Königreich Preußen 1815

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Datei:Preußen 1803-1892.jpg
Die Flagge des Königreichs Preußen seit 1803


KÖNIGREICH PREUSSEN

CHRONIK DES JAHRES 1815

Hauptstadt: Berlin


Truppen aus Staaten des Deutschen Bundes schlagen gemeinsam mit niederländischen und britischen Truppen Napoléon endgültig

Nach 184 Jahren schwedischer Besetzung ist Pommern wieder deutsch

Auf dem Wiener Kongress wird der Deutsche Bund gegründet; Preußen wird Mitglied


Hauptseite Schlacht bei Waterloo.jpg
Schlacht bei Waterloo, Gemälde von William Sadler
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Chronik des Königreiches Preußen des Jahres ... 1805 - 1806 - 1807 - 1808 - 1809 - 1810 - 1811 - 1812 - 1813 - 1814
Ereignisse des Jahres
01.01.1815
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Königreich Preußen
  • In Brandenburg existieren 210 Kilometer an ausgebauten Straßen.
  • In Preußen wird das Preußische Allgemeine Landrecht (ALR) wieder eingeführt, das allerdings dem französischen Code Civil nicht ebenbürtig ist. In vielen bereits befreiten, linksrheinischen Gebieten (, nicht jedoch im altpreußischen Teil des Herzogtums Kleve sowie in der altpreußischen Grafschaft Moers) bleibt der Code Civil als „Bürgerliches Gesetzbuch“ gültig.
Der König Preußens und das Kabinett von Staatsminister Karl August von Hardenberg am Anfang des Jahres
25px Funktion Name seit Dauer
Friedrich Wilhelm III.jpg
König von Preußen
Friedrich Wilhelm III.
(* 1770 Potsdam)
16.11.1797
17y01m16d
Karl August von Hardenberg.jpg
Staatskanzler
Karl August Fürst von Hardenberg
(* 1750 Essenrode/Lüneburg)
Staatsminister
14.04.1804-5.02.1806
26.04.-14.07.1807
Staatskanzler
04.06.1810
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Karl August von Hardenberg.jpg
Staatsminister der auswärtigen Angelegenheiten
Karl August Fürst von Hardenberg
(* 1750 Essenrode/Lüneburg)
01.07.1803-15.02.1806
26.04.-15.07.1807
04.06.1810
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Staatsminister des Innern
Friedrich von Schuckmann
(* 1755 Mölln/Mecklenburg)
03.07.1814
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Staatsminister für Finanzen
Hans Graf von Bülow
(* 1774 Essenrode/Lüneburg)
26.11.1813
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Hermann von Boyen.jpg
Kriegsminister
Hermann von Boyen
(* 1771 Kreuzburg/Ostpreußen)
03.06.1814
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Geheimer Staats- und Justizminister
Friedrich Leopold von Kircheisen
(* 1749 Berlin)
09.06.1810
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Leiter des Postwesens
Johann Friedrich von Seegebarth
(* 1747 Berlin)
23.12.1808
6y00m10d

Die gesamte Dienstzeit von Karl August von Hardenberg in der Regierung des Königreiches Preußen beträgt bislang 19 Jahre, 10 Monate und 9 Tage.

05.01.1815
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Königreich Preußen

Das Gardeschützen-Bataillon zieht in die umgebaute Infanterie-Kaserne in der Köpenicker Straße 13-15 in Kreuzberg.

26.01.1815
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Königreich Preußen

Durch eine "Cabinettsordre" erhalten die Kommunen in Preußen das Recht, eine Haus- und Mietsteuer zu erheben, aus deren Fonds die Stadt bestimmte Kosten der Einquartierung begleichen kann.

22.02.1815
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Deutscher Bund / Königreich Preußen / Kaisertum Österreich

Der im Schloss Friedrichsfelde (Lichtenberg) festgesetzte König Friedrich August I. von Sachsen verlässt mit seinem Hof und der gesamten Dienerschaft Friedrichsfelde und begibt sich auf Einladung des österreichischen Kaisers nach Pressburg in Ungarn.

12.03.1815
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Königreich Preußen

Der Neuruppiner Architekt Karl Friedrich Schinkel wird zum Geheimen Oberbaurat bei der Technischen Oberbaudeputation, der neugeschaffenen obersten preußischen Baubehörde, ernannt.

30.04.1815
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Königreich Preußen

König Friedrich Wilhelm III. verfügt auf dem Wiener Kongress die Einteilung Preußens in zehn Provinzen. Dieser Beschluss soll erst nach Abschluss des Wiener Kongresses offiziell bekanntgegeben werden.

