Deutsches Reich 1849-II: Unterschied zwischen den Versionen

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* Eine Kaiserdeputation unter der Leitung des Präsidenten der Frankfurter Nationalversammlung Eduard Simson mit dem Reichsministerpräsidenten Heinrich von Gagern in seiner Begleitung teilt dem König von Preußen die Wahl zum Kaiser des Deutschen Reiches mit, jedoch lehnt König Friedrich Wilhelm IV. von Preußen die Verfassung ab, da er eine Gefährdung der Monarchie und die Einführung einer Republik befürchtet. Vertrauten gegenüber äußert er, die ihm angetragene Kaiserkrone trage den "Ludergeruch der Revolution". Er macht den Delegierten gleichzeitig deutlich, dass das Werk der Deutschen Einigung nur von der Seite der Fürsten zu kommen habe. Als sich auch Österreich ablehnend verhält, ist die Arbeit der Nationalversammlung politisch gescheitert. Die Reichsverfassung bleibt jedoch politisches Programm. Auch der bayerische König Maximilian II. lehnt die beschlossene Reichsverfassung ab, was einen Aufstand in der Pfalz auslöst. König Maximilian II. ruft preußisches Militär zu Hilfe. Dessen ungeachtet verabschiedet die Frankfurter Nationalversammlung die "Verfassung des Deutschen Reiches." Sie wird in genau einem Monat im Reichsgesetzblatt verkündet werden. Bis dahin werden Eduard Simson und Heinrich von Gagern die Zeit nutzen, um zu versuchen, den preußischen König umzustimmen oder auf andere, legale Weise die Verfassung zur Wirksamkeit zu bringen.  
 
* Eine Kaiserdeputation unter der Leitung des Präsidenten der Frankfurter Nationalversammlung Eduard Simson mit dem Reichsministerpräsidenten Heinrich von Gagern in seiner Begleitung teilt dem König von Preußen die Wahl zum Kaiser des Deutschen Reiches mit, jedoch lehnt König Friedrich Wilhelm IV. von Preußen die Verfassung ab, da er eine Gefährdung der Monarchie und die Einführung einer Republik befürchtet. Vertrauten gegenüber äußert er, die ihm angetragene Kaiserkrone trage den "Ludergeruch der Revolution". Er macht den Delegierten gleichzeitig deutlich, dass das Werk der Deutschen Einigung nur von der Seite der Fürsten zu kommen habe. Als sich auch Österreich ablehnend verhält, ist die Arbeit der Nationalversammlung politisch gescheitert. Die Reichsverfassung bleibt jedoch politisches Programm. Auch der bayerische König Maximilian II. lehnt die beschlossene Reichsverfassung ab, was einen Aufstand in der Pfalz auslöst. König Maximilian II. ruft preußisches Militär zu Hilfe. Dessen ungeachtet verabschiedet die Frankfurter Nationalversammlung die "Verfassung des Deutschen Reiches." Sie wird in genau einem Monat im Reichsgesetzblatt verkündet werden. Bis dahin werden Eduard Simson und Heinrich von Gagern die Zeit nutzen, um zu versuchen, den preußischen König umzustimmen oder auf andere, legale Weise die Verfassung zur Wirksamkeit zu bringen.  
 
* Die Frankfurter Nationalversammlung hebt die Karlsbader Beschlüsse von 1819 gegen liberale Bestrebungen auf.  
 
* Die Frankfurter Nationalversammlung hebt die Karlsbader Beschlüsse von 1819 gegen liberale Bestrebungen auf.  
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Das Königreich Württemberg trifft die Entscheidung zur Anerkennung der deutschen Reichsverfassung. <br>
 
Das Königreich Württemberg trifft die Entscheidung zur Anerkennung der deutschen Reichsverfassung. <br>
 
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König Friedrich Wilhelm IV. von Preußen lehnt das Angebot der Kaiserwürde erneut und endgültig ab, obwohl sich in Umfragen in allen deutschen Ländern abzeichnet, dass eine breite Volksbewegung die verabschiedete Verfassung befürwortet, die heute veröffentlicht und verkündet wird. ''(Der nachfolgende Wortlaut des Reichs-Gesetz-Blattes entspricht der deutschen Rechtschreibung des Jahres 1849)'' <br>
 
König Friedrich Wilhelm IV. von Preußen lehnt das Angebot der Kaiserwürde erneut und endgültig ab, obwohl sich in Umfragen in allen deutschen Ländern abzeichnet, dass eine breite Volksbewegung die verabschiedete Verfassung befürwortet, die heute veröffentlicht und verkündet wird. ''(Der nachfolgende Wortlaut des Reichs-Gesetz-Blattes entspricht der deutschen Rechtschreibung des Jahres 1849)'' <br>
 
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Die Regierung Preußens teilt der Frankfurter Nationalversammlung die endgültige Ablehnung der verabschiedeten Verfassung des Deutschen Reiches mit. <br>
 
Die Regierung Preußens teilt der Frankfurter Nationalversammlung die endgültige Ablehnung der verabschiedeten Verfassung des Deutschen Reiches mit. <br>
 
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| style="color:blue;background-color:#eeffcc |  <center>'''[[Chronik 05.1849|09.05.1849]]''' <br> [[Datei:Deutschland.gif|50px]] [[Datei:Preußen 1823-1863.gif|50px]] </center>  || style="color:blue;background-color:#eeffcc | '''[[Deutsches Reich 1849-II|Deutsches Reich]] / [[Königreich Preußen 1849|Königreich Preußen]]''' <br>
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In der Nationalversammlung wird das weitere Vorgehen überlegt, wobei Teile der Linken die Anwendung von Gewalt befürworten. Der österreichische Reichsverweser Johann von Österreich zeigt kein Interesse, sich energisch hinter die Verfassung zu stellen, und der lange schwelende Konflikt zwischen ihm und Reichsministerpräsidenten Heinrich von Gagern bricht offen aus. Noch am Abend legt von Gagern dem Kabinett und den anwesenden Bevollmächtigten der Landesregierungen folgenden Plan vor: Die nach links neigende Nationalversammlung sollte aufgelöst, der nach rechts neigende Reichsverweser abgesetzt und die Zentralgewalt Preußen übertragen werden, um Preußen doch noch seine Rolle im Einigungsprozess zu geben. Dieser verblüffende Vorschlag wird von Vielen als nicht durchsetzbar angesehen. <br>  
 
In der Nationalversammlung wird das weitere Vorgehen überlegt, wobei Teile der Linken die Anwendung von Gewalt befürworten. Der österreichische Reichsverweser Johann von Österreich zeigt kein Interesse, sich energisch hinter die Verfassung zu stellen, und der lange schwelende Konflikt zwischen ihm und Reichsministerpräsidenten Heinrich von Gagern bricht offen aus. Noch am Abend legt von Gagern dem Kabinett und den anwesenden Bevollmächtigten der Landesregierungen folgenden Plan vor: Die nach links neigende Nationalversammlung sollte aufgelöst, der nach rechts neigende Reichsverweser abgesetzt und die Zentralgewalt Preußen übertragen werden, um Preußen doch noch seine Rolle im Einigungsprozess zu geben. Dieser verblüffende Vorschlag wird von Vielen als nicht durchsetzbar angesehen. <br>  
 
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Die preußische Regierung beruft alle preußischen Abgeordneten aus der Frankfurter Nationalversammlung ab. <br>
 
Die preußische Regierung beruft alle preußischen Abgeordneten aus der Frankfurter Nationalversammlung ab. <br>
 
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Fünf Tage nach der Einsetzung des Kabinetts Karl Friedrich Wilhelm Grävell wird August Fürst zu Sayn-Wittgenstein-Berleburg zum Kriegsminister ernannt und vervollständigt damit das Kabinett. Sayn-Wittgenstein wurde am 06.03.1788 Sohn des Reichsfürsten Christian Heinrich Graf von Sayn-Wittgenstein-Berleburg und Charlotte Friederike Franziska von Leiningen-Westerburg-Grünstadt in Berleburg im Siegen-Wittgensteiner Land geboren und schlug zunächst eine militärische Karriere ein und wurde 1803 großherzoglich hessischer Premierleutnant. Er nahm an den Napoleonischen Kriegen teil. 1814 erfolgte die Beförderung zum Oberstleutnant und 1835 zum Generalmajor. Er war Kommandeur des Garderegiments „Chevauxlegers“. Im Jahr 1840 wurde er Generalleutnant und Generaladjutant und 1842 zum Divisionskommandeur ernannt. 1848 schied er aus dem Militärdienst aus. <br>
 
Fünf Tage nach der Einsetzung des Kabinetts Karl Friedrich Wilhelm Grävell wird August Fürst zu Sayn-Wittgenstein-Berleburg zum Kriegsminister ernannt und vervollständigt damit das Kabinett. Sayn-Wittgenstein wurde am 06.03.1788 Sohn des Reichsfürsten Christian Heinrich Graf von Sayn-Wittgenstein-Berleburg und Charlotte Friederike Franziska von Leiningen-Westerburg-Grünstadt in Berleburg im Siegen-Wittgensteiner Land geboren und schlug zunächst eine militärische Karriere ein und wurde 1803 großherzoglich hessischer Premierleutnant. Er nahm an den Napoleonischen Kriegen teil. 1814 erfolgte die Beförderung zum Oberstleutnant und 1835 zum Generalmajor. Er war Kommandeur des Garderegiments „Chevauxlegers“. Im Jahr 1840 wurde er Generalleutnant und Generaladjutant und 1842 zum Divisionskommandeur ernannt. 1848 schied er aus dem Militärdienst aus. <br>
 
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| <center>'''[[Chronik 05.1849|26.05.1849]]''' <br> [[Datei:Deutschland.gif|50px]] [[Datei:Preußen 1823-1863.gif|50px]] </center>  || '''[[Deutsches Reich 1849-II|Deutsches Reich]] / [[Königreich Preußen 1849|Königreich Preußen]]''' <br>
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| <center>'''[[Chronik 05.1849|26.05.1849]]''' <br> [[Datei:Deutschland.gif|50px]] [[Datei:Preußen 1803-1892.jpg|50px]] </center>  || '''[[Deutsches Reich 1849-II|Deutsches Reich]] / [[Königreich Preußen 1849|Königreich Preußen]]''' <br>
 
Aufgrund der dauerhaft geringen Präsenz senkt die Frankfurter Nationalversammlung ihre Beschlussfähigkeitsgrenze auf 100 Abgeordnete ab. In der Paulskirche in Frankfurt verbleiben hauptsächlich linke und dazu einige konservative Abgeordnete. Dies wiederum führt dazu, dass die Stadt Frankfurt auf preußischen Druck die Ausweisung der restlichen Abgeordneten aus der Stadt vorbereitet. <br>  
 
Aufgrund der dauerhaft geringen Präsenz senkt die Frankfurter Nationalversammlung ihre Beschlussfähigkeitsgrenze auf 100 Abgeordnete ab. In der Paulskirche in Frankfurt verbleiben hauptsächlich linke und dazu einige konservative Abgeordnete. Dies wiederum führt dazu, dass die Stadt Frankfurt auf preußischen Druck die Ausweisung der restlichen Abgeordneten aus der Stadt vorbereitet. <br>  
 
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Die Mehrheit der Frankfurter Nationalversammlung beschließt, der Einladung des württembergischen Justizministers Friedrich Römer zu folgen und von der Paulskirche in die Hauptstadt Württembergs umzuziehen. Diese Lösung erscheint den Abgeordneten vorteilhaft, da Württemberg aufgrund innerer Spannungen und auf Betreiben Römers als erstes Königreich bereits am 28. April 1849 die Reichsverfassung anerkannte und außerhalb des Einflussbereichs Preußens, aber nahe an den süddeutschen Hochburgen der demokratischen Bewegungen liegt. <br>
 
Die Mehrheit der Frankfurter Nationalversammlung beschließt, der Einladung des württembergischen Justizministers Friedrich Römer zu folgen und von der Paulskirche in die Hauptstadt Württembergs umzuziehen. Diese Lösung erscheint den Abgeordneten vorteilhaft, da Württemberg aufgrund innerer Spannungen und auf Betreiben Römers als erstes Königreich bereits am 28. April 1849 die Reichsverfassung anerkannte und außerhalb des Einflussbereichs Preußens, aber nahe an den süddeutschen Hochburgen der demokratischen Bewegungen liegt. <br>
 
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Im Königreich Preußen wird das "Dreiklassenwahlrecht" eingeführt, was in der Frankfurter Nationalversammlung als einen Affront gegen die Ideen der von ihr verabschiedeten Verfassung für das Deutsche Reich verstanden werden muss. <br>
 
Im Königreich Preußen wird das "Dreiklassenwahlrecht" eingeführt, was in der Frankfurter Nationalversammlung als einen Affront gegen die Ideen der von ihr verabschiedeten Verfassung für das Deutsche Reich verstanden werden muss. <br>
 
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Aktuelle Version vom 18. Juni 2018, 20:51 Uhr

Deutschland.gif
Wappen des Deutschen Bundes ab 1848

DEUTSCHES REICH

Hauptstadt: Frankfurt am Main

Chronik des Deutschen Reiches 1849

II. Quartal 1849

Hauptseite Deutscher Bund.png
Die wichtigsten Persönlichkeiten des Deutschen Reiches des Quartals
(nach Geburtsjahr geordnet)
Jahres-Chroniken
Länderchroniken
Ereignisse
frühere Chroniken Deutschlands
Chronik des Deutschen Bundes des Jahres ... 1839 - 1840 - 1841 - 1842 - 1843 - 1844 - 1845 - 1846 - 1847
Chronik des Deutschen Bundes des Jahres 1848
I. Quartal - II. Quartal - III. Quartal
Chronik des Deutschen Reiches des Jahres 1848
III. Quartal - IV. Quartal
Chronik des Deutschen Reiches des Jahres 1849
I. Quartal - II. Quartal - III. Quartal - IV. Quartal
01.04.1849
Deutschland.gif
Deutsches Reich
Das aktuelle Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches
Deutschland.gif Funktion Name seit Jahre
Johann von Österreich.jpg
Reichsverweser
Johann von Österreich
(* 1782 Florenz)
11.07.1848
0,7
Das Kabinett Heinrich von Gagern des Deutschen Reiches am Beginn des Quartals
Deutschland.gif Funktion Name seit Jahre
Heinrich von Gagern.jpg
Reichsministerpräsident,
Reichsinnenminister
Heinrich von Gagern
(* 1799 Bayreuth)
17.12.1848
0,3
Mann.jpg
Reichsminister des Auswärtigen,
Reichsmarineminister
August Giacomo Jochmus
(* 1808 Hamburg)
ca. 15.03.1849
0,1
Robert von Mohl.jpg
Reichsjustizminister
Robert von Mohl
(* 1799 Stuttgart)
09.08.1848
0,6
Hermann von Beckerath.jpg
Reichsfinanzminister
Hermann von Beckerath
(* 1801 Krefeld)
05.08.1848
0,7
Arnold Duckwitz.jpg
Reichshandelsminister
Arnold Duckwitz
(* 1797 Hamburg)
05.08.1848
0,7
Eduard von Peucker.jpg
Kriegsminister
Eduard von Peucker
(* 1791 Schmiedeberg/Schlesien)
12.07.1848
0,7
02.04.1849
Deutschland.gif 50px 50px
König Friedrich Wilhelm IV. von Preußen lehnt die deutsche Kaiserkrone ab
Deutsches Reich / Königreich Preußen / Königreich Bayern
  • Eine Kaiserdeputation unter der Leitung des Präsidenten der Frankfurter Nationalversammlung Eduard Simson mit dem Reichsministerpräsidenten Heinrich von Gagern in seiner Begleitung teilt dem König von Preußen die Wahl zum Kaiser des Deutschen Reiches mit, jedoch lehnt König Friedrich Wilhelm IV. von Preußen die Verfassung ab, da er eine Gefährdung der Monarchie und die Einführung einer Republik befürchtet. Vertrauten gegenüber äußert er, die ihm angetragene Kaiserkrone trage den "Ludergeruch der Revolution". Er macht den Delegierten gleichzeitig deutlich, dass das Werk der Deutschen Einigung nur von der Seite der Fürsten zu kommen habe. Als sich auch Österreich ablehnend verhält, ist die Arbeit der Nationalversammlung politisch gescheitert. Die Reichsverfassung bleibt jedoch politisches Programm. Auch der bayerische König Maximilian II. lehnt die beschlossene Reichsverfassung ab, was einen Aufstand in der Pfalz auslöst. König Maximilian II. ruft preußisches Militär zu Hilfe. Dessen ungeachtet verabschiedet die Frankfurter Nationalversammlung die "Verfassung des Deutschen Reiches." Sie wird in genau einem Monat im Reichsgesetzblatt verkündet werden. Bis dahin werden Eduard Simson und Heinrich von Gagern die Zeit nutzen, um zu versuchen, den preußischen König umzustimmen oder auf andere, legale Weise die Verfassung zur Wirksamkeit zu bringen.
  • Die Frankfurter Nationalversammlung hebt die Karlsbader Beschlüsse von 1819 gegen liberale Bestrebungen auf.
14.04.1849
Deutschland.gif
Deutsches Reich

Die am 28. März von der Frankfurter Nationalversammlung verabschiedete Reichsverfassung wird inzwischen von 28 Staaten anerkannt; Preußen und Württemberg sind nicht unter ihnen.

