1816 - 1817 - 1818 - 1819 - 1820 - 1821 - 1822 - 1823 - 1824 - 1825
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