Deutsches Kaiserreich 1871.04: Unterschied zwischen den Versionen

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| rowspan="5" colspan="4" | [[Datei:Map Deutsches Kaiserreich.jpg|690px]] || <center>'''Die wichtigsten Persönlichkeiten des Quartals'''</center>
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| rowspan="5" colspan="4" | [[Datei:Map Deutsches Kaiserreich.jpg|690px]] || <center>'''Die wichtigsten Persönlichkeiten des Monats'''</center>
 
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Datei:Wilhelm I.jpg|'''Wilhelm I.'''<br>(* 1797 Berlin)<br>König Wilhelm IV. von Preußen wird als Wilhelm I. erster Kaiser des Deutschen Kaiserreiches
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Datei:Wilhelm I.jpg|'''Wilhelm I.'''<br>(* 1797 Berlin)<br>König Wilhelm IV. von Preußen ist Kaiser Wilhelm I. des Deutschen Reiches
Datei:Albrecht von Roon.jpg|'''Albrecht von Roon'''<br>(* 1803 Pleushagen b. Kolberg)<br>Preußischer Kriegsminister
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Datei:Hermann von Thile.jpg|'''Hermann von Thile'''<br>(* 1812 Berlin)<br>Der erste berufene Staatssekretär im Auswärtigen Amt
Datei:Fürst Otto_von_Bismarck.jpg|'''Fürst Otto von Bismarck'''<br>(* 1815 Schönhausen bei Stendal)<br>Der Kanzler des Norddeutschen Bundes wird Kanzler des Deutschen Kaiserreiches
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Datei:Otto_von_Bismarck.jpg|'''Otto Fürst von Bismarck'''<br>(* 1815 Schönhausen b.Stendal)<br>Reichskanzler
Datei:Hermann Helmholtz.jpg|'''Hermann Helmholtz'''<br>(* 1821 Potsdam)<br>Er wird der "Reichskanzler der Physik" genannt
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Datei:Rudolph Delbrück.jpg|'''Rudolph Delbrück'''<br>(* 1817 Berlin)<br>Der Präsident des Reichskanzleramtes ist die rechte Hand des Reichskanzlers
Datei:Heinrich von Stephan.jpg|'''Heinrich Stephan'''<br>(* 1831 Stolp)<br>Er ist der erste Generalpostdirektor des Deutschen Kaiserreiches
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Datei:Hermann Helmholtz.jpg|'''Prof. Dr. Hermann Helmholtz'''<br>(* 1821 Potsdam)<br>Er wird der "Reichskanzler der Physik" genannt.
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Datei:Heinrich von Stephan.jpg|'''Heinrich Stephan'''<br>(* 1831 Stolp)<br>Generalpostdirektor des Deutschen Kaiserreiches
 
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| <center> [[Datei:Rudolph Delbrück.jpg|70px]] </center>  || <center> '''Präsident des<br>Reichskanzleramtes''' </center> || <center> '''Rudolph Delbrück'''<br>''(* 1817 Berlin, Preußen)'' <br> ''parteiloser Liberaler'' </center>  || <center>'''18.01.1871''' </center> || <center>'''-'''</center>
 
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| <center> [[Datei:Albrecht von Roon.jpg|70px]] </center>  || <center> '''Militärischer Berater<br>des Reichskanzlers'''</center> || <center> '''General Albrecht von Roon'''<br>''(* 1803 Pleushagen b. Kolberg, Pommern)''<br>''preußischer Kriegsminister''</center> || <center>'''21.03.1871'''</center> || <center>'''-''' </center>  
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| <center> [[Datei:Albrecht von Roon.jpg|70px]] </center>  || <center> '''Militärischer Berater<br>des Reichskanzlers'''</center> || <center> '''Generalmajor Albrecht von Roon'''<br>''(* 1803 Pleushagen b. Kolberg, Pommern)''<br>''Preußischer Kriegsminister'' <br> ''(Deutsch-Konservative Partei)'' </center> || <center>'''18.01.1871'''</center> || <center>'''-''' </center>  
 
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| <center> [[Datei:Heinrich von Stephan.jpg|70px]] </center>  || <center> '''Generalpostdirektor'''</center> || <center> '''Heinrich Stephan'''<br>''(* 1831 Stolp, Pommern)''<br>''parteilos''</center> || <center>'''21.03.1871'''</center> || <center>'''-''' </center>
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| <center> [[Datei:Heinrich von Stephan.jpg|70px]] </center>  || <center> '''Generalpostdirektor'''</center> || <center> '''Heinrich Stephan'''<br>''(* 1831 Stolp, Pommern)''<br>''parteilos''</center> || <center>'''18.01.1871'''</center> || <center>'''-''' </center>
 
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| colspan="9" align="left" | Bemerkungen: Lediglich der Reichskanzler und der Staatssekretär im Auswärtigen Amt bilden - gemeinsam mit dem Kaiser - die eigentliche Regierung. Der Präsident des Reichskanzleramtes Rudolf Delbrück, General von Roon und Generalpostdirektor Heinrich Stephan werden nur bei Bedarf zur Teilnahme an Sitzungen geladen. <br>
 