18.04.1849
Deutschland.gif
[[Datei:Karl Rudolf Bromme.jpg|thumb|150px|Der neue Reichsmarineminister Deutsches Reich

Der Minister für Auswärtige Angelegenheiten des Deutschen Reiches August Giacomo Jochmus, der gleichzeitig Marineminister des Reiches ist, gibt letzteres Amt ab an den Seezeugmeister Karl Rudolf Bromme, genannt Brommy. Reichsminister Bromme wurde am 10.09.1804 in Anger bei Leipzig geboren. Bereits im Alter von 14 Jahren erhielt er von seinem Vormund, da seine Eltern früh verstorben waren, die Einwilligung, Seemann zu werden und ging zur Navigationsschule im Hamburg; anschließend trat er auf der Brigg HEINRICH seine erste Seereise an. Über die frühen Seefahrtsjahre Brommes nach Verlassen der Navigationsschule in Hamburg im Sommer 1820 gibt es nur lückenhafte Aufzeichnungen. Mit der Brigg HEINRICH machte er offenbar einige Reisen nach Mittelamerika. Nach eigenen Angaben heuerte er ab 1822 auf verschiedenen US-amerikanischen Segelschiffen an und wurde 1826 zum Captain befördert. In dieser Zeit änderte er auch die Schreibweise seines Namens nach der englischen Aussprache in Brommy. Für seine angebliche Beteiligung am chilenischen und später am brasilianischen Befreiungskampf gibt es keine Belege. 1827 wurde er ein Mitglied im Bund der Freimaurer, seine Loge Apollo ist in Leipzig ansässig. Angeregt durch Berichte über Thomas Cochrane, den an diesen Freiheitskriegen beteiligten britischen Admiral, schloss sich Brommy 1827 den Griechen in deren Unabhängigkeitskrieg an. Von 1827 bis 1828 führte Cochrane die Griechische Marine im Kampf gegen die Türken und Ägypter. Brommy war, nunmehr im Rang eines Korvettenkapitäns, in ihre Dienste getreten. Zunächst war er ab dem 27. April 1827 Erster Offizier der 64-Kanonen-Segelfregatte HELLAS (die ehemals US-amerikanische HOPE), anschließend in gleicher Funktion auf der 26-Kanonen-Segelkorvette Hydra, mit der er an der Bekämpfung der Piraterie im Archipel und an der Ausräucherung der Piratenhochburg Grabusa beteiligt war. Am 11. Juni 1828 wurde Brommy zum Fregattenkapitän befördert und Kommandant der 8x64-Pfünder-Raddampf-Korvette ENTERPRISE (grch. EPICHEIRESIS), einem Schwesterschiff der von Fregattenkapitän Frank Hastings kommandierten und durch ihn berühmt gewordenen Radkorvette KARTERIA. Im Geschwader des griechischen Admirals Miaoulis nahm Brommy an Kämpfen vor Preveza (Golf von Arta) teil und war an der Eroberung von Messolongi beteiligt. 1831 verließ Brommy das Land und unternahm wissenschaftliche Reisen durch Frankreich, England und Deutschland. Anschließend kehrte er nach Sachsen zurück. In Meißen veröffentlichte er unter dem Pseudonym R. Termo einen autobiographischen Roman. 1832 wurde der bayrische Prinz Otto von Wittelsbach als Otto I. König von Griechenland. Der griechischen Delegation unter Admiral Miaoulis, die den König von München in sein neues Reich begleiten sollte, schloss sich auch Brommy an. Er wurde am 16. November 1832 wieder in seinem alten Dienstgrad Offizier der griechischen Marine. Gleichzeitig wurde er Kommandant eines alten Raddampfers, der HERMES und ein halbes Jahr später auf dessen Schwesterschiff Mercur. Zugleich war Brommy Mitglied einer Marinekommission, Hafenkapitän und später Präfekt der von König Otto I. eingerichteten Seepräfektur in POROS. Diesen Dienstposten musste er 1835 wieder verlassen, nachdem er durch ein Kriegsgerichtsverfahren zu vier Monaten Arrest und 60 Drachmen Geldstrafe verurteilt wurde. Er hatte in Notwehr einen Unteroffizier geohrfeigt. Während der folgenden Dienstzeit im Marineministerium erstellte Brommy einen neuen Organisationsplan für die griechische Marine. Später wurde er stellvertretender Kommandeur der Militärschule, zunächst in Ägina, dann in Piräus. Sein Wunsch nach Einrichtung einer eigenen Marineschule ging für ihn während seiner Dienstzeit in Griechenland nicht in Erfüllung. Nach seinen Vorstellungen sollte eine Marineschule auf einem Schiff eingerichtet werden, um der Praxis auf See so nahe wie möglich zu sein. In mehreren Vorträgen vor König Otto I. warb Brommy für seinen Gedanken, jedoch ohne Erfolg. Selbst als 1848 der griechische Korvettenkapitän Leonid Palaskas die gleiche Idee hatte und sogar auf der Fregatte Ludovicos probeweise eine schwimmende Marineschule einrichtete, scheiterte er am Widerstand der griechischen Marineführung. Nach einem erneuten Aufruhr im Jahre 1843 für eine neue Verfassung mussten alle Fremden das Land verlassen, doch Brommy durfte wegen seiner Verdienste bleiben. Er wurde zwar zur Disposition gestellt, zugleich aber zum Mitglied des Marinegerichts ernannt, das er zeitweise als Erster Vorsitzender führte. Angeblich sollte sich Brommy dennoch von da an vorwiegend in Berlin aufhalten. 1845 bewarb sich Brommy mit einem Gesuch an den preußischen König Friedrich Wilhelm IV. um die Übernahme in die preußische Marine, das jedoch abgelehnt wurde. Die Veröffentlichung seines Lehrbuches "Die Marine - eine gemeinverständliche Darstellung des gesamten Seewesens für Gebildete aller Stände" erfolgte in diesem Jahr in Berlin. Infolge der revolutionären Ereignisse von 1848 wurde in den deutschen Staaten der Ruf nach einer eigenen Flotte laut. In einem Schreiben an den Präsidenten der Frankfurter Nationalversammlung, Heinrich von Gagern, vom 23. Juli 1848 bot Brommy seine Hilfe beim Aufbau der deutschen Reichsflotte an. Er wurde im Antwortschreiben vom 4. November 1848 von Handelsminister Arnold Duckwitz aufgefordert, nach Frankfurt zu kommen, wo Brommy Anfang des Jahres 1849 eintraf. Brommy hatte von seinem griechischen König einen sechsmonatigen Urlaub erhalten, während dessen er sich entscheiden konnte, ob er in Deutschland bliebe oder nach Griechenland zurückkehren wolle. Brommy entschied sich zu bleiben und reichte am 19. April 1849 sein Abschiedsgesuch beim griechischen König ein. Zunächst wird Kapitän Brommy in der technischen Marinekommission der Marineabteilung verwendet werden. Nachdem deren Leiter, Prinz Adalbert von Preußen, vom preußischen König aus dieser Position abberufen wird, übernimmt er dieses Amt. Heute wird er zum Oberbefehlshaber der Nordseeflottille mit seinem Flaggschiff SMS BARBAROSSA in Brake ernannt. Die Seehafenstadt Brake ist gegenwärtig eine provisorischen Marinestation der ersten deutschen Flotte. Militärische Verstärkung wird Brommy zudem durch die Hamburger Flottille erhalten.

Deutschland.gif 50px
Der ungarische Freiheitskämpfer Lajos Kossuth ruft die Republik Ungarn aus
Deutscher Bund / Kaisertum Österreich

Proklamation der Unabhängigkeit des Königreichs Ungarn von Österreich durch den ungarischen Reichstag. Parallel dazu ruft der ungarische Rechtsanwalt und Freiheitskämpfer Lajos Kossuth in der Großen Reformierten Kirche in Debrecen die Unabhängigkeit Ungarns vom Kaisertum Österreich und ruft die Republik aus. Dies führt zum ungarischen Unabhängigkeitskrieg.

24.04.1849
Deutschland.gif Württemberg 1816-1945.gif
Deutsches Reich / Königreich Württemberg

Das Königreich Württemberg trifft die Entscheidung zur Anerkennung der deutschen Reichsverfassung.

28.04.1849
Deutschland.gif 50px
Deutsches Reich / Königreich Preußen

König Friedrich Wilhelm IV. von Preußen lehnt das Angebot der Kaiserwürde erneut und endgültig ab, obwohl sich in Umfragen in allen deutschen Ländern abzeichnet, dass eine breite Volksbewegung die verabschiedete Verfassung befürwortet, die heute veröffentlicht und verkündet wird. (Der nachfolgende Wortlaut des Reichs-Gesetz-Blattes entspricht der deutschen Rechtschreibung des Jahres 1849)

Der Wortlaut des Reichs-Gesetz-Blattes, ausgegeben in Frankfurt am Main, den 28. April 1849:
Die deutsche verfassunggebende Nationalversammlung hat beschlossen, und verkündigt als Reichsverfassung:

VERFASSUNG DES DEUTSCHEN REICHES
Abschnitt I. Das Reich

Artikel I.
§ 1. Das deutsche Reich besteht aus dem Gebiete des bisherigen deutschen Bundes.
Die Festsetzung der Verhältnisse des Herzogthums Schleswig bleibt vorbehalten.
§ 2. Hat ein deutsches Land mit einem nichtdeutschen Lande dasselbe Staatsoberhaupt, so soll das deutsche Land eine von dem nichtdeutschen Lande getrennte eigene Verfassung, Regierung und Verwaltung haben. In die Regierung und Verwaltung des deutschen Landes dürfen nur deutsche Staatsbürger berufen werden.
Die Reichsverfassung und Reichsgesetzgebung hat in einem solchen deutschen Lande dieselbe verbindliche Kraft, wie in den übrigen deutschen Ländern.
§ 3. Hat ein deutsches Land mit einem nichtdeutschen Lande dasselbe Staatsoberhaupt, so muß dieses entweder in seinem deutschen Lande residiren, oder es muß auf verfassungsmäßigem Wege in demselben eine Regentschaft niedergesetzt werden, zu welcher nur Deutsche berufen werden dürfen.
§ 4. Abgesehen von den bereits bestehenden Verbindungen deutscher und nichtdeutscher Länder soll kein Staatsoberhaupt eines nichtdeutschen Landes zugleich zur Regierung eines deutschen Landes gelangen noch darf ein in Deutschland regierender Fürst, ohne seine deutsche Regierung abzutreten, eine fremde Krone annehmen.
§ 5. Die einzelnen deutschen Staaten behalten ihre Selbstständigkeit, soweit dieselbe nicht durch die Reichsverfassung beschränkt ist; sie haben alle staatlichen Hoheiten und Rechte, soweit diese nicht der Reichsgewalt ausdrücklich übertragen sind.

Abschnitt II. Die Reichsgewalt

Artikel I.
§ 6. Die Reichsgewalt ausschließlich übt dem Auslande gegenüber die völkerrechtliche Vertretung Deutschlands und der einzelnen deutschen Staaten aus.
Die Reichsgewalt stellt die Reichsgesandten und die Consuln an. Sie führt den diplomatischen Verkehr, schließt die Bündnisse und Verträge mit dem Auslande, namentlich auch die Handels- und Schifffahrtsverträge, so wie die Auslieferungsverträge ab. Sie ordnet alle völkerrechtlichen Maaßregeln an.
§ 7. Die einzelnen deutschen Regierungen haben nicht das Recht, ständige Gesandte zu empfangen oder solche zu halten.
Auch dürfen dieselben keine besonderen Consuln halten. Die Consuln fremder Staaten erhalten ihr Exequatur von der Reichsgewalt.
Die Absendung von Bevollmächtigten an das Reichsoberhaupt ist den einzelnen Regierungen unbenommen.
§ 8. Die einzelnen deutschen Regierungen sind befugt, Verträge mit anderen deutschen Regierungen abzuschließen.
Ihre Befugniß zu Verträgen mit nichtdeutschen Regierungen beschränkt sich auf Gegenstände des Privatrechts, des nachbarlichen Verkehrs und der Polizei.
§ 9. Alle Verträge nicht rein privatrechtlichen Inhalts, welche eine deutsche Regierung mit einer andern deutschen oder nichtdeutschen abschließt, sind der Reichsgewalt zur Kenntnißnahme und, insofern das Reichsinteresse dabei betheiligt ist, zur Bestätigung vorzulegen.

Artikel II.
§ 10. Der Reichsgewalt ausschließlich steht das Recht des Krieges und Friedens zu.

Artikel III.
§ 11. Der Reichsgewalt steht die gesammte bewaffnete Macht Deutschlands zur Verfügung.
§ 12. Das Reichsheer besteht aus der gesammten zum Zwecke des Kriegs bestimmten Landmacht der einzelnen deutschen Staaten. Die Stärke und Beschaffenheit des Reichsheeres wird durch das Gesetz über die Wehrverfassung bestimmt.
Diejenigen Staaten, welche weniger als 500.000 Einwohner haben, sind durch die Reichsgewalt zu größeren militärischen Ganzen, welche dann unter der unmittelbaren Leitung der Reichsgewalt stehen, zu vereinigen, oder einem angrenzenden größeren Staate anzuschließen.
Die näheren Bedingungen einer solchen Vereinigung sind in beiden Fällen durch Vereinbarung der betheiligten Staaten unter Vermittelung und Genehmigung der Reichsgewalt festzustellen.
§ 13. Die Reichsgewalt ausschließlich hat in Betreff des Heerwesens die Gesetzgebung und die Organisation; sie überwacht deren Durchführung in den einzelnen Staaten durch fortdauernde Controle.
Den einzelnen Staaten steht die Ausbildung ihres Kriegswesens auf Grund der Reichsgesetze und der Anordnungen der Reichsgewalt und beziehungsweise in den Grenzen der nach § 12 getroffenen Vereinbarungen zu. Sie haben die Verfügung über ihre bewaffnete Macht, soweit dieselbe nicht für den Dienst des Reiches in Anspruch genommen wird.
§ 14. In den Fahneneid ist die Verpflichtung zur Treue gegen das Reichsoberhaupt und die Reichsverfassung an erster Stelle aufzunehmen.
§ 15. Alle durch Verwendung von Truppen zu Reichszwecken entstehenden Kosten, welche den durch das Reich festgesetzten Friedensstand übersteigen, fallen dem Reiche zur Last.
§ 16. Ueber eine allgemeine für ganz Deutschland gleiche Wehrverfassung ergeht ein besonderes Reichsgesetz.
§ 17. Den Regierungen der einzelnen Staaten bleibt die Ernennung der Befehlshaber und Offiziere ihrer Truppen, soweit deren Stärke sie erheischt, überlassen.
Für die größeren militärischen Ganzen, zu denen Truppen mehrerer Staaten vereinigt sind, ernennt die Reichsgewalt die gemeinschaftlichen Befehlshaber.
Für den Krieg ernennt die Reichsgewalt die commandirenden Generale der selbstständigen Corps, sowie das Personale der Hauptquartiere.
§ 18. Der Reichsgewalt steht die Befugniß zu, Reichsfestungen und Küstenvertheidigungswerke anzulegen und, insoweit die Sicherheit des Reiches es erfordert, vorhandene Festungen gegen billige Ausgleichung, namentlich für das überlieferte Kriegsmaterial, zu Reichsfestungen zu erklären.
Die Reichsfestungen und Küstenvertheidigungswerke des Reiches werden auf Reichskosten unterhalten.
§ 19. Die Seemacht ist ausschließlich Sache des Reiches. Es ist keinem Einzelstaate gestattet, Kriegsschiffe für sich zu halten oder Kaperbriefe auszugeben.
Die Bemannung der Kriegsflotte bildet einen Theil der deutschen Wehrmacht. Sie ist unabhängig von der Landmacht.
Die Mannschaft, welche aus einem einzelnen Staate für die Kriegsflotte gestellt wird, ist von der Zahl der von demselben zu haltenden Landtruppen abzurechnen. Das Nähere hierüber, sowie über die Kostenausgleichung zwischen dem Reiche und den Einzelstaaten, bestimmt ein Reichsgesetz.
Die Ernennung der Offiziere und Beamten der Seemacht geht allein vom Reiche aus.
Der Reichsgewalt liegt die Sorge für die Ausrüstung, Ausbildung und Unterhaltung der Kriegsflotte und die Anlegung, Ausrüstung und Unterhaltung von Kriegshäfen und See-Arsenälen ob.
Ueber die zur Errichtung von Kriegshäfen und Marine-Etablissements nöthigen Enteignungen, sowie über die Befugnisse der dabei anzustellenden Reichsbehörden, bestimmen die zu erlassenden Reichsgesetze.