Mai 1815
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Königreich Preußen

Auf dem Wiener Kongress gelingt es von Hardenberg, Preußen erheblichen Gebietszuwachs zu sichern, und er plant die unverzügliche Etablierung neu organisierter Verwaltungen in den gewonnenen Gebieten. Der ebenfalls teilnehmende preußische König legt sich in Wien auf eine blinde Unterstützung des Zaren Alexander I. fest und von Hardenberg muss sich von diesem zurechtweisen lassen. Den schließlichen Kompromiss in der polnisch-sächsischen Streitfrage handelt er dennoch mit dem britischen Außenminister Lord Castlereagh aus. Um nicht neben den süddeutschen Staaten mit leeren Händen dastehen zu müssen, will von Hardenberg in Wien auch den Entwurf einer preußischen Verfassung ausarbeiten lassen, muss sich aber schließlich damit begnügen, dem König ein neues Verfassungsversprechen abzuringen.

03.05.1815
Wappen Frankfurt.jpg 50px 50px 50px Republik Krakau.jpg
Deutscher Bund / Königreich Preußen / Kaisertum Österreich / Russisches Kaiserreich / Republik Krakau

Das Kaisertum Österreich, das Königreich Preußen und das Russische Kaiserreich errichten vertraglich die Republik Krakau. Die Republik besteht aus der Stadt Krakau und deren Umgebung, die aus 88.000 überwiegend polnischen Einwohnern besteht. Die Größe es Gebietes ist 1164 qkm. Mit dem Vertrag von 1815 erhält Krakau zugleich eine Verfassung. Die nach Zensuswahlrecht gewählte Abgeordnetenversammlung nimmt danach die Aufgabe der Legislative wahr, während der von einem Präsidenten geleitete und aus zwölf Mitgliedern bestehende Regierende Senat die Exekutive darstellt. Die Justiz besteht aus einem Gerichtshof erster Instanz und einem Appellationsgerichtshof. Das Rechtssystem basierte auf Napoleons Code civil sowie auf französischem Handels- und Strafrecht. Gerichtsverfahren sind öffentlich, in Strafverfahren wirken nach französischem Vorbild Geschworene bei der Entscheidungsfindung mit. Amtssprache ist Polnisch.

30.05.1815
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Königreich Preußen

Die von Christian Daniel Rauch aus italienischem Marmor in Carrara (Italien) geschaffene Statue der Königin Luise wird im Mausoleum zu Charlottenburg aufgestellt.

05.06.1815
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Königreich Preußen
  • Teile des Königreiches Sachsen geraten unter preußische Verwaltung. Preußischer Generalgouverneur wird Eberhard Friedrich Christoph Ludwig Freiherr von der Recke.
  • In Berlin wird die "Gesellschaft für deutsche Sprache" gegründet.
08.06.1815
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Deutscher Bund / Königreich Preußen

Der 18 Jahre alte zweite Sohn des preußischen Königs Friedrich Wilhelm III., Wilhelm, wird in Charlottenburg bei Berlin konfirmiert und am selben Tag zum Major der preußischen Streitkräfte ernannt. Er wird umgehend damit beauftragt, ein Bataillon des 1. Garderegiments von neuem gegen Frankreich zu führen.

09.06.1815
Wappen Frankfurt.jpg 50px Lombardo-Venetien.gif 50px Schweden 1569-1844.gif Dänemark.gif Norwegen 1814-1821.gif 50px Helgoland 1814-1890.gif Spanien 1785-1873.gif Portugal 1706-1816.gif
Deutscher Bund / Kaisertum Österreich / Königreich Lombardo-Venetien / Königreich Preußen / Königreich Schweden / Schwedisch-Pommern / Königreich Dänemark / Königreich Norwegen / Vereinigtes Königreich Großbritannien und Irland / Britische Verwaltung von Helgoland / Königreich Spanien / Königreich Portugal

Am letzten Sitzungstag des seit dem 18. September 1814 tagenden "Wiener Kongresses" wird durch die Wiener Kongressakte in Norditalien das Königreich Lombardo-Venetien geschaffen, dessen König in Personalunion der jeweilige Kaiser von Österreich wird. Es folgt auf das napoleonische Königreich Italien, dessen Gesetze fortgelten. Hauptstädte des neuen Königreiches werden Mailand und Venedig, die Währung ist der Thaler (Konventionstaler), der den Wert von 2 Österreichischen Gulden hat. Amtssprache sind Italienisch und Deutsch. Die weiteren Ergebnisse des "Wiener Kongresses" sind:

  • Schwedisch-Pommern fällt an Preußen. Die Besetzung Pommerns soll in den nächsten Monaten erfolgen.
  • Die Stadt Naklo im bisherigen Herzogtum Warschau wird als Teil des autonomen Großherzogtums Posen wieder an Preußen angegliedert. Die Stadt gehört nun zum Regierungsbezirk Bydgosczc (Bromberg).
  • Das Großherzogtum Posen wird von Preußen annektiert. Zukünftig trägt der König von Preußen auch den Titel "Großherzog von Posen".
  • Danzig wird wieder in Preußen eingegliedert und Hauptstadt der Provinz Westpreußen.
  • Preußen erhält Westphalen und damit das Ruhrgebiet.
  • Dänemark muss Norwegen an Schweden abtreten. Ende der dänisch-norwegischen Personalunion.
  • Das preußische Herzogtum Lauenburg wird an Dänemark abgetreten; zugleich wird König Christian VII. von Dänemark für die Herzogtümer Holstein und Lauenburg Mitglied des Deutschen Bundes. Das mit Holstein verbundene Schleswig bleibt außerhalb des Deutschen Bundes.
  • Grönland, Island, die Färöer-Inseln und Dänisch-Westindien verbleiben bei Dänemark.
  • Dänemark muss Helgoland an Großbritannien abgeben.
  • Spanien und Portugal geben eine Absichtserklärung ab, dass sie auf den Sklavenhandel verzichten wollen.