| colspan="9" align="left" | Bemerkungen: Lediglich der Reichskanzler und der Staatssekretär im Auswärtigen Amt bilden - gemeinsam mit dem Kaiser - die eigentliche Regierung. Der Präsident des Reichskanzleramtes Rudolf Delbrück, General von Roon und Generalpostdirektor Heinrich Stephan werden nur bei Bedarf zur Teilnahme an Sitzungen geladen. <br>
 
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| <center>'''[[Chronik 1871.04|14.04.1871]]''' <br> [[Datei:Deutsches Reich.png|70px]] </center> || '''[[Deutsches Kaiserreich 1871.04|Deutsches Kaiserreich]]''' <br>
 
Der Reichstag verabschiedet die Verfassung des Deutschen Kaiserreiches mit nur sieben Gegenstimmen. <br>
 
 
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| <center>'''[[Chronik 1871.04|16.04.1871]]''' <br> [[Datei:Deutsches Reich.png|70px]] </center> || '''[[Deutsches Kaiserreich 1871.04|Deutsches Kaiserreich]]''' <br>
 
| <center>'''[[Chronik 1871.04|16.04.1871]]''' <br> [[Datei:Deutsches Reich.png|70px]] </center> || '''[[Deutsches Kaiserreich 1871.04|Deutsches Kaiserreich]]''' <br>
Der Reichstag verabschiedet die Verfassung des Deutschen Kaiserreiches mit nur sieben Gegenstimmen. <br>  
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Der Reichstag verabschiedet die Verfassung des Deutschen Kaiserreiches mit nur sieben Gegenstimmen. Hier ein Auszug aus den wichtigsten Teilen der neuen Verfassung: <br>
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Gesetz betreffend die Verfassung des Deutschen Reiches (vom 16. April 1871) <br>
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'''Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen hiermit im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:''' <br>
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'''§ 1''' <br>
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An die Stelle der zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Großherzogthümern Baden und Hessen vereinbarten Verfassung des Deutschen Bundes (Bundesgesetzblatt vom Jahre 1870, S. 627 ff.), sowie der mit den Königreichen Bayern und Württemberg über den Beitritt zu dieser Verfassung geschlossenen Verträge vom 23. und 25. November 1870 (Bundesgesetzblatt 1871, S. 9 ff. und vom Jahre 1870, S. 654 ff.) tritt die beigefügte Verfassung-Urkunde für das Deutsche Reich <br>
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'''§ 2''' <br>
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[1] Die Bestimmungen in Artikel 80 der in § 1 gedachten Verfassung des Deutschen Bundes, unter III. § 8 des Vertrages mit Bayern vom 23. November 1870, in Artikel 2 Nr. 6 des Vertrages mit Württemberg vom 25. November 1870 über die Einführung der im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetze in diesen Staaten bleiben in Kraft. <br>
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[2] Die dort bezeichneten Gesetze sind Reichsgesetze. Wo in denselben von dem Norddeutschen Bunde, dessen Verfassung, Gebiet, Mitgliedern oder Staaten, Indigenat, verfassungsmäßigen Organen, Angehörigen, Beamten, Flagge usw. die Rede ist, sind das Deutsche Reich und dessen entsprechende Beziehungen zu verstehen. <br>
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[3] Dasselbe gilt von denjenigen im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetzen, welcher in der Folge in einem der genannten Staaten eingeführt werden. <br>
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'''§ 3''' <br>
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Die Vereinbarungen in dem zu Versailles am 15. November 1870 aufgenommenen Protokolle (Bundesgesetzblatt vom Jahre 1870, S. 650 ff.), in der Verhandlung zu Berlin vom 25. November 1870 (Bundesgesetzblatt vom Jahre 1870, S. 657), dem Schlußprotokolle vom 23. November 1870 (Bundesgesetzblatt vom Jahre 1871, S. 23 ff.), sowie unter IV. des Vertrages mit Bayern vom 23. November 1870 (aaO. S. 21 ff.) werden durch dieses Gesetz nicht berührt. <br>
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'''Verfassung des Deutschen Reichs''' <br>
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Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes, Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der König von Württemberg, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein für die südlich vom Main gelegenen Theile des Großherzogtums Hessen, schließen einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen Deutsches Reich führen und wird nachstehende Verfassung haben. <br>
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'''I. Bundesgebiet''' <br>
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'''Artikel 1''' <br>
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Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß ältere Linie, Reuß jüngere Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg. <br>