Artikel IV.
§ 20. Die Schifffahrtsanstalten am Meere und in den Mündungen der deutschen Flüsse (Häfen, Seetonnen, Leuchtschiffe, das Lootsenwesen, das Fahrwasser u.s.w.) bleiben der Fürsorge der einzelnen Uferstaaten überlassen. Die Uferstaaten unterhalten dieselben aus eigenen Mitteln.
Ein Reichsgesetz wird bestimmen, wie weit die Mündungen der einzelnen Flüsse zu rechnen sind.
§ 21. Die Reichsgewalt hat die Oberaufsicht über diese Anstalten und Einrichtungen.
Es steht ihr zu, die betreffenden Staaten zu gehöriger Unterhaltung derselben anzuhalten, auch dieselben aus den Mitteln des Reiches zu vermehren und zu erweitern.
§ 22. Die Abgaben, welche in den Seeuferstaaten von den Schiffen und deren Ladungen für die Benutzung der Schifffahrtsanstalten erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung dieser Anstalten nothwendigen Kosten nicht übersteigen. Sie unterliegen der Genehmigung der Reichsgewalt.
§ 23. In Betreff dieser Abgaben sind alle deutschen Schiffe und deren Ladungen gleichzustellen.
Eine höhere Belegung fremder Schifffahrt kann nur von der Reichsgewalt ausgehen.
Die Mehrabgabe von fremder Schifffahrt fließt in die Reichskasse.

Artikel V.
§ 24. Die Reichsgewalt hat das Recht der Gesetzgebung und die Oberaufsicht über die in ihrem schiffbaren Lauf mehrere Staaten durchströmenden oder begrenzenden Flüsse und Seen und über die Mündungen der in dieselben fallenden Nebenflüsse, sowie über den Schifffahrtsbetrieb und die Flößerei auf denselben.
Auf welche Weise die Schiffbarkeit dieser Flüsse erhalten oder verbessert werden soll, bestimmt ein Reichsgesetz.
Die übrigen Wasserstraßen bleiben der Fürsorge der Einzelstaaten überlassen. Doch steht es der Reichsgewalt zu, wenn sie es im Interesse des allgemeinen Verkehrs für nothwendig erachtet, allgemeine Bestimmungen über den Schifffahrtsbetrieb und die Flößerei auf denselben zu erlassen, so wie einzelne Flüsse unter derselben Voraussetzung den oben erwähnten gemeinsamen Flüssen gleich zu stellen.
Die Reichsgewalt ist befugt, die Einzelstaaten zu gehöriger Erhaltung der Schiffbarkeit dieser Wasserstraßen anzuhalten.
§ 25. Alle deutschen Flüsse sollen für deutsche Schifffahrt von Flußzöllen frei sein. Auch die Flößerei soll auf schiffbaren Flußstrecken solchen Abgaben nicht unterliegen. Das Nähere bestimmt ein Reichsgesetz.
Bei den mehrere Staaten durchströmenden oder begrenzenden Flüssen tritt für die Aufhebung dieser Flußzölle eine billige Ausgleichung ein.
§ 26. Die Hafen-, Krahn-, Waag-, Lager-, Schleusen- und dergleichen Gebühren, welche an den gemeinschaftlichen Flüssen und den Mündungen der in dieselben sich ergießenden Nebenflüsse erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung derartiger Anstalten nöthigen Kosten nicht übersteigen. Sie unterliegen der Genehmigung der Reichsgewalt.
Es darf in Betreff dieser Gebühren keinerlei Begünstigung der Angehörigen eines deutschen Staates vor denen anderer deutschen Staaten stattfinden.
§ 27. Flußzölle und Flußschifffahrtsabgaben dürfen auf fremde Schiffe und deren Ladungen nur durch die Reichsgewalt gelegt werden.

Artikel VI.
§ 28. Die Reichsgewalt hat über die Eisenbahnen und deren Betrieb, soweit es der Schutz des Reiches oder das Interesse des allgemeinen Verkehrs erheischt, die Oberaufsicht und das Recht der Gesetzgebung. Ein Reichsgesetz wird bestimmen, welche Gegenstände dahin zu rechnen sind.
§ 29. Die Reichsgewalt hat das Recht, soweit sie es zum Schutze des Reiches oder im Interesse des allgemeinen Verkehrs für nothwendig erachtet, die Anlage von Eisenbahnen zu bewilligen so wie selbst Eisenbahnen anzulegen, wenn der Einzelstaat, in dessen Gebiet die Anlage erfolgen soll, deren Ausführung ablehnt. Die Benutzung der Eisenbahnen für Reichszwecke steht der Reichsgewalt jederzeit gegen Entschädigung frei.
§ 30. Bei der Anlage oder Bewilligung von Eisenbahnen durch die einzelnen Staaten ist die Reichsgewalt befugt, den Schutz des Reichs und das Interesse des allgemeinen Verkehrs wahrzunehmen.
§ 31. Die Reichsgewalt hat über die Landstraßen die Oberaufsicht und das Recht der Gesetzgebung, soweit es der Schutz des Reiches oder das Interesse des allgemeinen Verkehrs erheischt. Ein Reichsgesetz wird bestimmen, welche Gegenstände dahin zu rechnen sind.
§ 32. Die Reichsgewalt hat das Recht, soweit sie es zum Schutze des Reiches oder im Interesse des allgemeinen Verkehrs für nothwendig erachtet, zu verfügen, daß Landstraßen und Kanäle angelegt, Flüsse schiffbar gemacht oder deren Schiffbarkeit erweitert werde.
Die Anordnung der dazu erforderlichen baulichen Werke erfolgt nach vorgängigem Benehmen mit den betheiligten Einzelstaaten durch die Reichsgewalt.
Die Ausführung und Unterhaltung der neuen Anlagen geschieht von Reichswegen und auf Reichskosten, wenn eine Verständigung mit den Einzelstaaten nicht erzielt wird.

Artikel VII.
§ 33. Das deutsche Reich soll ein Zoll- und Handelsgebiet bilden, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze, mit Wegfall aller Binnengrenzzölle.
Die Aussonderung einzelner Orte und Gebietstheile aus der Zolllinie bleibt der Reichsgewalt vorbehalten.
Der Reichsgewalt bleibt es ferner vorbehalten, auch nicht zum Reiche gehörige Länder und Landestheile mittelst besonderer Verträge dem deutschen Zollgebiete anzuschließen.
§ 34. Die Reichsgewalt ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesammte Zollwesen, so wie über gemeinschaftliche Produktions- und Verbrauchs-Steuern. Welche Produktions- und Verbrauchs-Steuern gemeinschaftlich sein sollen, bestimmt die Reichsgesetzgebung.
§ 35. Die Erhebung und Verwaltung der Zölle, so wie der gemeinschaftlichen Produktions- und Verbrauchs-Steuern, geschieht nach Anordnung und unter Oberauffsicht der Reichsgewalt.
Aus dem Ertrage wird ein bestimmter Theil nach Maaßgabe des ordentlichen Budgets für die Ausgaben des Reiches vorweggenommen, das Uebrige wird an die einzelnen Staaten vertheilt.
Ein besonderes Reichsgesetz wird hierüber das Nähere feststellen.
§ 36. Auf welche Gegenstände die einzelnen Staaten Produktions- oder Verbrauchs-Steuern für Rechnung des Staates oder einzelner Gemeinden legen dürfen und welche Bedingungen und Beschränkungen dabei eintreten sollen, wird durch die Reichsgesetzgebung bestimmt.
§ 37. Die einzelnen deutschen Staaten sind nicht befugt, auf Güter, welche über die Reichsgrenze ein- oder ausgehen, Zölle zu legen.
§ 38. Die Reichsgewalt hat das Recht der Gesetzgebung über den Handel und die Schifffahrt, und überwacht die Ausführung der darüber erlassenen Reichsgesetze.
§ 39. Der Reichsgewalt steht es zu, über das Gewerbewesen Reichsgesetze zu erlassen und die Ausführung derselben zu überwachen.
§ 40. Erfindungs-Patente werden ausschließlich von Reichswegen auf Grundlage eines Reichsgesetzes ertheilt; auch steht der Reichsgewalt ausschließlich die Gesetzgebung gegen den Nachdruck von Büchern, jedes unbefugte Nachahmen von Kunstwerken, Fabrikzeichen, Mustern und Formen und gegen andere Beeinträchtigungen des geistigen Eigenthums zu.

Artikel VIII.
§ 41. Die Reichsgewalt hat das Recht der Gesetzgebung und die Oberaufsicht über das Postwesen, namentlich über Organisation, Tarife, Transit, Portotheilung und die Verhältnisse zwischen den einzelnen Postverwaltungen.
Dieselbe sorgt für gleichmäßige Anwendung der Gesetze durch Vollzugsverordnungen, und überwacht deren Durchführung in den einzelnen Staaten durch fortdauernde Controle.
Der Reichsgewalt steht es zu, die innerhalb mehrerer Postgebiete sich bewegenden Course im Interesse des allgemeinen Verkehrs zu ordnen.
§ 42. Postverträge mit ausländischen Postverwaltungen dürfen nur von der Reichsgewalt oder mit deren Genehmigung geschlossen werden.
§ 43. Die Reichsgewalt hat die Befugniß, insofern es ihr nöthig scheint, das deutsche Postwesen für Rechnung des Reiches in Gemäßheit eines Reichsgesetzes zu übernehmen, vorbehaltlich billiger Entschädigung der Berechtigten.
§ 44. Die Reichsgewalt ist befugt, Telegraphenlinien anzulegen, und die vorhandenen gegen Entschädigung zu benutzen, oder auf dem Wege der Enteignung zu erwerben.
Weitere Bestimmungen hierüber, so wie über Benutzung von Telegraphen für den Privatverkehr, sind einem Reichsgesetz vorbehalten.

Artikel IX.
§ 45. Die Reichsgewalt ausschließlich hat die Gesetzgebung und die Oberaufsicht über das Münzwesen. Es liegt ihr ob, für ganz Deutschland dasselbe Münzsystem einzuführen.
Sie hat das Recht, Reichsmünzen zu prägen.
§ 46. Der Reichsgewalt liegt es ob, in ganz Deutschland dasselbe System für Maaß und Gewicht, sowie für den Feingehalt der Gold- und Silberwaaren zu begründen.
§ 47. Die Reichsgewalt hat das Recht, das Bankwesen und das Ausgeben von Papiergeld durch die Reichsgesetzgebung zu regeln. Sie überwacht die Ausführung der darüber erlassenen Reichsgesetze.

Artikel X.
§ 48. Die Ausgaben für alle Maaßregeln und Einrichtungen, welche von Reichswegen ausgeführt werden, sind von der Reichsgewalt aus den Mitteln des Reiches zu bestreiten.
§ 49. Zur Bestreitung seiner Ausgaben ist das Reich zunächst auf seinen Antheil an den Einkünften aus den Zöllen und den gemeinsamen Produktions- und Verbrauchs-Steuern angewiesen.
§ 50. Die Reichsgewalt hat das Recht, insoweit die sonstigen Einkünfte nicht ausreichen, Matrikularbeiträge aufzunehmen.
§ 51. Die Reichsgewalt ist befugt, in außerordentlichen Fällen Reichssteuern aufzulegen und zu erheben oder erheben zulassen, so wie Anleihen zu machen oder sonstige Schulden zu contrahiren.

Artikel XI.
§ 52. Den Umfang der Gerichtsbarkeit des Reiches bestimmt der Abschnitt vom Reichsgericht.

Artikel XII.
§ 53. Der Reichsgewalt liegt es ob, die kraft der Reichsverfassung allen Deutschen verbürgten Rechte oberaufsehend zu wahren.
§ 54. Der Reichsgewalt liegt die Wahrung des Reichsfriedens ob.
Sie hat die für die Aufrechterhaltung der innern Sicherheit und Ordnung erforderlichen Maaßregeln zu treffen:
1. wenn ein deutscher Staat von einem andern deutschen Staate in seinem Frieden gestört oder gefährdet wird;
2. wenn in einem deutschen Staate die Sicherheit und Ordnung durch Einheimische oder Fremde gestört oder gefährdet wird. Doch soll in diesem Falle von der Reichsgewalt nur dann eingeschritten werden, wenn die betreffende Regierung sie selbst dazu auffordert, es sei denn, daß dieselbe dazu notorisch außer Stande ist oder der gemeine Reichsfrieden bedroht erscheint;
3. wenn die Verfassung eines deutschen Staates gewaltsam oder einseitig aufgehoben oder verändert wird, und durch das Anrufen des Reichsgerichtes unverzügliche Hülfe nicht zu erwirken ist.
§ 55. Die Maaßregeln, welche von der Reichsgewalt zur Wahrung des Reichsfriedens ergriffen werden können, sind: 1) Erlasse, 2) Absendung von Commissarien, 3) Anwendung von bewaffneter Macht.
Ein Reichsgesetz wird die Grundsätze bestimmen, nach welchen die durch solche Maaßregeln veranlaßten Kosten zu tragen sind.
§ 56. Der Reichsgewalt liegt es ob, die Fälle und Formen, in welchen die bewaffnete Macht gegen Störungen der öffentlichen Ordnung angewendet werden soll, durch ein Reichsgesetz zu bestimmen.
§ 57. Der Reichsgewalt liegt es ob, die gesetzlichen Normen über Erwerb und Verlust des Reichs- und Staatsbürgerrechts festzusetzen.
§ 58. Der Reichsgewalt steht es zu, über das Heimathsrecht Reichsgesetze zu erlassen und die Ausführung derselben zu überwachen.
§ 59. Der Reichsgewalt steht es zu, unbeschadet des durch die Grundrechte gewährleisteten Rechts der freien Vereinigung und Versammlung, Reichsgesetze über das Associationswesen zu erlassen.
§ 60. Die Reichsgesetzgebung hat für die Aufnahme öffentlicher Urkunden diejenigen Erfordernisse festzustellen, welche die Anerkennung ihrer Aechtheit in ganz Deutschland bedingen.
§ 61. Die Reichsgewalt ist befugt, im Interesse des Gesammtwohls allgemeine Maaßregeln für die Gesundheitspflege zu treffen.

Artikel XIII.
§ 62. Die Reichsgewalt hat die Gesetzgebung, soweit es zur Ausführung der ihr verfassungsmäßig übertragenen Befugnisse und zum Schutze der ihr überlassenen Anstalten erforderlich ist.
§ 63. Die Reichsgewalt ist befugt, wenn sie im Gesammtinteresse Deutschlands gemeinsame Einrichtungen und Maaßregeln nothwendig findet, die zur Begründung derselben erforderlichen Gesetze in den für die Veränderung der Verfassung vorgeschriebenen Formen zu erlassen.
§ 64. Der Reichsgewalt liegt es ob, durch die Erlassung allgemeiner Gesetzbücher über bürgerliches Recht, Handels- und Wechselrecht, Strafrecht und gerichtliches Verfahren die Rechtseinheit im deutschen Volke zu begründen.
§ 65. Alle Gesetze und Verordnungen der Reichsgewalt erhalten verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Reichswegen.
§ 66. Reichsgesetze gehen den Gesetzen der Einzelstaaten vor, insofern ihnen nicht ausdrücklich eine nur subsidiäre Geltung beigelegt ist.

Artikel XIV.
§ 67. Die Anstellung der Reichsbeamten geht vom Reiche aus.
Die Dienstpragmatik des Reiches wird ein Reichsgesetz feststellen.