Von Hardenberg unterzeichnet die Wiener Kongress-Akte und die preußische Delegation kehrt nach Preußen zurück, von wo er bald wieder aufbrechen muss, um nach Napoléons endgültiger Niederlage den Zweiten Pariser Frieden zu schließen. Kurzzeitig kommt es in Paris zu einer schweren Autoritätskrise von Hardenbergs gegenüber dem preußischen Militär, die vom König durch die Auflösung des Oberkommandos der preußischen Frankreicharmee beigelegt werden muss.

10.06.1815
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Deutscher Bund

Die Bevollmächtigten von 39 deutschen Staaten unterzeichnen die Bundesakte zur Gründung des Deutschen Bundes. Gemäß der Präambel der Bundesakte beschließen „die souverainen Fürsten und freien Städte Deutschlands, […] von den Vorteilen überzeugt, welche aus ihrer festen und dauerhaften Verbindung für die Sicherheit und Unabhängigkeit Deutschlands, und die Ruhe und das Gleichgewicht Europas hervorgehen würden, […] sich zu einem beständigen Bunde zu vereinigen“. Das Herzogtum Luxemburg wird zu einem Großherzogtum, das von der niederländischen Regierung im Deutschen Bund vertreten wird. Dem Königreich Dänemark wird das Herzogtum Lauenburg zugesprochen. Folgende Inhalte werden vereinbart (Auszüge):
Die in 20 Artikeln verfasste Bundesakte schafft die vertragliche Grundlage für den Deutschen Bund. Mitglieder des Deutschen Bundes sind gemäß der Präambel der Bundesakte alle „souveränen Fürsten und freien Städte“. Das sind 41 deutsche Staaten, davon vier freie Städte. Es wird unter anderem vertraglich vereinbart:
Artikel I
Der König von Großbritannien und Irland gehört als König von Hannover, der König von Dänemark als Herzog von Holstein und Lauenburg und der König der Niederlande als Großherzog von Luxemburg dem Bund an. Sie sind Bundesfürsten wie alle anderen auch.
Der Kaiser von Österreich und der König von Preußen gehören dem Deutschen Bund mit allen ihren vormals zum Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation zählenden Besitzungen an: Österreich ohne die polnischen, ungarischen und italienischen Gebietsteile; Preußen ohne Westpreußen und Ostpreußen, Posen und den Kanton Neuenburg.

Die Bundesbeschlüsse gelten nicht für diese Territorien, und es ergibt sich aus der Bundesakte auch keinerlei militärische Beistandspflicht für den Fall eines Angriffes Dritter auf diese Gebiete.

Artikel II Der Zweck desselben ist Erhaltung der äußeren und inneren Sicherheit Deutschlands und der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit der einzelnen deutschen Staaten.
Artikel III Alle Bundesglieder haben die gleichen Rechte, sie verpflichten sich alle gleichmäßig die Bundesakte unverbrüchlich zu halten.
Artikel IV, V & IX Einziges Bundesorgan ist die Bundesversammlung – auch Bundestag genannt – mit dem Tagungsort Frankfurt am Main. Zuständig für die Bundesangelegenheiten im Allgemeinen ist der "Engere Rat", in dem elf größere Staaten jeweils eine Stimme und die übrigen insgesamt sechs haben. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der österreichische Vertreter, weil Österreich die Präsidialmacht des Bundes ist. Österreich hat bei der Bundesversammlung den Vorsitz. Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen, und in Vortrag zu bringen, und der Vorsitzende ist verpflichtet, solche in einer zu bestimmenden Zeitfrist der Beratung zu übergeben.

  • Stimmenverteilung im Engeren Rat:

1. Kaisertum Österreich1 Stimme
2. Königreich Preußen1 Stimme
3. Königreich Baiern1 Stimme
4. Königreich Sachsen1 Stimme
5. Königreich Hannover1 Stimme
6. Königreich Württemberg1 Stimme
7. Großherzogtum Baden1 Stimme
8. Kurfürstentum Hessen1 Stimme
9. Großherzogtum Hessen1 Stimme
10. Königreich Dänemark wegen Herzogtum Holstein1 Stimme
11. Königreich der Niederlande wegen des Großherzogtums Luxemburg1 Stimme
12. Die Herzoglich Sächsischen Häuser Großherzogtum Sachsen, Herzogtum Sachsen-Gotha, Herzogtum Sachsen-Hildburghausen, Herzogtum Sachsen-Meiningen, Herzogtum Sachsen-Weimar und Sachsentum Sachsen-Coburg1 Stimme
13. Herzogtum Braunschweig und Herzogtum Nassau1 Stimme
14. Herzogtum Mecklenburg-Schwerin und Herzogtum Mecklenburg-Strelitz1 Stimme
15. Großherzogtum Oldenburg, Herzogtum Anhalt-Dessau, Herzogtum Anhalt-Bernburg, Herzogtum Anhalt-Köthen, Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen und Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt1 Stimme
16. Fürstentum Hohenzollern-Hechingen, Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen, Fürstentum Liechtenstein, Fürstentum Reuß ältere Linie, Fürstentum Reuß jüngere Linie, Fürstentum Schaumburg-Lippe, Fürstentum Lippe-Detmold und Fürstentum Waldeck1 Stimme
17. Die freien Städte: Freie und Hansestadt Lübeck, Freie Stadt Frankfurt, Freie Hansestadt Bremen und Freie Stadt Hamburg1 Stimme.
Artikel VI & VII Wo es auf Abschaffung und Änderung von Grundgesetzen des Bundes, oder auf Beschlüsse, welche die Bundesakte selbst betreffen, auf organische Bundeseinrichtungen oder gemeinnützige Anordnung sonstiger Art ankommt, bildet sich die Versammlung zu einem Plenum, in welchem jedes Bundesglied eine Stimme für sich führt, wobei jedoch mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der Größe der einzelnen Bundesstaaten folgende Berechnung und Verteilung der Stimmen verabredet ist:

  • Stimmenverteilung im Plenum:

1. Kaisertum Österreich4 Stimmen
2. Königreich Preußen4 Stimmen
3. Königreich Sachsen4 Stimmen
4. Königreich Baiern4 Stimmen
5. Königreich Hannover4 Stimmen
6. Königreich Württemberg4 Stimmen
7. Großherzogtum Baden3 Stimmen
8. Kurfürstentum Hessen3 Stimmen
9. Großherzogtum Hessen3 Stimmen
10. Herzogtum Holstein3 Stimmen
11. Herzogtums Luxemburg3 Stimmen
12. Herzogtum Braunschweig2 Stimmen
13. Herzogtum Mecklenburg-Schwerin2 Stimmen
14. Herzogtum Nassau2 Stimmen
15. Herzogtum Sachsen-Weimar1 Stimme
16. Herzogtum Sachsen-Gotha1 Stimme
17. Sachsentum Sachsen-Coburg1 Stimme
18. Herzogtum Sachsen-Meiningen1 Stimme
19. Herzogtum Sachsen-Hildburghausen1 Stimme
20. Herzogtum Mecklenburg-Strelitz1 Stimme
21. Großherzogtum Oldenburg1 Stimme
22. Herzogtum Anhalt-Dessau1 Stimme
23. Herzogtum Anhalt-Bernburg1 Stimme
24. Herzogtum Anhalt-Köthen1 Stimme
25. Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen1 Stimme
26. Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt1 Stimme
27. Fürstentum Hohenzollern-Hechingen1 Stimme
28. Fürstentum Liechtenstein - 1 Stimme
29. Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen1 Stimme
30. Fürstentum Waldeck1 Stimme
31. Fürstentum Reuß ältere Linie1 Stimme
32. Fürstentum Reuß jüngere Linie (Reuß-Lobenstein, Reuß-Schleiz, Reuß-Ebersdorf) – 1 Stimme
33. Fürstentum Schaumburg-Lippe1 Stimme
34. Fürstentum Lippe-Detmold und – 1 Stimme
35. Freie und Hansestadt Lübeck1 Stimme
36. Freie Stadt Frankfurt1 Stimme
37. Freie Hansestadt Bremen1 Stimme
38. Freie Stadt Hamburg1 Stimme

Anders als ursprünglich von ihnen beabsichtigt, können die Großmächte Österreich und Preußen die Mittel- und Kleinstaaten nicht vollständig majorisieren: Im Engeren Rat haben selbst die sechs größeren Staaten nur 6 von 17 Stimmen, im Plenum, wo für Entscheidungen eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist, nur 24 von 69. Rein formal vermeidet damit die Konstruktion des Deutschen Bundes jede hegemoniale Vormachtstellung.