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'''II. Reichsgesetzgebung''' <br>
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'''Artikel 2''' <br>
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Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen. Die Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Reichswegen, welche vermittelst eines Reichsgesetzblattes geschieht. Sofern nicht in dem publizirten Gesetze ein anderer Anfangstermin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt die letztere mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Reichsgesetzblattes in Berlin ausgegeben worden ist. <br>
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'''Artikel 3''' <br>
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[1] Für ganz Deutschland besteht einen gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Aemtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechtes und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist. <br>
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[2] Kein Deutscher darf in der Ausübung dieser Befugniß durch die Obrigkeit seiner Heimath, oder durch die Obrigkeit eines anderen Bundesstaates beschränkt werden. <br>
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[3] Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die Aufnahme in den lokalen Gemeindesverband betreffen, werden durch den im ersten Absatz ausgesprochenen Grundsatz nicht berührt. <br>
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[4] Ebenso bleiben bis auf Weiteres die Verträge in Kraft, welche zwischen den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die Uebernahme von Auszuweisenden, die Verpflegung erkrankter und die Beerdigungen verstorbener Staatsangehörigen bestehenden. <br>
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[5] Hinsichtlich der Erfüllung der Militairpflicht im Verhältniß zu dem Heimathslande wird im Wege der Reichsgesetzgebung das Nöthige geordnet werden. <br>
 +
[6] Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig Anspruch auf den Schutz des Reichs. <br>
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'''Artikel 4''' <br>
 +
Der Beaufsichtigung seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten: <br>
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1) die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse, Staatsbürgerrecht, Paßwesen und Fremdenpolizei und über den Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungswesens, soweit diese Gegenstände nicht schon durch den Artikel 3 dieser Verfassung erledigt sind, in Bayern jedoch mit Ausschluß der Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse, desgleichen über die Kolonisation und die Auswanderung nach außerdeutschen Ländern; <br>
 +
2) die Zoll- und Handelsgesetzgebung und die für die Zwecke des Reichs zu verwendenden Steuern; <br>
 +
3) die Ordnung des Maaß-, Münz- und Gewichtsystems nebst Feststellung der Grundsätze über die Emission von fundirtem und unfundirtem Papiergelde; <br>
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4) die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen; <br>
 +
5) die Erfindungspatente; <br>
 +
6) den Schutz des geistigen Eigenthums; <br>
 +
7) Organisation eines gemeinsamen Schutzes des deutschen Handels im Auslande, der deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom Reiche ausgestattet wird; <br>
 +
8) das Eisenbahnwesen, in Bayern vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 46, und die Herstellung von Land- und Wasserstraßen im Interesse der Landesvertheidigung und des allgemeinen Verkehrs; <br>
 +
9) der Flößerei- und Schiffahrtbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, sowie die Fluß- und sonstigen Wasserzölle; <br>
 +
10) das Post- und Telegraphenwesen, jedoch in Bayern und Württemberg nur nach Maßgabe der Bestimmungen in Artikel 52; <br>
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11) Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkenntnissen in Civilsachen und Erledigung von Requisitionen überhaupt; <br>
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12) sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden; <br>
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13) die gemeinsame Gesetzgebung über das Obligationenrecht, Strafrecht, Handels- und Wechselrecht und das gerichtliche Verfahren; <br>
 +
14) das Militairwesen des Reichs und die Kriegsmarine; <br>
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15) Maßregeln der Medizinal- und Veterinairpolizei; <br>
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16) die Bestimmungen über die Presse- und das Vereinswesen. <br>