Abschnitt III. Das Reichsoberhaupt

Artikel I.
§ 68. Die Würde des Reichsoberhauptes wird einem der regierenden deutschen Fürsten übertragen.
§ 69. Diese Würde ist erblich im Hause des Fürsten, dem sie übertragen worden. Sie vererbt im Mannsstamme nach dem Rechte der Erstgeburt.
§ 70. Das Reichsoberhaupt führt den Titel: Kaiser der Deutschen.
§ 71. Die Residenz des Kaisers ist am Sitze der Reichsregierung. Wenigstens während der Dauer des Reichstags wird der Kaiser dort bleibend residiren.
So oft sich der Kaiser nicht am Sitze der Reichsregierung befindet, muß einer der Reichsminister in seiner unmittelbaren Umgebung sein.
Die Bestimmungen über den Sitz der Reichsregierung bleiben einem Reichsgesetz vorbehalten.
§ 72. Der Kaiser bezieht eine Civilliste, welche der Reichstag fest setzt.

Artikel II.
§ 73. Die Person des Kaisers ist unverletzlich.
Der Kaiser übt die ihm übertragene Gewalt durch verantwortliche von ihm ernannte Minister aus.
§ 74. Alle Regierungshandlungen des Kaisers bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung von wenigstens einem der Reichsminister, welcher dadurch die Verantwortung übernimmt.

Artikel III.
§ 75. Der Kaiser übt die völkerrechtliche Vertretung des deutschen Reiches und der einzelnen deutschen Staaten aus. Er stellt die Reichsgesandten und die Consuln an und führt den diplomatischen Verkehr.
§ 76. Der Kaiser erklärt Krieg und schließt Frieden.
§ 77. Der Kaiser schließt die Bündnisse und Verträge mit den auswärtigen Mächten ab, und zwar unter Mitwirkung des Reichstages, insoweit diese in der Verfassung vorbehalten ist.
§ 78. Alle Verträge nicht rein privatrechtlichen Inhalts, welche deutsche Regierungen unter sich oder mit auswärtigen Regierungen abschließen, sind dem Kaiser zur Kenntnißnahme, und insofern das Reichsinteresse dabei betheiligt ist, zur Bestätigung vorzulegen.
§ 79. Der Kaiser beruft und schließt den Reichstag; er hat das Recht das Volkshaus aufzulösen.
§ 80. Der Kaiser hat das Recht des Gesetzvorschlages. Er übt die gesetzgebende Gewalt in Gemeinschaft mit dem Reichstage unter den verfassungsmäßigen Beschränkungen aus. Er verkündigt die Reichsgesetze und erläßt die zur Vollziehung derselben nöthigen Verordnungen.
§ 81. In Strafsachen, welche zur Zuständigkeit des Reichsgerichts gehören, hat der Kaiser das Recht der Begnadigung und Strafmilderung. Das Verbot der Einleitung oder Fortsetzung von Untersuchungen kann der Kaiser nur mit Zustimmung des Reichstages erlassen.
Zu Gunsten eines wegen seiner Amtshandlungen verurtheilten Reichsministers kann der Kaiser das Recht der Begnadigung und Strafmilderung nur dann ausüben, wenn dasjenige Haus, von welchem die Anklage ausgegangen ist, darauf anträgt. Zu Gunsten von Landesministern steht ihm ein solches Recht nicht zu.
§ 82. Dem Kaiser liegt die Wahrung des Reichsfriedens ob.
§ 83. Der Kaiser hat die Verfügung über die bewaffnete Macht.
§ 84. Ueberhaupt hat der Kaiser die Regierungsgewalt in allen Angelegenheiten des Reiches nach Maaßgabe der Reichsverfassung. Ihm als Träger dieser Gewalt stehen diejenigen Rechte und Befugnisse zu, welche in der Reichsverfassung der Reichsgewalt beigelegt und dem Reichstage nicht zugewiesen sind.

Abschnitt IV. Der Reichstag

Artikel I.
§ 85. Der Reichstag besteht aus zwei Häusern, dem Staatenhaus und dem Volkshaus.

Artikel II.
§ 86. Das Staatenhaus wird gebildet aus den Vertretern der deutschen Staaten.

§ 87. Die Zahl der Mitglieder vertheilt sich nach folgendem Verhältniß:
Preußen
40 Mitglieder
Oesterreich
38
Bayern
18
Sachsen
10
Hannover
10
Würtemberg
10
Baden
9
Kurhessen
6
Großherzogthum Hessen
6
Holstein (-Schleswig, s. Reich §. 1)
6
Mecklenburg-Schwerin
4
Luxemburg-Limburg
3
Nassau
3
Braunschweig
2
Oldenburg
2
Sachsen-Weimar
2
Sachsen-Coburg-Gotha
1
Sachsen-Meiningen-Hildburghausen
1
Sachsen-Altenburg
1
Mecklenburg-Strelitz
1
Anhalt-Dessau
1
Anhalt-Bernburg
1
Anhalt-Köthen
1
Schwarzburg-Sondershausen
1
Schwarzburg-Rudolstadt
1
Hohenzollern-Hechingen
1
Liechtenstein
1
Hohenzollern-Sigmaringen
1
Waldeck
1
Reuß ältere Linie
1
Reuß jüngere Linie
1
Schaumburg-Lippe
1
Lippe-Detmold
1
Hessen-Homburg
1
Lauenburg
1
Lübeck
1
Frankfurt
1
Bremen
1
Hamburg
1
192 Mitglieder.
So lange die deutsch-österreichischen Lande an dem Bundesstaate nicht Theil nehmen, erhalten nachfolgende Staaten eine größere Anzahl von Stimmen im Staatenhause; nämlich:
Bayern
20
Sachsen
12
Hannover
12
Würtemberg
12
Baden
10
Großherzogthum Hessen
8
Kurhessen
7
Nassau
4
Hamburg
2

§ 88. Die Mitglieder des Staatenhauses werden zur Hälfte durch die Regierung und zur Hälfte durch die Volksvertretung der betreffenden Staaten ernannt.
In denjenigen deutschen Staaten, welche aus mehreren Provinzen oder Ländern mit abgesonderter Verfassung oder Verwaltung bestehen, sind die durch die Volksvertretung dieses Staates zu ernennenden Mitglieder des Staatenhauses nicht von der allgemeinen Landesvertretung, sondern von den Vertretungen der einzelnen Länder oder Provinzen (Provinzialständen) zu ernennen.
Das Verhältniß, nach welchem die Zahl der diesen Staaten zukommenden Mitglieder unter die einzelnen Länder oder Provinzen zu vertheilen ist, bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten.
Wo zwei Kammern bestehen und eine Vertretung nach Provinzen nicht stattfindet, wählen beide Kammern in gemeinsamer Sitzung nach absoluter Stimmenmehrheit.
§ 89. In denjenigen Staaten, welche nur ein Mitglied in das Staatenhaus senden, schlägt die Regierung drei Candidaten vor, aus denen die Volksvertretung mit absoluter Stimmenmehrheit wählt.
Auf dieselbe Weise ist in denjenigen Staaten, welche eine ungerade Zahl von Mitgliedern senden, in Betreff des letzten derselben zu verfahren. § 90. Wenn mehrere deutsche Staaten zu einem Ganzen verbunden werden, so entscheidet ein Reichsgesetz über die dadurch etwa nothwendig werdende Abänderung in der Zusammensetzung des Staatenhauses.
§ 91. Mitglied des Staatenhauses kann nur sein, wer
1. Staatsbürger des Staates ist, welcher ihn sendet,
2. das 30ste Lebensjahr zurückgelegt hat,
3. sich in vollem Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte befindet.
§ 92. Die Mitglieder des Staatenhauses werden auf sechs Jahre gewählt. Sie werden alle drei Jahre zur Hälfte erneuert.
Auf welche Weise nach den ersten drei Jahren das Ausscheiden der einen Hälfte stattfinden soll, wird durch ein Reichsgesetz bestimmt. Die Ausscheidenden sind stets wieder wählbar.
Wird nach Ablauf dieser drei Jahre und vor Vollendung der neuen Wahlen für das Staatenhaus ein ausserordentlicher Reichstag berufen, so treten, so weit die neuen Wahlen noch nicht stattgefunden haben, die früheren Mitglieder ein.

Artikel III.
§ 93. Das Volkshaus besteht aus den Abgeordneten des deutschen Volkes.
§ 94. Die Mitglieder des Volkshauses werden für das erste Mal auf vier Jahre demnächst immer auf drei Jahre gewählt.
Die Wahl geschieht nach den in dem Reichswahlgesetze enthaltenen Vorschriften.

Artikel IV.
§ 95. Die Mitglieder des Reichstages beziehen aus der Reichskasse ein gleichmäßiges Tagegeld und Entschädigung für ihre Reisekosten. Das Nähere bestimmt ein Reichsgesetz.
§ 96. Die Mitglieder beider Häuser können durch Instruktionen nicht gebunden werden.
§ 97. Niemand kann gleichzeitig Mitglied von beiden Häusern sein.

Artikel V.
§ 98. Zu einem Beschluß eines jeden Hauses des Reichstages ist die Theilnahme von wenigstens der Hälfte der gesetzlichen Anzahl seiner Mitglieder und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
Im Falle der Stimmengleichheit wird ein Antrag als abgelehnt betrachtet.
§ 99. Das Recht des Gesetzvorschlages, der Beschwerde, der Adresse und der Erhebung von Thatsachen, so wie der Anklage der Minister, steht jedem Hause zu.
§ 100. Ein Reichstagsbeschluß kann nur durch die Uebereinstimmung beider Häuser gültig zu Stande kommen.
§ 101. Ein Reichstagsbeschluß, welcher die Zustimmung der Reichsregierung nicht erlangt hat, darf in derselben Sitzungsperiode nicht wiederholt werden.
Ist von dem Reichstage in drei sich unmittelbar folgenden ordentlichen Sitzungsperioden derselbe Beschluß unverändert gefaßt worden, so wird derselbe, auch wenn die Zustimmung der Reichsregierung nicht erfolgt, mit dem Schlusse des dritten Reichstages zum Gesetz. Eine ordentliche Sitzungsperiode welche nicht wenigstens vier Wochen dauert, wird in dieser Reihenfolge nicht mitgezählt.
§ 102. Ein Reichstagsbeschluß ist in folgenden Fällen erforderlich:
1. Wenn es sich um die Erlassung, Aufhebung, Abänderung oder Auslegung von Reichsgesetzen handelt.
2. Wenn der Reichshaushalt festgestellt wird, wenn Anleihen contrahirt werden, wenn das Reich eine im Budget nicht vorgesehene Ausgabe übernimmt, oder Matrikularbeiträge oder Steuern erhebt.
3. Wenn fremde See- und Flußschiffahrt mit höheren Abgaben belegt werden soll.
4. Wenn Landesfestungen zu Reichsfestungen erklärt werden sollen.
5. Wenn Handels-, Schifffahrts- und Auslieferungsverträge mit dem Auslande geschlossen werden, so wie überhaupt völkerrechtliche Verträge, insofern sie das Reich belasten.
6. Wenn nicht zum Reich gehörige Länder oder Landestheile dem deutschen Zollgebiete angeschlossen, oder einzelne Orte oder Gebietstheile von der Zolllinie ausgeschlossen werden sollen.
7. Wenn deutsche Landestheile abgetreten, oder wenn nichtdeutsche Gebiete dem Reiche einverleibt oder auf andere Weise mit demselben verbunden werden sollen.
§ 103. Bei Feststellung des Reichshaushaltes treten folgende Bestimmungen ein:
1. Alle die Finanzen betreffenden Vorlagen der Reichsregierung gelangen zunächst an das Volkshaus.
2. Bewilligungen von Ausgaben dürfen nur auf Antrag der Reichsregierung und bis zum Belauf dieses Antrages erfolgen. Jede Bewilligung gilt nur für den besonderen Zweck, für welchen sie bestimmt worden. Die Verwendung darf nur innerhalb der Grenze der Bewilligung erfolgen.
3. Die Dauer der Finanzperiode und Budgetbewilligung ist ein Jahr.
4. Das Budget über die regelmäßigen Ausgaben des Reiches und über den Reservefond, sowie über die für beides erforderlichen Deckungsmittel, wird auf dem ersten Reichstage durch Reichstagsbeschlüsse festgestellt. Eine Erhöhung dieses Budgets auf späteren Reichstagen erfordert gleichfalls einen Reichstagsbeschluß.
5. Dieses ordentliche Budget wird auf jedem Reichstage zuerst dem Volkshause vorgelegt, von diesem in seinen einzelnen Ansätzen nach den Erläuterungen und Belegen, welche die Reichsregierung vorzulegen hat, geprüft und ganz oder theilweise bewilligt oder verworfen.
6. Nach erfolgter Prüfung und Bewilligung durch das Volkshaus wird das Budget an das Staatenhaus abgegeben. Diesem steht, innerhalb des Gesammtbetrages des ordentlichen Budgets, so wie derselbe auf dem ersten Reichstage oder durch spätere Reichstagsbeschlüsse festgestellt ist, nur das Recht zu, Erinnerungen und Ausstellungen zu machen, über welche das Volkshaus endgültig beschließt.
7. Alle außerordentlichen Ausgaben und deren Deckungsmittel bedürfen, gleich der Erhöhung des ordentlichen Budgets, eines Reichstagsbeschlusses.
8. Die Nachweisung über die Verwendung der Reichsgelder wird dem Reichstage, und zwar zuerst dem Volkshause, zur Prüfung und zum Abschluß vorgelegt.

Artikel VI.
§ 104. Der Reichstag versammelt sich jedes Jahr am Sitze der Reichsregierung. Die Zeit der Zusammenkunft wird vom Reichsoberhaupt bei der Einberufung angegeben, insofern nicht ein Reichsgesetz dieselbe festsetzt.
Außerdem kann der Reichstag zu außerordentlichen Sitzungen jederzeit vom Reichsoberhaupt einberufen werden.
§ 105. Die ordentlichen Sitzungsperioden der Landtage in den Einzelstaaten sollen mit denen des Reichstages in der Regel nicht zusammenfallen. Das Nähere bleibt einem Reichsgesetz vorbehalten.
§ 106. Das Volkshaus kann durch das Reichsoberhaupt aufgelöst werden. In dem Falle der Auflösung ist der Reichstag binnen drei Monaten wieder zu versammeln.
§ 107. Die Auflösung des Volkshauses hat die gleichzeitige Vertagung des Staatenhauses bis zur Wiederberufung des Reichstages zur Folge. Die Sitzungsperioden beider Häuser sind dieselben.
§ 108. Das Ende der Sitzungsperiode des Reichstages wird vom Reichsoberhaupt bestimmt.
§ 109. Eine Vertagung des Reichstages oder eines der beiden Häuser durch das Reichsoberhaupt bedarf, wenn sie nach Eröffnung der Sitzung auf länger als vierzehn Tage ausgesprochen werden soll, der Zustimmung des Reichstages oder des betreffenden Hauses.
Auch der Reichstag selbst so wie jedes der beiden Häuser kann sich auf vierzehn Tage vertagen.

Artikel VII.
§ 110. Jedes der beiden Häuser wählt seinen Präsidenten, seine Vicepräsidenten und seine Schriftführer.
§ 111. Die Sitzungen beider Häuser sind öffentlich. Die Geschäftsordnung eines jeden Hauses bestimmt, unter welchen Bedingungen vertrauliche Sitzungen stattfinden können.
§ 112. Jedes Haus prüft die Vollmachten seiner Mitglieder und entscheidet über die Zulassung derselben.
§ 113. Jedes Mitglied leistet bei seinem Eintritt den Eid: "Ich schwöre, die deutsche Reichsverfassung getreulich zu beobachten und aufrecht zu erhalten, so wahr mir Gott helfe".
§ 114. Jedes Haus hat das Recht, seine Mitglieder wegen unwürdigen Verhaltens im Hause zu bestrafen und äußersten Falls auszuschließen. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung jedes Hauses.
Eine Ausschließung kann nur dann ausgesprochen werden, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen sich dafür entscheidet.
§ 115. Weder Ueberbringer von Bittschriften noch überhaupt Deputationen sollen in den Häusern zugelassen werden.
§ 116. Jedes Haus hat das Recht, sich seine Geschäftsordnung selbst zu geben. Die geschäftlichen Beziehungen zwischen beiden Häusern werden durch Uebereinkunft beider Häuser geordnet.