Inwiefern ein Gegenstand nach obiger Bestimmung für das Plenum geeignet ist, wird in der engeren Versammlung durch Stimmenmehrheit entschieden. Die Beschlüsse werden nach der Mehrheit der Stimmen gefasst, jedoch in der Art, dass in der ersten die absolute, in der letzten aber nur eine Dreiviertelmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit in der engeren Versammlung steht dem Vorsitzenden die Entscheidung zu. Wo es auf Annahme oder Änderung der Grundgesetze, auf organische Bundeseinrichtungen, einzelne juristische Entscheidungen oder Religionsangelegenheiten ankommt, kann weder in der engeren Versammlung noch im Plenum durch Stimmenmehrheit gefasst werden. Die Bundesversammlung ist beständig, hat aber die Befugnis, sich auf bis zu vier Monaten zu vertagen.
Artikel XI
Alle Mitglieder des Bundes versichern, sowohl ganz Deutschland als auch jeden einzelnen Bundesstaat gegen Angriffe zu schützen und garantieren sich gegenseitig ihre sämtlichen zum Deutschen Bund gehörenden Besitzungen zu. Bei einem einmal erklärten Bundeskrieg darf kein Mitglied einseitige Unterhandlungen mit dem Feinde eingehen oder Waffenstillstand und Frieden schließen. Die Bundesglieder behalten zwar das Recht der Bündnisse aller Art; verpflichten sich jedoch in keine Verbindungen einzugehen, welche gegen die Sicherheit des Bundes oder einzelner Bundesstaaten gerichtet wären. Die Bundesglieder machen sich ebenfalls verbindlich, einander unter keinerlei Vorwand zu bekriegen, noch ihre Streitigkeiten mit Gewalt zu verfolgen, sondern sie bei der Bundesversammlung anzubringen. Dieser liegt alsdann ob, die Vermittlung durch einen Ausschuß zu versuchen; falls dieser Versuch fehlschlagen sollte, und demnach eine richterliche Entscheidung nothwendig würde, solche durch eine wohlgeordnete Austrägal-Instanz zu bewirken, deren Ausspruch die streitenden Theile sich sofort zu unterwerfen haben.
Artikel XII
Bundesstaaten, deren Bevölkerung nicht 300.000 Einwohner übersteigt, werden sich mit größeren Mitgliedern des Bundes oder mit den ihnen verwandten Häusern, mit welchen sie wenigstens eine solche Bevölkerungszahl ausmachen, zur Bildung eines gemeinschaftlichen Obersten-Gerichts vereinigen. Den vier freien Städten steht das Recht zu, sich untereinander über die Errichtung eines gemeinsamen obersten Gerichts zu vereinigen.
Artikel XIII
In allen Bundesstaaten wird eine landständische Verfassung stattfinden.
Artikel XVI
Die Verschiedenheit der christlichen Religionen darf in den Ländern des deutschen Bundes keinen Unterschied in der Wahrnehmung der bürgerlichen und politischen Rechte begründen. Die Bundesversammlung wird darüber beraten, wie auf eine möglichst übereinstimmende Weise die bürgerliche Verbesserung der Bekenner des jüdischen Glaubens in Deutschland zu bewirken sei.
Artikel XVIII
Vertraglich fixiert wird der Erwerb und Besitz von Eigentum an Grund und Boden für das gesamte Gebiet des Deutschen Bundes, so wie die freie Wahl des Wohnortes. Die Bundesversammlung wird sich bei ihrer ersten Zusammenkunft mit Abfassung gleichförmiger Verfügungen über die Pressefreiheit und die Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck beschäftigen.
Artikel XIX
Die Bundesstaaten behalten sich vor, bei der ersten Zusammenkunft der Bundesversammlung in Frankfurt wegen des Handels und Verkehrs zwischen den einzelnen Bundesstaaten sowie der Schifffahrt, nach den Grundsätzen und Beschlüssen des Wiener Kongresses, in Beratung zu treten.
Artikel XX
Der gegenwärtige Vertrag wird von allen beteiligten Staaten ratifiziert. Die Ratifikationsurkunden sollen innerhalb von sechs Wochen oder wenn möglich noch früher nach Wien an die Kaiserlich Österreichische Hof- und Staatskanzlei eingesand werden und bei der Eröffnung des Bundes in das Archiv desselben niedergelegt werden.

18.06.1815
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Deutscher Bund / Königreich Preußen / Königreich Hannover / Herzogtum Braunschweig / Herzogtum Nassau / Königreich der Niederlande / Vereinigtes Königreich Großbritannien und Irland / Französisches Kaiserreich

Bei Waterloo, 15 Kilometer südlich von Brüssel, findet eine Schlacht zwischen den napoleonischen Truppen auf der einen und den Alliierten aus Großbritannien, den Niederlanden, Hannover, Braunschweig, Nassau und Preußen auf der anderen Seite statt. Befehlshaber der Franzosen ist Napoléon Bonaparte, der Preußen Gebhard von Blücher und der restlichen Armeekorps der Ire Arthur Wellesley, 1st Duke of Wellington. In Deutschland wird diese Schlacht, bei der sich fast 190.000 Männer gegenüberstehen, als "Belle Alliance"-Schlacht eingehen. Die Koalition besiegt die Truppen Napoleons, der 25.000 Tote und Verwundete sowie 7000 Gefangene zu beklagen hat. Auch Preußen meldet 7000 Tote und Verwundete. Die Truppen unter dem Kommando Wellingtons beklagen 15.000 Tote und Verwundete.