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'''Artikel 5''' <br>
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[1] Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichstag. Die Uebereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend. <br>
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[2] Bei Gesetzesvorschlägen über das Militairwesen, die Kriegsmarine und die im Artikel 35 bezeichneten Abgaben giebt, wenn im Bundesrathe eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme des Präsidiums den Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrechterhaltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht. <br>
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<br>
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'''III. Bundesrath''' <br>
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'''Artikel 6''' <br>
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| colspan="9" align="center" | <center>[1] Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes, unter welchen die Stimmführung sich in [folgender] Weise vertheilt: </center>
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! width="75%" | Länder
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! width="25%" | Stimmen
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| <center> '''[[Königreich Preußen 1871|Königreich Preußen mit den ehemaligen Stimmen von Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt]]''' </center> || <center> '''17''' </center>
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| <center> '''[[Königreich Bayern 1871|Königreich Bayern]] </center> || <center> '''6''' </center>
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| <center> '''[[Königreich Sachsen 1871|Königreich Sachsen]] </center> || <center> '''4''' </center>
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| <center> '''[[Königreich Württemberg 1871|Königreich Württemberg]] </center> || <center> '''4''' </center>
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| <center> '''[[Großherzogtum Baden 1871|Großherzogtum Baden]] </center> || <center> '''3''' </center>
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| <center> '''[[Großherzogtum Hessen 1871|Großherzogtum Hessen]] </center> || <center> '''3''' </center>
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| <center> '''[[Großherzogtümer in Mecklenburg 1871|Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin]] </center> || <center> '''2''' </center>
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| <center> '''[[Herzogtümer in Sachsen 1871|Großerzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach]] </center> || <center> '''1''' </center>
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| <center> '''[[Großherzogtümer in Mecklenburg 1871|Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz]] </center> || <center> '''1''' </center>
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| <center> '''[[Großherzogtum Oldenburg 1871|Großherzogtum Oldenburg]] </center> || <center> '''1''' </center>
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| <center> '''[[Herzogtum Braunschweig 1871|Herzogtum Braunschweig]] </center> || <center> '''2''' </center>
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| <center> '''[[Herzogtum Anhalt 1870|Herzogtum Anhalt]] </center> || <center> '''1''' </center>
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| <center> '''[[Herzogtümer in Thüringen 1871|Herzogtum Sachsen-Altenburg]] </center> || <center> '''1''' </center>
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| <center> '''[[Herzogtümer in Thüringen 1871|Herzogtum Sachsen-Coburg-Gotha]] </center> || <center> '''1''' </center>
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| <center> '''[[Herzogtümer in Thüringen 1871|Herzogtum Sachsen-Meiningen]] </center> || <center> '''1''' </center>
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| <center> '''[[Fürstentümer in Thüringen 1871|Herzogtum Schwarzburg-Rudolstadt]] </center> || <center> '''1''' </center>
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| <center> '''[[Fürstentümer in Thüringen 1871|Herzogtum Schwarzburg-Sondershausen]] </center> || <center> '''1''' </center>
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| <center> '''[[Fürstentum Waldeck 1870|Fürstentum Waldeck]] </center> || <center> '''1''' </center>
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| <center> '''[[Fürstentümer in Thüringen 1871|Fürstentum Reuß ältere Linie]] </center> || <center> '''1''' </center>
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| <center> '''[[Fürstentümer in Thüringen 1871|Fürstentum Reuß jüngere Linie]] </center> || <center> '''1''' </center>