Artikel VIII.
§ 117. Ein Mitglied des Reichstages darf während der Dauer der Sitzungsperiode ohne Zustimmung des Hauses, zu welchem es gehört, wegen strafrechtlicher Anschuldigungen weder verhaftet, noch in Untersuchung gezogen werden, mit alleiniger Ausnahme der Ergreifung auf frischer That.
§ 118. In diesem letzteren Falle ist dem betreffenden Hause von der angeordneten Maaßregel sofort Kenntniß zu geben. Es steht demselben zu, die Aufhebung der Haft oder Untersuchung bis zum Schlusse der Sitzungsperiode zu verfügen.
§ 119. Dieselbe Befugniß steht jedem Hause in Betreff einer Verhaftung oder Untersuchung zu, welche über ein Mitglied desselben zur Zeit seiner Wahl verhängt gewesen, oder nach dieser bis zu Eröffnung der Sitzungen verhängt worden ist.
§ 120. Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen Aeußerungen gerichtlich oder disciplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.

Artikel IX.
§ 121. Die Reichsminister haben das Recht, den Verhandlungen beider Häuser des Reichstages beizuwohnen und jederzeit von denselben gehört zu werden.
§ 122. Die Reichsminister haben die Verpflichtung, auf Verlangen jedes der Häuser des Reichstages in demselben zu erscheinen und Auskunft zu ertheilen, oder den Grund anzugeben, weshalb dieselbe nicht ertheilt werden könne.
§ 123. Die Reichsminister können nicht Mitglieder des Staatenhauses sein.
§ 124. Wenn ein Mitglied des Volkshauses im Reichsdienst ein Amt oder eine Beförderung annimmt, so muß es sich einer neuen Wahl unterwerfen; es behält seinen Sitz im Hause, bis die neue Wahl stattgefunden hat.

Abschnitt V. Das Reichsgericht

Artikel I.
§ 125. Die dem Reiche zustehende Gerichtsbarkeit wird durch ein Reichsgericht ausgeübt.
§ 126. Zur Zuständigkeit des Reichsgerichts gehören:
a) Klagen eines Einzelstaates gegen die Reichsgewalt wegen Verletzung der Reichsverfassung durch Erlassung von Reichsgesetzen und durch Maaßregeln der Reichsregierung, so wie Klagen der Reichsgewalt gegen einen Einzelstaat wegen Verletzung der Reichsverfassung.
b) Streitigkeiten zwischen dem Staatenhause und dem Volkshause unter sich und zwischen jedem von ihnen und der Reichsregierung, welche die Auslegung der Reichsverfassung betreffen, wenn die streitenden Theile sich vereinigen, die Entscheidung des Reichsgerichts einzuholen.
c) Politische und privatrechtliche Streitigkeiten aller Art zwischen den einzelnen deutschen Staaten.
d) Streitigkeiten über Thronfolge, Regierungsfähigkeit und Regentschaft in den Einzelstaaten.
e) Streitigkeiten zwischen der Regierung eines Einzelstaates und dessen Volksvertretung über die Gültigkeit oder Auslegung der Landesverfassung.
f) Klagen der Angehörigen eines Einzelstaates gegen die Regierung desselben, wegen Aufhebung oder verfassungswidriger Veränderung der Landesverfassung.
Klagen der Angehörigen eines Einzelstaates gegen die Regierung wegen Verletzung der Landesverfassung können bei dem Reichsgericht nur angebracht werden, wenn die in der Landesverfassung gegebenen Mittel der Abhülfe nicht zur Anwendung gebracht werden können.
g) Klagen deutscher Staatsbürger wegen Verletzung der durch die Reichsverfassung ihnen gewährten Rechte. Die näheren Bestimmungen über den Umfang dieses Klagerechts und die Art und Weise dasselbe geltend zu machen, bleiben der Reichsgesetzgebung vorbehalten.
h) Beschwerden wegen verweigerter oder gehemmter Rechtspflege, wenn die landesgesetzlichen Mittel der Abhülfe erschöpft sind.
i) Strafgerichtsbarkeit über die Anklagen gegen die Reichsminister, insofern sie deren ministerielle Verantwortlichkeit betreffen.
k) Strafgerichtsbarkeit über die Anklagen gegen die Minister der Einzelstaaten, insofern sie deren ministerielle Verantwortlichkeit betreffen.
l) Strafgerichtsbarkeit in den Fällen des Hoch- und Landesverraths gegen das Reich.
Ob noch andere Verbrechen gegen das Reich der Strafgerichtsbarkeit des Reichsgerichts zu überweisen sind, wird späteren Reichsgesetzen vorbehalten.
m) Klagen gegen den Reichsfiscus.
n) Klagen gegen deutsche Staaten, wenn die Verpflichtung, dem Anspruche Genüge zu leisten, zwischen mehreren Staaten zweifelhaft oder bestritten ist, so wie wenn die gemeinschaftliche Verpflichtung gegen mehrere Staaten in einer Klage geltend gemacht wird.
§ 127. Ueber die Frage, ob ein Fall zur Entscheidung des Reichsgerichts geeignet sei, erkennt einzig und allein das Reichsgericht selbst.
§ 128. Ueber die Einsetzung und Organisation des Reichsgerichts, über das Verfahren und die Vollziehung der reichsgerichtlichen Entscheidungen und Verfügungen wird ein besonderes Gesetz ergehen.
Diesem Gesetze wird auch die Bestimmung, ob und in welchen Fällen bei dem Reichsgericht die Urtheilsfällung durch Geschworene erfolgen soll, vorbehalten.
Ebenso bleibt vorbehalten: ob und wie weit dieses Gesetz als organisches Verfassungsgesetz zu betrachten ist.
§ 129. Der Reichsgesetzgebung bleibt es vorbehalten, Admiralitits- und Seegerichte zu errichten, sowie Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit der Gesandten und Consuln des Reiches zu treffen.

Abschnitt VI. Die Grundrechte des deutschen Volkes

§ 130. Dem deutschen Volke sollen die nachstehenden Grundrechte gewährleistet sein. Sie sollen den Verfassungen der deutschen Einzelstaaten zur Norm dienen, und keine Verfassung oder Gesetzgebung eines deutschen Einzelstaates soll dieselben je aufheben oder beschränken können.

Artikel I.
§ 131. Das deutsche Volk besteht aus den Angehörigen der Staaten, welche das deutsche Reich bilden.
§ 132. Jeder Deutsche hat das deutsche Reichsbürgerrecht. Die ihm kraft dessen zustehenden Rechte kann er in jedem deutschen Lande ausüben. Ueber das Recht, zur deutschen Reichsversammlung zu wählen, verfügt das Reichswahlgesetz.
§ 133. Jeder Deutsche hat das Recht, an jedem Orte des Reichsgebietes seinen Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen, Liegenschaften jeder Art zu erwerben und darüber zu verfügen, jeden Nahrungszweig zu betreiben, das Gemeindebürgerrecht zu gewinnen.
Die Bedingungen für den Aufenthalt und Wohnsitz werden durch ein Heimathsgesetz, jene für den Gewerbebetrieb durch eine Gewerbeordnung für ganz Deutschland von der Reichsgewalt festgesetzt.
§ 134. Kein deutscher Staat darf zwischen seinen Angehörigen und andern Deutschen einen Unterschied im bürgerlichen, peinlichen und Prozeß-Rechte machen, welcher die letzteren als Ausländer zurücksetzt.
§ 135. Die Strafe des bürgerlichen Todes soll nicht stattfinden, und da, wo sie bereits ausgesprochen ist, in ihren Wirkungen aufhören, soweit nicht hierdurch erworbene Privatrechte verletzt werden.
§ 136. Die Auswanderungsfreiheit ist von Staatswegen nicht beschränkt; Abzugsgelder dürfen nicht erhoben werden.
Die Auswanderungsangelegenheit steht unter dem Schutze und der Fürsorge des Reiches.

Artikel II.
§ 137. Vor dem Gesetze gilt kein Unterschied der Stände. Der Adel als Stand ist aufgehoben.
Alle Standesvorrechte sind abgeschafft.
Die Deutschen sind vor dem Gesetze gleich.
Alle Titel, insoweit sie nicht mit einem Amte verbunden sind, sind aufgehoben und dürfen nie wieder eingeführt werden.
Kein Staatsangehöriger darf von einem auswärtigen Staate einen Orden annehmen.
Die öffentlichen Aemter sind für alle Befähigten gleich zugänglich.
Die Wehrpflicht ist für alle gleich; Stellvertretung bei derselben findet nicht statt.

Artikel III.
§ 138. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.
Die Verhaftung einer Person soll, außer im Falle der Ergreifung auf frischer That, nur geschehen in Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehls. Dieser Befehl muß im Augenblicke der Verhaftung oder innerhalb der nächsten vier und zwanzig Stunden dem Verhafteten zugestellt werden.
Die Polizeibehörde muß jeden, den sie in Verwahrung genommen hat, im Laufe des folgenden Tages entweder freilassen oder der richterlichen Behörde übergeben.
Jeder Angeschuldigte soll gegen Stellung einer vom Gericht zu bestimmenden Caution oder Bürgschaft der Haft entlassen werden, sofern nicht dringende Anzeigen eines schweren peinlichen Verbrechens gegen denselben vorliegen.
Im Falle einer widerrechtlich verfügten oder verlängerten Gefangenschaft ist der Schuldige und nöthigenfalls der Staat dem Verletzten zur Genugthuung und Entschädigung verpflichtet.
Die für das Heer- und Seewesen erforderlichen Modifikationen dieser Bestimmungen werden besonderen Gesetzen vorbehalten.
§ 139. Die Todesstrafe, ausgenommen wo das Kriegsrecht sie vorschreibt, oder das Seerecht im Fall von Meutereien sie zuläßt, so wie die Strafen des Prangers, der Brandmarkung und der körperlichen Züchtigung, sind abgeschafft.
§ 140. Die Wohnung ist unverletzlich.
Eine Haussuchung ist nur zulässig:
1. an Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehls, welcher sofort oder innerhalb der nächsten vier und zwanzig Stunden dem Betheiligten zugestellt werden soll,
2. im Falle der Verfolgung auf frischer That, durch den gesetzlich berechtigten Beamten,
3. in den Fällen und Formen, in welchen das Gesetz ausnahmsweise bestimmten Beamten auch ohne richterlichen Befehl dieselbe gestattet. Die Haussuchung muß, wenn thunlich, mit Zuziehung von Hausgenossen erfolgen.
Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist kein Hindemniß der Verhaftung eines gerichtlich Verfolgten.
§ 141. Die Beschlagnahme von Briefen und Papieren darf, außer bei einer Verhaftung oder Haussuchung, nur in Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehls vorgenommen werden, welcher sofort oder innerhalb der nächsten vier und zwanzig Stunden dem Betheiligten zugestellt werden soll.
§ 142. Das Briefgeheimniß ist gewährleistet.
Die bei strafgerichtlichen Untersuchungen und in Kriegsfällen nothwendigen Beschränkungen sind durch die Gesetzgebung festzustellen.

Artikel IV.
§ 143. Jeder Deutsche hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern.
Die Preßfreiheit darf unter keinen Umständen und in keiner Weise durch vorbeugende Maaßregeln, namentlich Censur, Concessionen, Sicherheitsbestellungen, Staatsauflagen. Beschränkungen der Druckereien oder des Buchhandels, Postverbote oder andere Hemmungen des freien Verkehrs beschränkt, suspendirt oder aufgehoben werden.
Ueber Preßvergehen, welche von Amts wegen verfolgt werden, wird durch Schwurgerichte geurtheilt.
Ein Preßgesetz wird vom Reiche erlassen werden.

Artikel V.
§ 144. Jeder Deutsche hat volle Glaubens- und Gewissensfreiheit.
Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Ueberzeugung zu offenbaren.
§ 145. Jeder Deutsche ist unbeschränkt in der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Uebung seiner Religion.
Verbrechen und Vergehen, welche bei Ausübung dieser Freiheit begangen werden, sind nach dem Gesetze zu bestrafen.
§ 146. Durch das religiöse Bekenntniß wird der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte weder bedingt noch beschränkt. Den staatsbürgerlichen Pflichten darf dasselbe keinen Abbruch thun.
§ 147. Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, bleibt aber den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.
Keine Religionsgesellschaft genießt vor andern Vorrechte durch den Staat; es besteht fernerhin keine Staatskirche.
Neue Religionsgesellschaften dürfen sich bilden; einer Anerkennung ihres Bekenntnisses durch den Staat bedarf es nicht.
§ 148. Niemand soll zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit gezwungen werden.
§ 149. Die Formel des Eides soll künftig lauten: "So wahr mir Gott helfe".
§ 150. Die bürgerliche Gültigkeit der Ehe ist nur von der Vollziehung des Civilactes abhängig; die kirchliche Trauung kann nur nach der Vollziehung des Civilactes stattfinden.
Die Religionsverschiedenheit ist kein bürgerliches Ehehinderniß.
§ 151. Die Standesbücher werden von den bürgerlichen Behörden geführt.

Artikel VI.
§ 152. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.
§ 153. Das Unterrichts- und Erziehungswesen steht unter der Oberaufsicht des Staates, und ist, abgesehen vom Religionsunterricht, der Beaufsichtigung der Geistlichkeit als solcher enthoben.
§ 154. Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen, zu leiten und an solchen Unterricht zu ertheilen, steht jedem Deutschen frei, wenn er seine Befähigung der betreffenden Staatsbehörde nachgewiesen hat.
Der häusliche Unterricht unterliegt keiner Beschränkung.
§ 155. Für die Bildung der deutschen Jugend soll durch öffentliche Schulen überall genügend gesorgt werden.
Eltern oder deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflegebefohlenen nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für die unteren Volksschulen vorgeschrieben ist.
§ 156. Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte der Staatsdiener.
Der Staat stellt unter gesetzlich geordneter Betheiligung der Gemeinden aus der Zahl der Geprüften die Lehrer der Volksschulen an.
§ 157. Für den Unterricht in Volksschulen und niederen Gewerbeschulen wird kein Schulgeld bezahlt.
Unbemittelten soll auf allen öffentlichen Unterrichtsanstalten freier Unterricht gewahrt werden.
§ 158. Es steht einem jeden frei, seinen Beruf zu wählen und sich für denselben auszubilden, wie und wo er will.

Artikel VII.
§ 159. Jeder Deutsche hat das Recht, sich mit Bitten und Beschwerden schriftlich an die Behörden, an die Volksvertretungen und an den Reichstag zu wenden.
Dieses Recht kann sowohl von Einzelnen als von Corporationen und von Mehreren im Vereine ausgeübt werden; beim Heer und der Kriegsflotte jedoch nur in der Weise, wie es die Disciplinarvorschriften bestimmen.
§ 160. Eine vorgängige Genehmigung der Behörden ist nicht nothwendig, um öffentliche Beamte wegen ihrer amtlichen Handlungen gerichtlich zu verfolgen.

Artikel VIII.
§ 161. Die Deutschen haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln; einer besonderen Erlaubniß dazu bedarf es nicht. Volksversammlungen unter freiem Himmel können bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verboten werden.
§ 162. Die Deutschen haben das Recht, Vereine zu bilden. Dieses Recht soll durch keine vorbeugende Maaßregel beschränkt werden.
§ 163. Die in den §§ 161 und 162 enthaltenen Bestimmungen finden auf das Heer und die Kriegsflotte Anwendung, insoweit die militärischen Disciplinarvorschriften nicht entgegenstehen.