20.06.1815
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Der frühere Kaiser des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation (HRR) wird der erste Präsident des Deutschen Bundes
Zentraler Verwaltungsrat für Deutschland / Deutscher Bund

Der Zentrale Verwaltungsrat für Deutschland stellt seine Arbeit ein; der österreichische Kaiser Franz I. wird zum Präsidenten des Deutschen Bundes berufen. Die Teilnehmerstaaten versichern sich ausdrücklich, dass der Präsident nicht als ein Staatsoberhaupt anzusehen sei. Der Präsident war von 1792 bis 1806 als Kaiser Franz II. der letzte Keiser des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation. 1804 begründete er das Kaisertum Österreich. Um dem Hegemoniestreben des französischen Kaisers Napoléon Bonaparte in Mitteleuropa zu begegnen und einem Statusverlust vorzubeugen, nahm er 1804 den Titel eines erblichen Kaisers von Österreich an, führte aber bis 1806 den Titel des Erwählten Römischen Kaisers weiter. In der Literatur wird er daher oft "Franz II./I." genannt, zur Unterscheidung von seinem Großvater Franz I. Stephan (1708–1765). Seine Abdankungserklärung vom 6. August 1806, mit der er „die deutsche Kaiserkrone und das Reichsregiment“ niederlegte und „die Churfürsten, Fürsten und übrigen Stände, wie auch alle Angehörige und die Reichsdienerschaft, ihrer bisherigen Pflichten“ entband, stand unter der Sorge, die Reichskrone könne in französische Hände und seine österreichischen Länder im Reich könnten de jure unter napoleonische Herrschaft gelangen. De facto wurde das Reich, ohnedies nur mehr ein sehr loser Zusammenschluss, durch den 1806 auf Betreiben Napoleons gegründeten Rheinbund gesprengt, dessen Fürsten aus dem Reich austraten.

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Königreich Preußen / Russisches Kaiserreich

Der östliche Teil des Südens von Ostpreußen geht in die Verwaltung Russlands über, der westliche Teil wird Part der preußischen Provinz Posen. König Friedrich Wilhelm III. wird heute der Titel ""Großherzog von Posen" verliehen.

21.06.1815
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Königreich Preußen

Der preußische Generalgouverneur in den von Preußen besetzten Gebieten Sachsens, Eberhard Friedrich Christoph Ludwig Freiherr von der Recke, wird durch den Zivilgouverneur Wilhelm Anton von Klewitz ersetzt.

01.07.1815
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Deutscher Bund / Königreich Preußen

Die "Gesetzlose Gesellschaft zu Berlin" feiert mit ihrem Gründer und Zwingherrn (Vorsitzenden), dem Philologen und Bibliothekar Philipp Karl Buttmann an der Spitze, nachdem sie die Nachricht vom Sieg bei "Belle Alliance", der Schlacht von Waterloo über Napoléon erhalten hat, das große Ereignis in Berlin. Die "Gesetzlose Gesellschaft" versteht sich als geistiger Mittelpunkt der Berliner Aufklärung und ähnelt einer Literarischen oder Gelehrtengesellschaft, ohne sich deren Strukturen und Verpflichtungen aufzuerlegen. Zwischen den beiden in Berlin existierenden gesetzlosen Gesellschaften besteht offensichtlich keine Verbindung, außer dass einige Mitglieder beiden Gesellschaften gleichzeitig angehören. Die Gesellschaften wurden 1806 und 1809 mit dem Anspruch gegründet, ohne Statuten und Regelungen auszukommen, abgesehen von Regeln für die Zulassung ihrer Mitglieder und eines Vorsitzenden, der sich sinnigerweise als „Zwingherr“ tituliert. Die Mitglieder treffen sich zu ihren Gesprächsrunden einschließlich eines ausgiebigen und exklusiven Mahles in Form einer Tafelrunde meist alle zwei Wochen an dem jeweiligen Samstag zu ihren Sitzungen im Kempers Lokal am Kemperplatz oder im Englischen Haus in der Mohrenstraße und an anderen Stätten. Dabei gibt es keine festgelegte Tagesordnung, und das allgemein nicht zugängliche Protokollbuch weist lediglich die Namen der Teilnehmer auf. Nur am Jahrestag der Gründung hält ein Mitglied einen Vortrag zu einem frei zu wählenden Thema. Bekannte Mitglieder sind Achim von Arnim, Friedrich Schleiermacher und Wilhelm von Humboldt.

08.07.1815
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Königreich Preußen

Die "Verordnung zur verbesserten Einrichtung der Provinzialbehörden", was so viel bedeutet wie eine Neueinteilung der preußischen Provinzen, wird bekanntgegeben: Preußen besteht nunmehr aus zehn Provinzen:

  • Provinz Brandenburg
  • Provinz Ostpreußen
  • Provinz Westpreußen
  • Provinz Pommern
  • Provinz Schlesien
  • Provinz Posen
  • Provinz Jülich-Kleve-Berg
  • Provinz Großherzogtum Niederrhein
  • Provinz Westfalen
  • Provinz Sachsen
12.07.1815
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Deutscher Bund

Der Bundestag beschließt, seine Befugnisse der am 28. Juni geschaffenen Zentralgewalt zu übertragen und seine Tätigkeit einzustellen. Die Bundesakte tritt damit faktisch außer Kraft.