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| <center> '''[[Fürstentum Lippe 1870|Fürstentum Lippe]] </center> || <center> '''1''' </center>
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| <center> '''[[Fürstentum Schaumburg-Lippe 1870|Fürstentum Schaumburg-Lippe]] </center> || <center> '''1''' </center>
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| <center> '''[[Freie Stadt Hamburg 1871|Freie Stadt Hamburg]] </center> || <center> '''1''' </center>
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| <center> '''[[Freie Stadt Bremen 1870|Freie Stadt Bremen]] </center> || <center> '''1''' </center>
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| <center> '''[[Freie Stadt Lübeck|Freie Stadt Lübeck]] </center> || <center> '''1''' </center>
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| <center> '''[[Reichsland Elsaß-Lothringen 1870|Reichsland Elsaß Lothringen]] </center> || <center> '''-''' </center>
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|}
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[2] Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur einheitliche abgegeben werden. <br>
 +
... <br>
 +
'''Artikel 7''' <br>
 +
[1] Der Bundesrath beschließt: <br>
 +
1) über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die von demselben gefaßten Beschlüsse; <br>
 +
2) über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen, sofern nicht durch Reichsgesetz etwas Anderes bestimmt ist; <br>
 +
3.1 über Mängel, welche bei der Ausführung der Reichsgesetze oder der vorstehend erwähnten Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten. <br>
 +
3.2 Jeder Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen, und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Berathung zu übergeben. <br>
 +
3.3 Die Beschlußfassung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen in den Artikeln 5, 37 und 78, mit einfacher Mehrheit. Nicht vertretene oder nicht instruirte Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit giebt die Präsidialstimme[4] den Ausschlag. <br>
 +
3.4 Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Reiche gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen Bundesstaaten gezählt, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist. <br>
 +
'''Artikel 8''' <br>
 +
[1] Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse <br>
 +
1) für das Landheer und die Festungen; <br>
 +
2) für das Seewesen; <br>
 +
3) für das Zoll- und Steuerwesen; <br>
 +
4) für Handel und Verkehr; <br>
 +
5) für Eisenbahnen, Post und Telegraphen; <br>
 +
6) für Justizwesen; <br>
 +
7) für Rechungswesen. <br>
 +
[2] In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium mindestens vier Bundesstaaten vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder Staat nur Eine Stimme. In dem Ausschuß für das Landheer und die Festungen hat Bayern einen ständigen Sitz,[6] die übrigen Mitglieder desselben, sowie die Mitglieder des Ausschusses für das Seewesen werden vom Kaiser ernannt; die Mitglieder der anderen Ausschüsse werden von dem Bundesrathes gewählt. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für jede Session des Bundesrathes resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wobei die auscheidenden Mitglieder wieder wählbar sind. <br>
 +
[3] Außerdem wird im Bundesrathes aus dem Bevollmächtigten der Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg und zwei, vom Bundesrathe alljährlich zu wählenden Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten ein Ausschuß für die auswärtigen Angelegenheiten gebildet, in welchem Bayern den Vorsitz führt. <br>
 +
[4] Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten zur Verfügung gestellt. <br>
 +
'''Artikel 9''' <br>
 +
Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, in Reichstage zu erscheinen und muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die Ansichten seiner Regierung zu vertreten, auch dann, wenn dieselben von der Majorität des Bundesrathes nicht adoptirt worden sind. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrathes und des Reichstages sein. <br>
 +
'''Artikel 10''' <br>
 +
Dem Kaiser liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesrathes den üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren. <br>
 +
'''IV. Präsidium''' <br>
 +
'''Artikel 11''' <br>
 +
[1] Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen zu, welcher den Namen Deutscher Kaiser führt. Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reichs Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen. <br>
 +
[2] Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist die Zustimmung des Bundesrathes erforderlich, es sei denn, daß ein Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt. <br>