Artikel IX.
§ 164. Das Eigenthum ist unverletzlich.
Eine Enteignung kann nur aus Rücksichten des gemeinen Besten, nur auf Grund eines Gesetzes und gegen gerechte Entschädigung vorgenommen werden. Das geistige Eigenthum soll durch die Reichsgesetzgebung geschützt werden.
§ 165. Jeder Grundeigenthümer kann seinen Grundbesitz unter Lebenden und von Todes wegen ganz oder theilweise veräußern. Den Einzelstaaten bleibt überlassen, die Durchführung des Grundsatzes der Theilbarkeit alles Grundeigenthums durch Uebergangsgesetze zu vermitteln. Für die todte Hand sind Beschränkungen des Rechts, Liegenschaften zu erwerben und über sie zu verfügen, im Wege der Gesetzgebung aus Gründen des öffentlichen Wohls zulässig.
§ 166. Jeder Unterthänigkeits- und Hörigkeitsverband hört für immer auf.
§ 167. Ohne Entschädigung sind aufgehoben:
1. Die Patrimonialgerichtsbarkeit und die grundherrliche Polizei, sammt den aus diesen Rechten fließenden Befugnissen, Exemtionen und Abgaben.
2. Die aus dem guts- und schutzherrlichen Verbande fließenden persönlichen Abgaben und Leistungen.
Mit diesen Rechten fallen auch die Gegenleistungen und Lasten weg, welche dem bisher Berechtigten dafür oblagen.
§ 168. Alle auf Grund und Boden haftenden Abgaben und Leistungen, insbesondere die Zehnten, sind ablösbar: ob nur auf Antrag des Belasteten oder auch des Berechtigten, und in welcher Weise, bleibt der Gesetzgebung der einzelnen Staaten überlassen.
Es soll fortan kein Grundstück mit einer unablösbaren Abgabe oder Leistung belastet werden.
§ 169. Im Grundeigenthum liegt die Berechtigung zur Jagd auf eignem Grund und Boden.
Die Jagdgerechtigkeit auf fremden Grund und Boden, Jagddienste, Jagdfrohnden und andere Leistungen für Jagdzwecke sind ohne Entschädigung aufgehoben.
Nur ablösbar jedoch ist die Jagdgerechtigkeit, welche erweislich durch einen lästigen mit dem Eigenthümer des belasteten Grundstücks abgeschlossenen Vertrag erworben ist; über die Art und Weise der Ablösung haben die Landesgesetzgebungen das Weitere zu bestimmen.
Die Ausübung des Jagdrechts aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und des gemeinen Wohls zu ordnen, bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten. Die Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden darf in Zukunft nicht wieder als Grundgerechtigkeit bestellt werden.
§ 170. Die Familienfideicommisse sind aufzuheben. Die Art und Bedingungen der Aufhebung bestimmt die Gesetzgebung der einzelnen Staaten. Ueber die Familienfideicommisse der regierenden fürstlichen Häuser bleiben die Bestimmungen den Landesgesetzgebungen vorbehalten.
§ 171. Aller Lehensverband ist aufzuheben. Das Nähere über die Art und Weise der Ausführung haben die Gesetzgebungen der Einzelstaaten anzuordnen.
§ 172. Die Strafe der Vermögenseinziehung soll nicht stattfinden.
§ 173. Die Besteuerung soll so geordnet werden, daß die Bevorzugung einzelner Stände und Güter in Staat und Gemeinde aufhört.

Artikel X.
§ 174. Alle Gerichtsbarkeit geht vom Staate aus. Es sollen keine Patrimonialgerichte bestehen.
§ 175. Die richterliche Gewalt wird selbstständig von den Gerichten geübt. Cabinets und Ministerialjustiz ist unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Ausnahmegerichte sollen nie stattfinden.
§ 176. Es soll keinen privilegirten Gerichtsstand der Personen oder Güter geben. Die Militärgerichtsbarkeit ist auf die Aburtheilung militärischer Verbrechen und Vergehen, so wie der Militär-Disciplinarvergehen beschränkt, vorbehaltlich der Bestimmungen für den Kriegsstand.
§ 177. Kein Richter darf, außer durch Urtheil und Recht, von seinem Amt entfernt, oder an Rang und Gehalt beeinträchtigt werden.
Suspension darf nicht ohne gerichtlichen Beschluß erfolgen.
Kein Richter darf wider seinen Willen, außer durch gerichtlichen Beschluß in den durch das Gesetz bestimmten Fällen und Formen, zu einer andern Stelle versetzt oder in Ruhestand gesetzt werden.
§ 178. Das Gerichtsverfahren soll öffentlich und mündlich sein. Ausnahmen von der Oeffentlichkeit bestimmt im Interesse der Sittlichkeit das Gesetz.
§ 179. In Strafsachen gilt der Anklageprozeß.
Schwurgerichte sollen jedenfalls in schwereren Strafsachen und bei allen politischen Vergehen urtheilen.
§ 180. Die bürgerliche Rechtspflege soll in Sachen besonderer Berufserfahrung durch sachkundige, von den Berufsgenossen frei gewählte Richter geübt oder mitgeübt werden.
§ 181. Rechtspflege und Verwaltung sollen getrennt und von einander unabhängig sein.
Ueber Competenzconflicte zwischen den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden in den Einzelstaaten entscheidet ein durch das Gesetz zu bestimmender Gerichtshof.
§ 182. Die Verwaltungsrechtspflege hört auf; über alle Rechtsverletzungen entscheiden die Gerichte.
Der Polizei steht keine Strafgerichtsbarkeit zu.
§ 183. Rechtskräftige Urtheile deutscher Gerichte sind in allen deutschen Landen gleich wirksam und vollziehbar.
Ein Reichsgesetz wird das Nähere bestimmen.

Artikel XI.
§ 184. Jede Gemeinde hat als Grundrechte ihrer Verfassung:
a) die Wahl ihrer Vorsteher und Vertreter;
b) die selbstständige Verwaltung ihrer Gemeindeangelegenheiten mit Einschluß der Ortspolizei, unter gesetzlich geordneter Oberaufsicht des Staates;
c) die Veröffentlichung ihres Gemeindehaushaltes;
d) Oeffentlichkeit der Verhandlungen als Regel.
§ 185. Jedes Grundstück soll einem Gemeindeverbande angehören. Beschränkungen wegen Waldungen und Wüsteneien bleiben der Landesgesetzgebung vorbehalten.

Artikel XII.
§ 186. Jeder deutsche Staat soll eine Verfassung mit Volksvertretung haben. Die Minister sind der Volksvertretung verantwortlich. § 187. Die Volksvertretung hat eine entscheidende Stimme bei der Gesetzgebung, bei der Besteuerung, bei der Ordnung des Staatshaushaltes; auch hat sie - wo zwei Kammern vorhanden sind, jede Kammer für sich - das Recht des Gesetzvorschlags, der Beschwerde, der Adresse, so wie der Anklage der Minister.
Die Sitzungen der Landtage sind in der Regel öffentlich.

Artikel XIII.
§ 188. Den nicht deutsch redenden Volksstämmen Deutschlands ist ihre volksthümliche Entwickelung gewährleistet, namentlich die Gleichberechtigung ihrer Sprachen, soweit deren Gebiete reichen, in dem Kirchenwesen, dem Unterrichte, der inneren Verwaltung und der Rechtspflege.
Artikel XIV.
§ 189. Jeder deutsche Staatsbürger in der Fremde steht unter dem Schutze des Reichs.

Abschnitt VII. Die Gewähr der Verfassung

Artikel I.
§ 190. Bei jedem Regierungswechsel tritt der Reichstag, falls er nicht schon versammelt ist, ohne Berufung zusammen, in der Art, wie er das letzte Mal zusammengesetzt war. Der Kaiser, welcher die Regierung antritt, leistet vor den zu einer Sitzung vereinigten beiden Häusern des Reichstages einen Eid auf die Reichsverfassung.
Der Eid lautet: Ich schwöre, das Reich und die Rechte des deutschen Volkes zu schirmen, die Reichsverfassung aufrecht zu erhalten und sie gewissenhaft zu vollziehen. So wahr mir Gott helfe.
Erst nach geleistetem Eide ist der Kaiser berechtigt, Regierungshandlungen vorzunehmen.
§ 191. Die Reichsbeamten haben beim Antritt ihres Amtes einen Eid auf die Reichsverfassung zu leisten. Das Nähere bestimmt die Dienstpragmatik des Reiches.
§ 192. Ueber die Verantwortlichkeit der Reichsminister soll ein Reichsgesetz erlassen werden.
§ 193. Die Verpflichtung auf die Reichsverfassung wird in den Einzelstaaten mit der Verpflichtung auf die Landesverfassung verbunden und dieser vorangesetzt.

Artikel II.
§ 194. Keine Bestimmung in der Verfassung oder in den Gesetzen eines Einzelstaates darf mit der Reichsverfassung in Widerspruch stehen.
§ 195. Eine Aenderung der Regierungsform in einem Einzelstaate kann nur mit Zustimmung der Reichsgewalt erfolgen. Diese Zustimmung muß in den für Aenderungen der Reichsverfassung vorgeschriebenen Formen gegeben werden.

Artikel III.
§ 196. Abänderungen in der Reichsverfassung können nur durch einen Beschluß beider Häuser und mit Zustimmung des Reichsoberhauptes erfolgen.
Zu einem solchen Beschluß bedarf es in jedem der beiden Häuser:
1. der Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder;
2. zweier Abstimmungen, zwischen welchen ein Zeitraum von wenigstens acht Tagen liegen muß;
3. einer Stimmenmehrheit von wenigstens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder bei jeder der beiden Abstimmungen.
Der Zustimmung des Reichsoberhaupts bedarf es nicht, wenn in drei sich unmittelbar folgenden ordentlichen Sitzungsperioden derselbe Reichstagsbeschluß unverändert gefaßt worden. Eine ordentliche Sitzungsperiode, welche nicht wenigstens vier Wochen dauert, wird in dieser Reihenfolge nicht mitgezählt.

Artikel IV.
§ 197. Im Falle des Kriegs oder Aufruhrs können die Bestimmungen der Grundrechte über Verhaftung, Haussuchung und Versammlungsrecht von der Reichsregierung oder der Regierung eines Einzelstaates für einzelne Bezirke zeitweise ausser Kraft gesetzt werden; jedoch nur unter folgenden Bedingungen:
1. die Verfügung muß in jedem einzelnen Falle von dem Gesammtministerium des Reiches oder Einzelstaates ausgehen:
2. das Ministerium des Reiches hat die Zustimmung des Reichstages, das Ministerium des Einzelstaates die des Landtages, wenn dieselben zur Zeit versammelt sind, sofort einzuholen. Wenn dieselben nicht versammelt sind, so darf die Verfügung nicht länger als 14 Tage dauern, ohne daß dieselben zusammenberufen und die getroffenen Maaßregeln zu ihrer Genehmigung vorgelegt werden.
Weitere Bestimmungen bleiben einem Reichsgesetz vorbehalten.
Für die Verkündigung des Belagerungszustandes in Festungen bleiben die bestehenden gesetzlichen Vorschriften in Kraft.
Zur Beurkundung:
Frankfurt a. M., den 28. März 1849.
Martin Eduard Simson von Königsberg in Preußen, d. Z. Präsident der verfassunggebenden Reichsversammlung.
Carl Kirchgeßner aus Würzburg, d. Z. II. Stellvertreter des Vorsitzenden, Abgeordneter des Wahlbezirkes Weiler in Bayern.
Friedrich Siegm. Jucho aus Frankfurt a. M., I. Schriftführer.
Carl August Fetzer aus Stuttgart, Schriftführer.
Dr. Anton Riehl aus Wien, Abgeordneter für Zwettl, Schriftführer.
Carl Biedermann aus Leipzig. Abgeordneter für den XI. sächsischen Wahlbezirk, Schriftführer.
Gustav Robert v. Maltzahn aus Cüstrin, Abgeordneter für den Wahlkreis Königsberg i. d. N., Schriftführer.
Max Neumayr aus München, Abgeordneter für den X. oberbayerischen Wahlbezirk, Schriftführer.

Unter diesen Unterschriften werden die Namen aller Abgeordneten und deren Wahlkreise aufgeführt. Die Liste beginnt mit dem Reichsministerpräsidenten:
Dr. Heinrich v. Gagern, aus Monsheim in Rheinhessen, Abgeordneter für den Wahlkreis Bensheim in der Bergstraße.

4.5. Aufruf der Frankfurter Nationalversammlung zur Durchsetzung der Reichsverfassung, Reichsverfassungskampagne


07.05.1849
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Deutsches Reich / Königreich Preußen

Die Regierung Preußens teilt der Frankfurter Nationalversammlung die endgültige Ablehnung der verabschiedeten Verfassung des Deutschen Reiches mit.

09.05.1849
Deutschland.gif 50px
Deutsches Reich / Königreich Preußen

In der Nationalversammlung wird das weitere Vorgehen überlegt, wobei Teile der Linken die Anwendung von Gewalt befürworten. Der österreichische Reichsverweser Johann von Österreich zeigt kein Interesse, sich energisch hinter die Verfassung zu stellen, und der lange schwelende Konflikt zwischen ihm und Reichsministerpräsidenten Heinrich von Gagern bricht offen aus. Noch am Abend legt von Gagern dem Kabinett und den anwesenden Bevollmächtigten der Landesregierungen folgenden Plan vor: Die nach links neigende Nationalversammlung sollte aufgelöst, der nach rechts neigende Reichsverweser abgesetzt und die Zentralgewalt Preußen übertragen werden, um Preußen doch noch seine Rolle im Einigungsprozess zu geben. Dieser verblüffende Vorschlag wird von Vielen als nicht durchsetzbar angesehen.

10.05.1849
Deutschland.gif
Deutsches Reich

Da der österreichische Reichsverweser nicht, wie von Gagern am Vorabend forderte, zurücktritt, muss das Kabinett Heinrich von Gagerns um Entlassung bitten. Der Chef der Liberalen in der Nationalversammlung ist am Ende seiner Möglichkeiten angelangt. Gagern leidet seit einiger Zeit an "nervösen Kopfschmerzen", meint aber, dass die "Casino-Fraktion" weiterhin in der Nationalversammlung für die deutsche Angelegenheit eintreten solle. Obwohl er von nun an nicht mehr Ministerpräsident ist, führt er bis auf weiteres die Geschäfte des Innen- und des Außenministers; auch sein Kabinett bis auf Reichsfinanzminister Hermann von Beckerath, der am 4. Mai zurücktrat und dessen Amt von Unterstaatssekretär Karl Mathy wahrgenommen wird, bleibt im Amt.

12.05.1849
Deutschland.gif Baden 1848-1862.gif 50px
Deutsches Reich / Großherzogtum Baden / Königreich Bayern

In der bayerischen Pfalz und in Baden greifen Aufstände der Bevölkerung um sich. Die Landesversammlung in Offenburg fordert die unverzügliche Durchführung der Reichsverfassung. Der Großherzog von Baden verlässt seinen Sitz in Karlsruhe.

13.05.1849
Deutschland.gif Baden 1848-1862.gif 50px
Deutsches Reich / Großherzogtum Baden / Königreich Bayern

Nachdem der Großherzog von Baden Karlsruhe am Vortag verlassen hat, übernimmt nun der Landesausschuss von der Hauptstadt aus die Führung der Revolution. Die badischen Truppen laufen zu den Aufständischen über. Die Offenburger Versammlung setzt eine neue Landesregierung ein, die Landesausschuss genannt wird.


13.5. Offenburger Versammlung, Einsetzung einer Landesregierung (Landesausschuss) in Baden

14.05.1849
Deutschland.gif 50px
Deutsches Reich / Königreich Preußen

Die preußische Regierung beruft alle preußischen Abgeordneten aus der Frankfurter Nationalversammlung ab.

16.05.1849
Deutschland.gif
Deutsches Reich

Das Kabinett Heinrich von Gagern wird verabschiedet und durch ein neues Kabinett mit Maximilian Grävell als Reichsministerpräsident wird ins Amt berufen. Bis auf Marineminister August Giacomo Jochmus werden alle Posten neu besetzt. Hier die Liste der scheidenden Minister:

  • Eduard von Peucker, Reichskriegsminister, 306 Tage im Amt.
  • Arnold Duckwitz, Reichshandelsminister, 285 Tage im Amt.
  • Robert von Mohl, Reichsjustizminister, 281 Tage im Amt.
  • Hermann von Beckerath, Reichsfinanzminister, 273 Tage im Amt (ausgeschieden am 04.05.1848).
  • Heinrich von Gagern, Reichsministerpräsident, Reichsinnen- und -außenminister, 151 Tage im Amt.

Peucker, Duckwitz und von Mohl sind derzeit die Minister mit den längsten Amtszeiten im Deutschen Reich.
Ein Handels- und ein Kriegsminister werden heute nicht berufen; da das Innenministerium mit sechs Ministerialbeamten geführt wird, ist davon auszugehen, dass dieses Ministerium die Aufgaben des bisherigen Reichshandelsministers zusätzlich übernimmt.