13.07.1815
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Deutscher Bund / Königreich Preußen

Die 1806 als Verwaltungsbibliothek vom Berliner Magistrat auf Anregung der Berliner Stadtverordnetenversammlung gegründete Einrichtung erhält die Bezeichnung "Magistratsbibliothek".

20.07.1815
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Königreich Preußen / Königreich Russland

Anton Heinrich Fürst Radziwiłł von Nieśwież und von Ołyka wird der erste Gouverneur Preußens in der neuen preußischen Provinz Posen.

26.09.1815
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Deutscher Bund / Königreich Preußen / Kaisertum Österreich / Russisches Kaiserreich / Königreich der Franzosen

Der russische Kaiser Alexander I., der österreichische Kaiser Franz I. und der preußische König Friedrich Wilhelm III. beschließen in Paris für ihre Länder eine "Heilige Allianz". Das Bündnis kommt zustande, obwohl alle drei Monarchen unterschiedlichen Konfessionen angehörten: Der russische Zar ist orthodox, Franz I. von Österreich römisch-katholisch und König Friedrich Wilhelm III. evangelisch. Die Gründungserklärung der Heiligen Allianz lautet:

„Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreieinigkeit! Ihre Majestäten, der Kaiser von Österreich, der König von Preußen und der Zar von Russland haben infolge der großen Ereignisse, die Europa in den letzten drei Jahren erfüllt haben, und besonders der Wohltaten, die die göttliche Vorsehung über die Staaten ausgegossen hat, deren Regierungen ihr Vertrauen und ihre Hoffnungen auf sie allein gesetzt haben, die innere Überzeugung gewonnen, dass es notwendig ist, ihre gegenseitigen Beziehungen auf die erhabenen Wahrheiten zu begründen, die die unvergängliche Religion des göttlichen Erlösers lehrt. Sie erklären daher feierlich, dass die gegenwärtige Vereinbarung lediglich den Zweck hat, vor aller Welt ihren unerschütterlichen Entschluss zu bekunden, als die Richtschnur ihres Verhaltens in der inneren Verwaltung ihrer Staaten sowohl als durch in den politischen Beziehungen zu jeder anderen Regierung alleine die Gebote der Gerechtigkeit, der Liebe und des Friedens, die, weit entfernt, nur auf das Privatleben anwendbar zu sein, erst recht die Entschließung der Fürsten direkt beeinflussen und alle ihre Schritte lenken sollen, damit sie so den menschlichen Einrichtungen Dauer verleihen und ihren Unvollkommenheiten abhelfen.“

Kerngedanke der Heiligen Allianz ist die Sicherung eines „Ewigen Friedens“ durch konsequente Selbstverpflichtung aller europäischen Monarchen auf die Grundsätze der christlichen Nächstenliebe. Die Fürsten denken an einen großen Fürstenbund, in dem die Grundsätze des Christentums als höchstes Gesetz des Völkerlebens gelten sollen. Sowohl in der Regierung ihrer Staaten als auch in ihrer Innen- und Außenpolitik erklären sich die drei Monarchen bereit, sich an christliche Prinzipien zu halten. Am Ende der Urkunde, die von allen Monarchen unterzeichnet wird, findet man zudem eine Bitte an alle christlichen Fürsten Europas, dass sie der Heiligen Allianz beitreten sollen.

12.10.1815
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Königreich Preußen

Der Ingenieur, Schiffbauer und Pionier der Dampfschifffahrt John Barnett Humphreys jr., Sohn eines in Hamburg lebenden schottischen Kaufmanns, erhält von der königlich-preußischen Regierung ein Patent beziehungsweise Privileg, die „eigentümliche Methode, Dampfmaschinen zum Forttreiben von Schiffsgefäßen zu benutzen“, in Preußen nutzen zu dürfen. Das Patent wird zunächst auf zehn Jahre befristet. Humphrey plant, am Westufer der Havel in Pichelsdorf bei Spandau unterhalb der späteren Freybrücke eine "Dampfboot-Baustelle" anzulegen. Für das geplante Schiff, die PRINZESSIN CHARLOTTE VON PREUSSEN, soll auch eine Anlegestelle im Tiergarten errichtet werden.

22.10.1815
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Königreich Preußen
  • Der Platz am Halleschen Tor in Berlin-Kreuzberg, der bisher "Rondeel am Hallischen Thore" genannt wird, erhält den Namen Belle-Alliance-Platz. (Ab 1947 Mehringplatz).
  • In ganz Preußen wird das 400jährige Hohenzollernjubiläum gefeiert. Vor 400 Jahren wurde Burggraf Friedrich VI. von Nürnberg als Markgraf für Brandenburg eingesetzt. Am selben Tag leisteten ihm Berlin und Cölln Huldigungen. Auf dem Exerzierfeld im Tiergarten (später Platz der Republik) findet aus Anlass des zweiten Jahrestages der Völkerschlacht von Leipzig sowie des 400. Jubiläums der Huldigung des ersten Markgrafen für Brandenburg aus dem Geschlecht der Hohenzollern ein Volksfest statt.
23.10.1815
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Deutscher Bund / Königreich Preußen / Königreich Schweden / Schwedisch-Pommern Königreich Dänemark

Infolge des Wiener Kongresses wurde Schwedisch-Pommern im Juni Preußen zugesprochen. Heute erfolgt die Übergabe durch Dänemark an Preußen. Nach 184 Jahren schwedischer Besetzung ist Pommern wieder deutsch. Höchster preußischer Beamter in Pommern bleibt Karl Heinrich Ludwig Freiherr von Ingersleben, der bereits seit 25. Mai Oberpräsident ist.