 +
[3] Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche Gegenstände beziehen, welche nach Artikel 4 in den Bereich der Reichsgesetzgebung gehören, ist zu ihrem Abschluß die Zustimmung des Bundesrathes und zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung des Reichstages erforderlich. <br>
 +
'''Artikel 12''' <br>
 +
Dem Kaiser steht es zu, den Bundesrath und den Reichstag zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen. <br>
 +
'''Artikel 13''' <br>
 +
Die Berufung des Bundesrathes und des Reichstages findet alljährlich statt und kann der Bundesrath zur Vorbereitung der Arbeiten ohne den Reichstag, letzterer aber nicht ohne den Bundesrath berufen werden. <br>
 +
'''Artikel 14''' <br>
 +
Die Berufung des Bundesrathes muß erfolgen, sobald sie von einem Drittel der Stimmzahl verlangt wird. <br>
 +
...  <br>
 +
'''Artikel 18''' <br>
 +
[1] Der Kaiser ernennt die Reichsbeamten, läßt dieselben für das Reich vereidigen und verfügt erforderlichen Falls deren Entlassung. <br>
 +
[2] Den zu einem Reichsamte berufenen Beamten eines Bundesstaates stehen, sofern nicht vor ihrem Eintritt in den Reichsdienst im Wege der Reichsgesetzgebung etwas Anderes bestimmt ist, dem Reiche gegenüber diejenigen Rechte zu, welche ihnen in ihrem Heimathlande aus ihrer dienstlichen Stellung zugestanden hatten. <br>
 +
...  <br>
 +
'''V. Reichstag''' <br>
 +
'''Artikel 20''' <br>
 +
[1] Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor. <br>
 +
[2] Bis zu der gesetzlichen Regelung, welche im § 5 des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869 (Bundesgesetzblatt 1869 S. 145) vorbehalten ist, werden in Bayern 48, in Württemberg 17, in Baden 14, in Hessen südlich des Mains 6 Abgeordnete gewählt, und beträgt demnach die Gesammtzahl der Angeordneten 382. <br>
 +
'''Artikel 21''' <br>
 +
[1] Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Reichstag. <br>
 +
[2] Wenn ein Mitglied des Reichstages ein besoldetes Reichsamt oder in einem Bundesstaat ein besoldetes Staatsamt annimmt oder im Reichs- oder Staatsdienste in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt verbunden ist, so verliert es Sitz und Stimme in dem Reichstag und kann seine Stelle in demselben nur durch neue Wahl wieder erlangen. <br>
 +
'''Artikel 22'''  <br>
 +
[1] Die Verhandlungen des Reichstages sind öffentlich. <br>
 +
[2] Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Reichstages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei. <br>
 +
'''Artikel 23''' <br>
 +
Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kompetenz des Reichs Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrathe resp. Reichskanzler zu überweisen. <br>
 +
'''Artikel 24''' <br>
 +
Die Legislaturperiode des Reichstages dauert drei Jahre. Zur Auflösung des Reichstages während derselben ist ein Beschluß des Bundesrathes unter Zustimmung des Kaisers erforderlich. <br>
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'''Artikel 25''' <br>
 +
Im Falle der Auflösung des Reichstages müssen innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen nach derselben die Wähler und innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen nach der Auflösung der Reichstag versammelt werden. <br>
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... <br>
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'''Artikel 29''' <br>
 +
Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des gesammten Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden. <br>
 +
'''Artikel 30''' <br>
 +
Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen Aeußerungen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden. <br>
 +
'''Artikel 31''' <br>
 +
[1] Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der That oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird. <br>
 +
[2] Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden erforderlich. <br>
 +
[3] Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs- oder Civilhaft für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben. <br>
 +
'''Artikel 32''' <br>
 +
Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Besoldung oder Entschädigung beziehen. <br>
 +
<br>
 +
'''VI. Zoll- und Handelswesen''' <br>
 +
'''Artikel 33''' <br>
 +
[1] Deutschland bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer Lage zur Einschließung in die Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen Gebietstheile. <br>
 +
[2] Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaates befindlich sind, können in jeden anderen Bundesstaat eingeführt und dürfen in letzterem einer Abgabe nur insoweit unterworfen werden, als daselbst gleichartige inländische Erzeugnisse einer inneren Steuer unterliegen. <br>