Das aktuelle Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches
Deutschland.gif Funktion Name seit Jahre
Johann von Österreich.jpg
Reichsverweser
Johann von Österreich
(* 1782 Florenz)
11.07.1848
0,9
Das Kabinett Maximilian Grävell des Deutschen Reiches zu Beginn
Deutschland.gif Funktion Name seit Jahre
Maximilian Grävell.jpg
Reichsministerpräsident,
Reichsinnenminister
Maximilian Grävell
(* 1781 Belgard/Pommern)
16.05.1849
-
Mann.jpg
Reichsminister des Auswärtigen,
August Giacomo Jochmus
(* 1808 Hamburg)
ca. 15.03.1849
0,2
Mann.jpg
Reichsjustizminister
Johann Hermann Detmold
(* 1807 Hannover)
16.05.1849
-
Ernst Merck.jpg
Reichsfinanzminister
Ernst Merck
(* 1811 Hamburg)
16.05.1849
-
Karl Rudolf Bromme.jpg
Reichsmarineminister
Karl Rudolf Bromme
(* 1804 bei Leipzig)
ca. 15.04.1849
0,1
  • Alle vier Minister des geschrumpften Kabinetts kommen aus verschiedenen Ländern Norddeutschlands. Der neue Reichsministerpräsident und -Innenminister Maximilian Grävell wurde als Sohn eines evangelischen Feldpredigers am 28.08.1781 in Belgard in Pommern geboren. Mit 18 Jahren begann er ein Jurastudium in Halle (Saale), das er zwei Jahre später mit einem Jurastudium abschloss. Anschließend war er als Gerichtsassessor, Regimentsquartiermeister und dann wieder als Regierungsassessor an verschiedenen Orten in Preußen tätig. Nach den Befreiungskriegen gegen Napoléon wurde er 1816 Regierungsjustitiar in Merseburg, wovon er 1818 auf Grund einer Klage suspendiert wurde und nur noch ein Wartegeld in Höhe der Hälfte seines eigentlichen Gehaltes erhielt. Angeklagt war er wegen eines Preßvergehens, gebrochener Amtsverschwiegenheit und grober Beleidigung von Staatsministern. Dafür wurde er 1820 zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, die er in der Berliner Stadtvogtei absaß. Ebenfalls 1820 wurde er zur Zahlung von 50 Talern auf Grund eines Konflikts mit der Zensurbehörde verurteilt. 1824 erwarb er das Rittergut Wolfshayn bei Muskau. In Muskau wurde er 1825 bevollmächtigter Geschäftsführer der Fürst von Pücklerschen Standesherrschaft und blieb bis 1832 in dieser Position. 1829 wurde gegen ihn erneut ein Strafverfahren eingeleitet wegen Beleidigung der preußischen Generalkommission in Soldin, der Regierung in Liegnitz und der preußischen Regierung, wofür er 1832 vom Oberlandesgericht Glogau zu drei Monaten Haft verurteilt wurde. 1833 wurde er Geheimer Justizrat im Ministerium von Kamptz, bevor er 1834 in den Ruhestand versetzt wurde. Anschließend zog er nach Spremberg und war dort als freier Schriftsteller tätig. In den folgenden Jahren zog er mehrfach innerhalb des Regierungsbezirks Frankfurt um, unter anderem nach Lübben im Spreewald. Am 18. Mai 1848 wurde Grävell als Abgeordneter für Muskau Mitglied der Frankfurter Nationalversammlung und blieb es bis heute. Zu Beginn war er Mitglied der liberalen Fraktion Casino, wechselte aber später zum konservativen Café Milani. Grävell gilt als langweiliger, aber auch unermüdlichster Antragsteller von Ausschüssen und ist ein Verfechter der Monarchie.
  • August Giacomo Jochmus ist der alte und neue Reichsminister des Auswärtigen und Marineminister. Er wurde am 27.02.1808 in Hamburg geboren und ist der einzige Minister im Kabinett mit, wenn auch nur zweimonatiger Regierungserfahrung. Jochmus ging zunächst nach Paris, um Militärwissenschaften zu studieren und begab sich 1827, mit 19 Jahren, nach Griechenland, wo er als Adjutant des Generals Richard Church am griechischen Befreiungskampf teilnahm. Er war bereits mit 20 Hauptmann und arbeitete dann als Generalstabsoffizier im griechischen Kriegsministerium. Durch Intrigen der Nationalpartei verärgert, ging er 1835 nach England, von wo er mit der englisch-spanischen Fremdenlegion nach Spanien zog. Hier wurde er zum Stabschef des Generalquartiermeisters ernannt, 1837 zum Brigadegeneral befördert und schließlich Chef eines Armeekorps. Nach Beendigung des Bürgerkrieges kehrte er 1838 nach England zurück, von wo ihn Lord Palmerston bald darauf nach Konstantinopel entsandte, um den Krieg gegen Syrien vorzubereiten. 1840 wurde Jochmus von der Hohen Pforte zum Divisionsgeneral befördert. Er war dann als Chef des Generalstabs der vereinigten türkisch-englisch-österreichischen Armeen, die gegen den aufständischen Muhammad Ali Pascha von Ägypten kämpften, bei der Einnahme von St. Jean d’Acre im November 1840 beteiligt. Das teilnehmende österreichische Kontingent stand unter dem Kommando des Vizeadmirals Erzherzog Friedrich. Im Dezember 1840 übernahm er den Oberbefehl über das türkische Heer und wurde nach Beendigung des Feldzugs im türkischen Kriegsministerium beschäftigt. Zum türkischen Divisionsgeneral und Pascha mit zwei Rossschweifen ernannt, diente er bis 1848 im türkischen Kriegsministerium. Die Märzrevolution 1848 rief ihn schließlich nach Deutschland zurück. Reichsverweser Erzherzog Johann von Österreich setzte ihn als Minister ein.
  • Der neue Reichsjustizminister Johann Hermann Detmold wurde am 24.07.1807 in Hannover geboren. Zu seinen Vorfahren gehören mütterlicherseits die Bankiers der Familie Oppenheimer in Hannover. Sein Vater war der jüdische Arzt Georg Heinrich Detmold (1771–1842). Seine Familie konvertierte 1815 mit der Taufe in der evangelischen Neustädter Kirche zum Christentum. Nach der Schulzeit am Ratsgymnasium und bestandenem Abitur studierte Detmold an den Universitäten Göttingen und Heidelberg Rechtswissenschaft und ließ sich 1830 in Hannover als Advokat nieder. Während seiner Studienzeit wurde er 1827 Mitglied der Alten Göttinger Burschenschaft und 1828 der Alten Heidelberger Burschenschaft. Neben seinem Beruf beschäftigte sich Detmold mit Kunststudien. 1832 begründete er mit Bernhard Hausmann den Kunstverein Hannover und wurde dessen stellvertretender Sekretär. 1833 schrieb er eine „Anleitung zur Kunstkennerschaft“, einen Lokalscherz voll scharfer Satire. 1835 und 1836 gab Detmold, gemeinsam mit Georg Osterwald, die Hannoverschen Kunstblätter heraus, die der Kunstverein Hannover zu Ausstellungen veröffentlichte. Auch für Poesie interessierte er sich und war mit Heinrich Heine befreundet. 1836/37 hielt sich Detmold in Paris auf, kehrte aber wegen der Aufhebung des Staatsgrundgesetzes durch König Ernst August I. vorzeitig zurück. 1838 wurde Detmold zum Deputierten der Stadt Hannoversch Münden erwählt. Er beteiligte sich an dem passiven Widerstand gegen die neue Verfassung, in enger Zusammenarbeit mit Johann Andreas Wehner, sowohl in der Kammer als auch in Zeitungskorrespondenzen und Privatbriefen, wurde deshalb von der Regierung verfolgt und 1843 zu einer Gefängnis- und Geldstrafe verurteilt. Konservativen Grundsätzen huldigend, lehnte er die revolutionären Bewegungen von 1848 entschieden ab; im Mai 1848 im Osnabrückschen in die Frankfurter Nationalversammlung gewählt, schloss er sich der äußersten Rechten an (Fraktion Café Milani). Er war zwar Mitglied des Verfassungsausschusses, widersetzte sich aber den Grundrechten und der Frankfurter Reichsverfassung. Seiner Meinung nach konnte eine Verfassung nur mit den Einzelstaaten vereinbart werden. In der Frage, wer nach der neuen Verfassung das Staatsoberhaupt stellen solle, stellte er sich gegen den Vorschlag des preußischen Kaisertums. Daher ließ er sich auch bewegen, nach Ablehnung der Kaiserkrone durch Friedrich Wilhelm IV. und dem Rücktritt Heinrich von Gagerns in das vom Reichsverweser gebildete neue Gesamt-Reichsministerium einzutreten, das Österreich die Rückkehr zu den alten Verhältnissen ermöglichen soll.
  • Der überaus erfolgreiche Unternehmer Ernst Merck wird neuer Reichsfinanzminister. Merck wurde am 20.11.1811 in Hamburg geboren. Merck wuchs in einer wohlhabenden Kaufmannsfamilie auf, sein Vater war der spätere Senator Heinrich Johann Merck. Seine Mutter, Marianne ist die Tochter des Kaufmanns Johann Friedrich Rohlffs in Hamburg. Merck absolvierte die Handelsschule in Bremen und machte anschließend eine kaufmännische Ausbildung. Nach Tätigkeiten in Antwerpen, Liverpool und Rio de Janeiro trat er 1840 als Teilhaber in das väterliche Unternehmen H. J. Merck & Co. ein. 1839 heiratete er in Frankfurt Johanna Anna, Tochter des Carlo Hieronymus Borgnis, Kaufmann in Frankfurt. Zusammen mit seinem Schwager Justus Ruperti, mit dem er sich bestens versteht, wird er die Firma H. J. Merck & Co innerhalb von zwei Jahrzehnten an die Spitze der Hamburger Merchant Banking Häuser führen. Merck leitete die am 27. Mai 1847 stattfindende Gründungsversammlung der HAPAG. Er wurde als einer der drei Hamburger Abgeordneten in die Frankfurter Nationalversammlung (Fraktion: Café Milani) gewählt. Merck ist seit 18. Mai 1848 Abgeordneter der Nationalversammlung und gehörte Anfang April zur erfolglosen Kaiserdeputation.
17.05.1849
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Deutsches Reich / Königreich Bayern

In der bayerischen Pfalz wird eine provisorische Revolutionsregierung gebildet.


19.05.1849
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Deutsches Reich

Am Abend stimmt eine Mehrheit der "Casino-Fraktion" für den Austritt aus der Nationalversammlung, weil sie einen Bürgerkrieg fürchtet und Reichsministerpräsident Heinrich von Gagern fügt sich der Mehrheit, als er vom Krankenbett aus die Erklärung mitunterschreibt.

19.5. Beginn der badischen Reichsverfassungskampagne

20.05.1849
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Deutsches Reich

Reichsministerpräsident Heinrich von Gagern und die Mehrheit der "Casino-Fraktion" in der Nationalversammlung legen ihr Abgeordnetenmandat nieder.

21.05.1849
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Deutsches Reich

Fünf Tage nach der Einsetzung des Kabinetts Karl Friedrich Wilhelm Grävell wird August Fürst zu Sayn-Wittgenstein-Berleburg zum Kriegsminister ernannt und vervollständigt damit das Kabinett. Sayn-Wittgenstein wurde am 06.03.1788 Sohn des Reichsfürsten Christian Heinrich Graf von Sayn-Wittgenstein-Berleburg und Charlotte Friederike Franziska von Leiningen-Westerburg-Grünstadt in Berleburg im Siegen-Wittgensteiner Land geboren und schlug zunächst eine militärische Karriere ein und wurde 1803 großherzoglich hessischer Premierleutnant. Er nahm an den Napoleonischen Kriegen teil. 1814 erfolgte die Beförderung zum Oberstleutnant und 1835 zum Generalmajor. Er war Kommandeur des Garderegiments „Chevauxlegers“. Im Jahr 1840 wurde er Generalleutnant und Generaladjutant und 1842 zum Divisionskommandeur ernannt. 1848 schied er aus dem Militärdienst aus.

26.05.1849
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Deutsches Reich / Königreich Preußen

Aufgrund der dauerhaft geringen Präsenz senkt die Frankfurter Nationalversammlung ihre Beschlussfähigkeitsgrenze auf 100 Abgeordnete ab. In der Paulskirche in Frankfurt verbleiben hauptsächlich linke und dazu einige konservative Abgeordnete. Dies wiederum führt dazu, dass die Stadt Frankfurt auf preußischen Druck die Ausweisung der restlichen Abgeordneten aus der Stadt vorbereitet.

30.05.1849
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Deutsches Reich / Königreich Württemberg

Die Mehrheit der Frankfurter Nationalversammlung beschließt, der Einladung des württembergischen Justizministers Friedrich Römer zu folgen und von der Paulskirche in die Hauptstadt Württembergs umzuziehen. Diese Lösung erscheint den Abgeordneten vorteilhaft, da Württemberg aufgrund innerer Spannungen und auf Betreiben Römers als erstes Königreich bereits am 28. April 1849 die Reichsverfassung anerkannte und außerhalb des Einflussbereichs Preußens, aber nahe an den süddeutschen Hochburgen der demokratischen Bewegungen liegt.

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Deutsches Reich / Königreich Preußen

Im Königreich Preußen wird das "Dreiklassenwahlrecht" eingeführt, was in der Frankfurter Nationalversammlung als einen Affront gegen die Ideen der von ihr verabschiedeten Verfassung für das Deutsche Reich verstanden werden muss.

31.05.1849
Deutschland.gif Württemberg 1816-1945.gif
Deutsches Reich / Königreich Württemberg

Die Frankfurter Nationalversammlung, die jetzt wegen der vielen Austritte als "Rumpfparlament" bezeichnet wird, verlegt ihren Sitz nach Stuttgart.

03.06.1849
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Reichsministerpräsident Maximilian Grävell tritt von seinem Amt zurück
Deutsches Reich

Nach dem Rücktritt des Reichsministerpräsidenten Maximilian Grävell nach nur 19 Tagen im Amt beauftragt Reichsverweser Johann von Österreich den bisherigen Kriegsminister August Fürst zu Sayn-Wittgenstein-Berleburg zusätzlich mit dem Amt des Regierungschefs. Das Amt des Innenministers, das der scheidende Ministerpräsident ebenfalls innehatte, übernimmt Justizminister Johann Hermann Detmold.

Das aktuelle Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches
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Reichsverweser
Johann von Österreich
(* 1782 Florenz)
11.07.1848
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Das Kabinett August Ludwig zu Sayn-Wittgenstein-Berleburg des Deutschen Reiches zu Beginn
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Reichsministerpräsident,
Reichskriegsminister
August Ludwig zu Sayn-Wittgenstein-Berleburg
(* 1788 Berleburg/Siegner Land)
21.05.1849
0,1
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Reichsminister des Auswärtigen,
Reichsmarineminister
August Giacomo Jochmus
(* 1808 Hamburg)
ca. 15.03.1849
0,2
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Reichsinnenminister,
Reichsjustizminister
Johann Hermann Detmold
(* 1807 Hannover)
16.05.1849
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Reichsfinanzminister
Ernst Merck
(* 1811 Hamburg)
16.05.1849
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Karl Rudolf Bromme.jpg
Reichsmarineminister
Karl Rudolf Bromme
(* 1804 bei Leipzig)
ca. 15.04.1849
0,1
06.06.1849
Deutschland.gif Württemberg 1816-1945.gif
Deutsches Reich / Königreich Württemberg

Das Rumpfparlament des Deutschen Reiches, das seit drei Tagen in Stuttgart seinen Sitz hat, tagt mit den verbliebenen 154 Abgeordneten im Halbmondsaal der württembergischen Ständekammer. Zum neuen Parlamentspräsidenten wird Wilhelm Loewe aus Calbe gewählt, da der bisherige Präsident Theodor Reh sein Abgeordnetenmandat niederlegte. Als Reichsverweser Johann von Österreich mitteilt, dass er das Stuttgarter Rumpfparlament nicht anerkannt, wird die gesamte Provisorische Zentralgewalt von den Abgeordneten für abgesetzt erklärt. Stattdessen proklamiert das Rumpfparlament eine provisorische Reichsregentschaft, die sowohl Reichsoberhaupt als auch Reichsregierung sein soll, und der die Abgeordneten Raveaux, Vogt, Simon und Schüler sowie August Becher angehören. Wichtigster Ausschuss ist der nach der Anzahl der Delegierten benannte Fünfzehnerausschuss, der den Ausschuss zur Durchsetzung der Reichsverfassung ersetzt. Der neue Tagungsort und die Reichsregentschaft können jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass das Rumpfparlament nicht nur ohne reale Macht ist, sondern auch die tatsächliche Legitimation sowie die Verankerung mit dem politischen Geschehen in Deutschland kaum mehr vorhanden ist. Angesichts der revolutionären Unruhen im Rahmen der Reichsverfassungskampagne mit den nahen Brandherden in Baden und in der Pfalz bereut die württembergische Regierung die nicht mit ihr abgestimmte Einladung an das Nationalparlament schon nach wenigen Tagen, insbesondere da sich das Rumpfparlament und die Reichsregentschaft immer mehr radikalisieren und inzwischen zur Steuerverweigerung sowie zum militärischen Widerstand gegen die Nichtanerkennung der Verfassung durch die Bildung eines Reichsheeres aufrufen. Gleichzeitig fürchtet die württembergische Regierung ein Eingreifen der nach Baden vorrückenden preußischen Truppen aufgrund der Anwesenheit des Rumpfparlaments in Stuttgart. Der württembergische Justizminister Römer legt sein Abgeordnetenmandat im Rumpfparlament bereits in der heutigen ersten Sitzung nieder, nachdem die neue provisorische Reichsregentschaft dem eigenen Verständnis als Reichsregierung folgend, aber ohne politischen Realitätssinn, die Hoheit über alle Bundesstaaten des Deutschen Bundes beansprucht und so auch die württembergische Autonomie beeinträchtigt.