24.10.1815
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Deutscher Bund / Königreich Preußen / Königreich Bayern

Die lutherischen und die reformierten Gemeinden im Saarland schließen sich zu einer gemeinsamen Kirche zusammen. Nach dem Wiener Kongress fallen die unterschiedlichen Herrschaften, die heute das Saarland bilden, an Preußen und Bayern. Damit wird im Saarland eine neue Kirchenstruktur eingeführt. Die lutherischen Konsistorien werden zu einer Synode zusammengefasst. Dabei werden die beiden reformierten Gemeinden Ludweiler und Saarbrücken, die schon seit dem 17. (Ludweiler) bzw. 18. Jh. (Saarbrücken) mit einer gräflichen Sondererlaubnis innerhalb der lutherischen Staatskirche der Grafschaft Nassau-Saarbrücken existieren, von der preußischen Regierung nicht wahrgenommen. Schon 1801 ersuchten die lutherischen und reformierten Gemeinden in der Region bei der französischen Regierung um die Errichtung einer regionalen Verwaltungsunion. Weitere Schritte der konfessionellen Gemeinschaft wurden jedoch unter Napoleons Herrschaft weder erwogen noch verwirklicht. In diesem Jahr unternahmen daher die Gemeinden im südlichen Saarland Schritte zu einer eigenständigen Union, die sie nun endgültig beschließen. Damit kommt die Saarbrücker Union einer Kabinettsordre von König Friedrich Wilhelm III. von Preußen zuvor. Sie ist damit keine von oben verordnete Union, sondern eine bewusste Entscheidung für eine Kirchengemeinschaft von unten. Dementsprechend wird der königliche Erlass hier lediglich einen bereits geschaffenen Zustand bestätigen. Die Abwehrreaktionen gegen die Union, wie sie in manchen Teilen der übrigen rheinischen Kirchenprovinz der Evangelischen Kirche in Preußen stattfinden, fallen hier aus. Die Unionsurkunde erklärt das Ziel der Saarbrücker Union folgendermaßen: Die Pfarrer sollen „alles thun, was sie thun können, um das Band der Vereinigung immer fester zu knüpfen. Damit sind die Kanzel- und die Abendmahlsgemeinschaft gleichermaßen gemeint.

22.11.1815
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Königreich Preußen

Die größte preußische Stadt Berlin erhält das erste Taxiunternehmen. Der Berliner Pferdehändler und Fuhrunternehmer Mortier stellt aufgrund eines königlichen Privilegs an polizeilich festgelegten Plätzen der Stadt 32 Droschken auf.

31.12.1815
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Königreich Preußen
Die bisherigen Staatsoberhäupter Preußens mit der längsten Herrschaftszeit
Funktion Name Herrschaftszeit Dauer
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Kurfürst des Heiligen Römischen Reiches
Herzog in Preußen, Pommern und Kleve
Friedrich Wilhelm von Brandenburg
(* 1620 Cölln)
01.12.1640-09.05.1688
47y05m09d
Friedrich der Große.jpg
König in Preußen
Kurfürst von Brandenburg
Friedrich II., "der Große"
(* 1712 Berlin)
31.05.1740-17.08.1786
46y02m18d
Albrecht von Brandenburg-Ansbach.jpg
Hochmeister des Deutschen Ordens
Herzog in Preußen
Albrecht von Brandenburg-Ansbach
(* 1490 Ansbach)
09.04.1525-20.03.1568
42y11m12d
Die bisherigen höchsten Beamten Preußens mit der längsten Amtszeit
Funktion Name Amtszeit Dauer
Finck von Finckenstein.jpg
Leitender Minister
Leiter des Départements für auswärtige Affären
Karl Wilhelm Graf Finck von Finckenstein
(* 1714)
Juni 1749-03.01.1800
50y06m20d
Heinrich von Podewils.jpg
Leiter des Départements für auswärtige Affären
Heinrich Graf von Podewils
(* 1696 Krangen/Westpommern)
31.05.1740-17.08.1786
46y02m18d
Ewald Friedrich von Hertzberg.jpg
Hochmeister des Deutschen Ordens
Herzog in Preußen
Ewald Friedrich Graf von Hertzberg
(* 1725 Lottin/Neustettin)
05.04.1763-Juli 1791
28y03m11d
Chronik des Königreiches Preußen des Jahres ...
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