 +
'''Artikel 34''' <br>
 +
Die Hansestädte Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck entsprechenden Bezirk ihres oder des umliegenden Gebietes bleiben als Freihäfen außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze, bis sie ihren Einschluß in dieselbe beantragen. <br>
 +
'''Artikel 35''' <br>
 +
[1] Das Reich ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesammte Zollwesen, über die Besteuerung des im Bundesgebiete gewonnenen Salzes und Tabacks, bereiteten Branntweins und Bieres und aus Rüben oder anderen inländischen Erzeugnissen dargestellten Zuckers und Syrups, über den gegenseitigen Schutz der in den einzelnen Bundesstaaten erhobenen Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehung, sowie über Maßregeln, welche in den Zollausschüssen zur Sicherung der gemeinsamen Zollgrenze erforderlich sind. <br>
 +
[2] In Bayern, Württemberg und Baden bleibt die Besteuerung des inländischen Branntweins und Bieres der Landesgesetzgebung vorbehalten. Die Bundesstaaten werden jedoch ihr Bestreben darauf richten, eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung über die Besteuerung auch dieser Gegenstände herbeizuführen. <br>
 +
'''VII. Eisenbahnwesen''' <br>
 +
'''Artikel 41''' <br>
 +
[1] Eisenbahnen, welche im Interesse der Vertheidigung Deutschlands oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für nothwendig erachtet werden, können kraft eines Reichsgesetzes auch gegen den Widerstand der Bundesglieder, deren Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrechte, für Rechnung des Reichs angelegt oder an Privatunternehmer zur Ausführung konzessionirt und mit dem Expropriationsrechte ausgestattet werden. <br>
 +
...
 +
'''Artikel 42''' <br>
 +
Die Bundesregierungen verpflichten sich, die Deutschen Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz verwalten und zu diesem Behuf auch die neu herzustellenden Bahnen nach einheitlichen Normen anzulegen und ausrüsten zu lassen. <br>
 +
'''Artikel 44''' <br>
 +
Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die für den durchgehenden Verkehr und zur Herstellung ineinander greifender Fahrpläne nöthigen Personenzüge mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit, desgleichen die zur Bewältigung des Güterverkehrs nöthigen Güterzüge, auch direkte Expeditionen im Personen- und Güterverkehr, unter Gestaltung des Ueberganges der Transportmittel von einer Bahn auf die andere, gegen die übliche Vergütung einzurichten. <br>
 +
... <br>
 +
'''VIII. Post- und Telegraphenwesen''' <br>
 +
'''Artikel 48''' <br>
 +
[1] Das Postwesen und Telegraphenwesen werden für das gesammte Gebiet des Deutschen Reichs als einheitliche Staatsverkehrs-Anstalten eingerichtet und verwaltet. <br>
 +
... <br>
 +
'''Artikel 50''' <br>
 +
[1] Dem Kaiser gehört die obere Leitung der Post- und Telegraphenverwaltung an. Die von ihm bestellten Behörden haben die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der Organisation der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in der Qualifikation der Beamten hergestellt und erhalten wird. <br>
 +
'''IX. Marine und Schiffahrt''' <br>
 +
'''Artikel 53''' <br>
 +
[1] Die Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche unter dem Oberbefehl des Kaisers. Die Organisation und Zusammensetzung derselben liegt dem Kaiser ob, welcher die Offiziere und Beamten der Marine ernennt, und für welchen dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht zu nehmen sind. <br>
 +
[2] Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Reichskriegshäfen. <br>
 +
[3] Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit zusammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Reichskasse bestritten. Die gesammte seemännische Bevölkerung des Reichs, einschließlich des Maschinenpersonals und der Schiffshandwerker, ist vom Dienste im Landheere befreit, dagegen zum Dienste in der Kaiserlichen Marine verpflichtet. <br>
 +
[4] Die Vertheilung des Ersatzbedarfes findet nach Maßgabe der vorhandenen seemännischen Bevölkerung statt, und die hiernach von jedem Staate gestellte Quote kommt auf die Gestellung zum Landheere in Abrechnung. <br>
 +
'''Artikel 54''' <br>
 +
[1] Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche Handelsmarine. <br>
 +
... <br>
 +
'''Artikel 55''' <br>
 +
Die Flagge der Kriegs- und Handelsmarine ist schwarz-weiß-roth. <br>
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... <br>
 +
'''XI. Reichskriegswesen''' <br>
 +
'''Artikel 57''' <br>
 +
Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. <br>
 +
'''Artikel 58''' <br>