Die Reichsregentschaft des Rumpfparlaments des Deutschen Reiches in Stuttgart
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Franz Raveaux.jpg
Mitglied der
Reichsregentschaft
François "Franz" Raveaux
(* 1810 Köln)
06.06.1849
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Mitglied der
Reichsregentschaft
Heinrich Simon
(* 1805 Breslau)
06.06.1849
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Mitglied der
Reichsregentschaft
August Carl Vogt
(* 1817 Gießen)
06.06.1849
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Mitglied der
Reichsregentschaft
Friedrich Schüler
(* 1791 Bergzabern)
06.06.1849
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Mitglied der
Reichsregentschaft
Heinrich August Becher
(* 1816 Stuttgart)
06.06.1849
-
  • Reichsregent Franz Raveaux wurde am 29.04.1810 in Köln als François Raveaux geboren. Er stammt aus einem republikanischen Elternhaus. Sein Vater Pierre aus Autun in Burgund war als Berufssoldat und Magazinverwalter mit den französischen Revolutionstruppen über Mainz und Bonn im Jahre 1794 nach Köln gekommen. Dort lernte er seine spätere Ehefrau Anne Maria Maaß kennen, die er 1797 in Bonn heiratete. François opponierte schon als Jugendlicher gegen despotische Schulformen, als er 1820 das Kölner Karmelitergymnasium besuchte. Im Juli 1823 wurde er wegen der Verwicklung in eine Schlägerei mit einer Gruppe Kölner Handwerksgesellen und dem Abfeuern einer Schlüsselbüchse[1] von der Schule verwiesen und scheiterte auch bei dem anschließenden Versuch, ab 1825 die Düsseldorfer Malerschule zu absolvieren. Schließlich trat Raveaux 1829 in den Dienst der preußischen Armee, wo er zu einem Dragonerregiment kam. Hier legte er sich mit Vorgesetzten an, was zu einem Ermittlungsverfahren gegen ihn führte. Um sich der drohenden Verurteilung zu entziehen, desertierte Raveaux aus einer siebenmonatigen Untersuchungshaft in der Deutzer Militärfestung nach Belgien, wo er sich im September 1830 der Belgischen Revolution gegen das Königreich Holland anschloss und in Brüssel für die Befreiung Belgiens von niederländischer Vorherrschaft kämpfte. Im Jahre 1831 ging er nach Paris und trat der neu gegründeten französischen Fremdenlegion bei. Für diese zog er nach Spanien, um dort ab 1833 am Ersten Carlistenkrieg teilzunehmen. In dessen Verlauf geriet er 1835 in Gefangenschaft. Im Spätherbst 1836 kehrte er nach Köln zurück, worüber ein Polizeispitzel für den Berliner Staatsschutz einen Bericht verfasste.Diesem Bericht zufolge kam Raveaux am 21. November 1836 mit dem Dampfschiff von Mainz nach Köln im Besitz eines spanischen Passes. Zunächst verbüßte er hier einen dreiwöchigen Arrest, weil er 1830 desertiert war. Danach heiratete er am 5. Oktober 1837 die Deutzer Porzellanhändlerstochter Brigitta Neukirchen. Unklar ist die Art, Dauer und Reihenfolge der beruflichen Tätigkeiten von Raveaux in den nächsten Jahren, in denen er sich im Handel mit Porzellanöfen, einem Zigarrengeschäft, Redakteur und Schriftleiter im Greven Verlag, Gründer eines Modegeschäftes sowie als Auswanderungsmakler in der Eifel und in Antwerpen betätigte, wobei er den verarmten Ahrwinzern die Ausreise in die USA vermittelte. Zu den Oppositionellen gehörte er am 1. Januar 1844 auch in der Großen Karnevalsgesellschaft, als er zur Wahl des Vorstands die Stimmenmehrheit forderte und dadurch selbst in den „kleinen Rath“ gelangte. Dort war er Widerpart des konservativen Präsidenten Peter Leven. Zunächst Mitglied des älteren „Hanswurstlichen Parlaments“, warf der aktive Büttenredner Raveaux seiner Gesellschaft Klüngel, die Bevorzugung Reicher und Despotie vor, verließ sie im Streit und gründete gemeinsam mit den „Eisenrittern“ im Jahre 1844 die neue Gesellschaft „Die jüngere Gesellschaft“, auch „Die Allgemeine Carnevalsgesellschaft“ genannt. In der klüngelfreien Allgemeinen Carnevalsgesellschaft gab es einen niedrigeren Mitgliederbeitrag als in der etablierten. Nach der Trennung in zwei Karnevalsgesellschaften hatte es in Köln zwei Jahre lang zwei Rosenmontagszüge gegeben. Ein einheitlicher Rosenmontagszug ging 1846 unter dem Motto „Zug der Allgemeinen Karnevalsgesellschaft“. Nach Unruhen in Köln gelang es ihm, im August 1846 zum Schutz der Bürger die Bildung einer unbewaffneten Bürgerwehr durchzusetzen und wurde am 14. Oktober fast einstimmig zum Kölner Stadtrat gewählt. Ab Mai 1849 nahm er aktiv an der Badischen Revolution teil. Er war hierbei Stadtkommandant von Mannheim sowie Zivilkommissar des Oberbefehlshabers der badischen Revolutionstruppen.
  • Reichsregent Heinrich Simon wurde am 29.10.1805 in Breslau geboren. Er studierte von 1824 bis 1827 Rechts- und Kameralwissenschaften an den Universitäten Berlin und Breslau. 1827 trat er in den preußischen Staatsdienst ein, wurde jedoch bereits 1829 wegen Tötung eines Duellgegners zu lebenslanger Festungshaft verurteilt und in Glogau interniert. Nach seiner Begnadigung 1830 arbeitete er zuerst als Hilfsarbeiter an Breslauer Gerichten und weiter in der regulären Laufbahn an Gerichten in Breslau, Berlin, Magdeburg und Frankfurt an der Oder. 1841 wechselte er in das preußische Kultusministerium. Er schrieb ein Preußisches Staatsrecht (1844), eine Polemik zugunsten der richterlichen Unabhängigkeit (1845: "Die Preußischen Richter und die Gesetze vom 29. März 1844"), die zu einer heftigen Kontroverse mit dem ehemaligen Justizminister von Kamptz führte, und arbeitete über mehrere Auflagen an dem sogenannten Fünfmännerbuch mit (einem Kompendium primär zum Allgemeinen Landrecht). 1845 trat er nach Verweigerung eines Urlaubs, den er zur Vorbereitung weiterer Publikationen benötigte, und aus politischen Gründen aus dem preußischen Staatsdienst aus und arbeitete als freier Publizist zusammen mit Robert Blum. 1847 wurde er wegen Majestätsbeleidigung gegenüber Friedrich Wilhelm IV. angeklagt. 1848 war er neben seiner Abgeordnetentätigkeit im preußischen Landtag Delegierter im Vorparlament, wo er die Funktion des Sekretärs wahrnahm und anschließend Mitglied des Fünfzigerausschusses. Seit 18. Mai vertritt er Magdeburg in der Frankfurter Nationalversammlung. Hierbei verschaffte er als Führer der Fraktion Westendhall nach anfänglichem Widerstreben den Erbkaiserlichen um Heinrich von Gagern die Mehrheit bei der Festlegung eines erblichen Staatsoberhaupts in der Paulskirchenverfassung.
  • Reichsregent August Christoph Carl Vogt wurde am 05.07.1817 in Gießen geboren und begann bereits 1833 ein Studium der Medizin in Gießen. Ein Jahr später wechselte er zum Fach Chemie unter Justus Liebig, der ihn förderte, seinen Materialismus aber ablehnte. Vogt war Mitglied der wegen ihrer politischen Tendenzen behördlich verfolgten Gießener Burschenschaft. Nach deren Auflösung schloss er sich dem daraus entstandenen Corps Palatia Gießen an. 1835 verhalf er einem Kommilitonen zur Flucht vor der politischen Polizei und musste ebenfalls Deutschland verlassen. Er ging zu seiner Familie nach Bern und setzte sein Medizinstudium fort, das er 1839 mit einer Dissertation über Beiträge zur Anatomie der Amphibien beendete. Von 1839 bis 1845 forschte er bei Louis Agassiz im damals preußischen Neuenburg über Anatomie und Entwicklungsgeschichte von Fischen. Dabei entdeckte er 1842 die Apoptose, den programmierten Zelltod, bei Untersuchungen über die Entwicklung der Kaulquappen der Gemeinen Geburtshelferkröte. 1845 studierte er an der Sorbonne in Paris und untersuchte anschließend niedere Meerestiere in Nizza. In dieser Zeit war er unter anderem mit den Anarchisten Michail Bakunin, Pierre-Joseph Proudhon und Georg Herwegh zusammen. 1847 wurde er auf Empfehlung von Justus Liebig und Alexander von Humboldt auf den neu eingerichteten Lehrstuhl für Zoologie in Gießen berufen. Er schloss sich dem Sonderbund, einer Gruppe junger Professoren, sowie dem Demokratischen Verein an. Zusammen mit Moritz Carriere, einem Schwiegersohn Liebigs, gab er die republikanische Freie Hessische Zeitung heraus. Anfang 1848 war er für kurze Zeit Befehlshaber der Bürgergarde im Rang eines Obersten.

1848 nahm Vogt am Vorparlament teil und war anschließend Delegierter im Fünfzigerausschuss. Seit dem 20. Mai 1848 ist er Abgeordneter für Gießen in der Frankfurter Nationalversammlung. Dort zählt er zur radikaldemokratischen Fraktion Deutscher Hof und vertrittt eine entschieden "Großdeutsche Position".

  • Reichsregent Friedrich Schüler wurde am 19.08.1791 in Bergzabern in der Pfalz geboren und studierte Jura in Straßburg und in Göttingen. 1831 wurde er als Landstand in die Zweite Kammer der Bayerischen Ständeversammlung gewählt. Hier war er im Budgetausschuss tätig. Schüler entwickelte sich hier zu einem Republikaner und radikal Liberalen mit Sinn für demonstrative Akte. Sich gegen den absolutistischen Regierungsstil in München wendend, stellte Schüler sich gegen die Zivilliste und den Kunstetat. Damit wollte er den Bau der Alten und der Neuen Pinakothek in München einstellen lassen, die ihm wahrscheinlich als selbstherrliche Verwendung und Verschwendung von Mitteln durch den Monarchen galt. Ein weiteres Feld seines politischen Engagement war die Fürsprache zur Zollunion zwischen Baden und Bayern und darüber hinausgehend mit dem Königreich Preußen, um die im Zusammenhang stehende Mautpolitik zu vereinheitlichen. Man überreichte Schüler eine „Bürgerkrone“; der Deutschen Tribüne und dem patriotischen Westboten und zuletzt der Volkssouveränität ein Lebhoch gebracht. Nach Ende der Sitzungsperiode des 5. Bayrischen Landtags am 29. Dezember 1831 kehrten die Vertreter in ihre Wahlkreise zurück. Die Anhänger Schülers aus Zweibrücken-Bubenhausens richteten für den Rückkehrer am 29. Januar 1832 das sogenannte „Erste Schülerfest“ aus. Diese Form von Oppositionsveranstaltung als Ehrbezeugung hatte, seit 1830 aus Frankreich kommend, Anklang in den deutschen Ländern gefunden. Zudem war das Bankett die Möglichkeit um das Verbot von Zusammenkünften von mehr als zwanzig Menschen zu umgehen. Zum Gruß des „einziehenden“ Friedrich Schülers schoss man 102 Salutschüsse mit Mörser ab. Die Zahl der Salven überbot damit die 101 üblichen Schüsse zur Geburt eines Thronerben beziehungsweise des Grußes der britischen Monarchen. Das "Schüler-Bankett" fand mit 350 Gedecken statt. Die beim Festessen zusammengekommenen Oppositionellen sahen sich selbst als Patrioten. Ihre Forderung war, dass sich jegliche Legitimation aus Volkssouveränität erschließen müsse. Würde dieser Wechsel vollzogen, so wäre es der Grundstein für „Deutschlands Wiedergeburt“. Schüler nahm in seiner Rede Anstoß an der geringen Macht des Landtags. Die öffentliche Meinung müsse mehr Einfluss auf die Regierungspolitik ausüben. Dies jedoch könne nur die freie Presse bewirken. Damit machte er sich die Oppositionsvorstellung zu eigen, die besagte, dass die freie Presse das wichtigste Instrument wäre, um eine durchgreifende politische Reform zu erreichen – mit oder ohne Fürsten. Schülers Rede gab damit den Anstoß, des in Weiterführung der von Wirth vorgebrachten Idee einen Deutschen Vaterlandsverein zur Unterstützung der freien Presse zu gründen. Den vorläufigen Vorsitz nahmen am 21. Februar die beiden Advokaten Joseph Savoye und Ferdinand Geib zusammen mit Schüler ein. Die Tätigkeiten des Deutschen Preß- und Vaterlandsvereins bestanden in der Hauptsache im Sammeln von Geld, der Organisation von Zusammenkünfte, Verschicken von Protestnoten und der Unterstützung von Schriftsteller als auch Zeitschriften. In der Folgezeit bildeten sich in vielen deutschen Städten Lokalkomitees. Der Verein hätte seit dem 1. März wegen eines allgemeinen Vereinsverbots eigentlich nicht mehr bestehen dürfen. Schüler, Geib und Savoye legten gegen das Verbot Rechtsmittel ein. Gegen die Aufforderung der Regierung in diesem Zusammenhang eine Erklärung über die Nichtzugehörigkeit zu "geheimen Verbindungen" zu unterschreiben, wie dies bereits bei Staatsdienern verlangt wurde, verwahrte sich Schüler in einem Artikel in der "Deutschen Tribüne". Da Schüler die Erklärung nicht unterschrieb, wurde er im Dezember 1832 aus der bayrischen Anwaltsliste entfernt. Am 6. Mai 1832 fand in Zweibrücken das Zweite "Schülerfest" statt; ein weiteres Mal in derselben Art wie das erste nun sogar mit 560 Gedecken. Bereits auf dem „1. Schülerfest“ im Januar hatte Siebenpfeiffer den Plan eines großen Nationalfestes vorgestellt. Mittlerweile lag der Aufruf Siebenpfeiffers „Der Deutschen Mai“ für ein „Volks-und Nationalfest“ am 27. Mai vor. Zwei Tage nach dem Zweibrücker Treffen wurde das geplante Fest durch den neuen bayrischen Generalkommissar Freiherr von Andrian-Werburg verboten und für Neustadt und Umgebung ein Aufenthaltsverbot angeordnet. Gemeinsam mit Savoye und Geib erstellte Schüler am 11. Mai ein Rechtsgutachten, in dem das Verbot des Hambacher Festes durch die Regierung als ungesetzlich nachgewiesen wurde. Am 17. Mai sah sich der Generalkommissar gezwungen, sein Verbot zu widerrufen. Nach diesem Erfolg erneuerten die Demokraten ihre Einladung. Schüler nahm am Fest teil und hielt seine Rede am Nachmittag des 2. Festtages. Am 15. Juni wurde der Generalkommissar durch die Regierung angewiesen, die Redner des Festes als Hochverräter verhaften zu lassen. Der drohenden Verhaftung entzog sich Schüler dadurch, dass er sich nach Sainte-Ruffine, einem kleinen Ort in der Nähe von Metz, auf das Landgut seiner in Frankreich begüterten Ehefrau Anatholie Salmon begab. Seit 18. Mai 1848 ist Schüler als Abgeordneter für Lauterecken Mitglied der Frankfurter Nationalversammlung.
  • Reichsregent Heinrich August Becher wurde am 21.02.1816 in Stuttgart geboren, studierte zunächst Philosophie, später Rechtswissenschaften in Tübingen und war dann als Rechtsanwalt tätig. Becher war mehrfach Mitglied der Zweiten Kammer der Württembergischen Landstände. Von 1845 bis 1849 war er Abgeordneter für das Oberamt Blaubeuren.

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