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Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des Reichs sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen, so daß weder Bevorzugungen, noch Prägravationen einzelner Staaten oder Klassen grundsätzlich zulässig sind. Wo die gleiche Vertheilung der Lasten sich in natura nicht herstellen läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu schädigen, ist die Ausgleichung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit im Wege der Gesetzgebung festzustellen. <br>
 +
'''Artikel 59''' <br>
 +
[1] Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom vollendeten 20. bis zum beginnenden 28. Lebensjahre, dem stehenden Heere - und zwar die ersten drei Jahre bei den Fahnen, die letzten vier Jahre in der Reserve - und die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr an. In denjenigen Bundesstaaten, in denen bisher eine längere als zwölfjährige Gesammtdienstzeit gesetzlich war, findet die allmähliche Herabsetzung der Verpflichtung nur in dem Maaße statt, als dies die Rücksicht auf die Kriegsbereitschaft des Reichsheeres zuläßt. <br>
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[2] In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen lediglich diejenigen Bestimmungen maßgebend sein, welche für die Auswanderung der Landwehrmänner gelten. <br>
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'''Artikel 60''' <br>
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Die Friedens-Präsenzstärke des Deutschen Heeres wird bis zum 31. Dezember 1871 auf Ein Prozent der Bevölkerung von 1871 normirt, und wird pro rata derselben von den einzelnen Bundesstaaten gestellt. Für die spätere Zeit wird die Friedens-Präsenzstärke des Heeres im Wege der Reichsgesetzgebung festgestellt. <br>
 +
'''Artikel 61''' <br>
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[1] Nach Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen Reiche die gesammte Preußische Militairgesetzgebung ungesäumt einzuführen, sowohl die Gesetze selbst, als die zu ihrer Ausführung, Erläuterung oder Ergänzung erlassenen Reglements, Instruktionen und Reskripte, namentlich also das Militair-Strafgesetzbuch vom 3. April 1845, die Militair-Strafgerichtsordnung vom 3. April 1845, die Verordnung über die Ehrengerichte vom 20. Juli 1843, die Bestimmungen über Aushebung, Dienstzeit, Servis- und Verpflegungswesen, Einquartierung, Ersatz von Flurbeschädigungen, Mobilmachung u.s.w. für Krieg und Frieden. Die Miltair-Kirchenordnung ist jedoch ausgeschlossen. <br>
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[2] Nach gleichmäßiger Durchführung der Kriegsorganisation des Deutschen Heeres wird ein umfassendes Reichs-Militairgesetz dem Reichstage und dem Bundesrathe zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung vorgelegt werden. <br>
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'''Artikel 62''' <br>
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[1] Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte Deutsche Heer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen sind bis zum 31. Dezember 1871 dem Kaiser jährlich sovielmal 225 Thaler, als die Kopfzahl der Friedensstärke des Heeres nach Artikel 60 beträgt, zur Verfügung zu stellen. Vergl. Abschnitt XII. <br>
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... <br>
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'''Artikel 68''' <br>
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Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegszustand erklären. Bis zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden Reichsgesetzes gelten dafür die Vorschriften des Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851. <br>
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Die Vertreter der Länder des Deutschen Kaiserreiches treffen zum ersten Mal zu einer Fahrplankonferenz der deutschen Eisenbahnen zusammen. <br>
 
Die Vertreter der Länder des Deutschen Kaiserreiches treffen zum ersten Mal zu einer Fahrplankonferenz der deutschen Eisenbahnen zusammen. <br>
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Das preußische "Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medicinalangelegenheiten" teilt der philosophischen Fakultät der Berliner Universität mit, daß die Leitung und Verwaltung des physikalischen Labors an Prof. Hermann Helmholtz übergeben wird. <br>
 
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| colspan="9" align="left" | Bemerkungen: Lediglich der Reichskanzler und der Staatssekretär im Auswärtigen Amt bilden - gemeinsam mit dem Kaiser - die eigentliche Regierung. Der Präsident des Reichskanzleramtes Rudolf Delbrück, General von Roon und Generalpostdirektor Heinrich Stephan werden nur bei Bedarf zur Teilnahme an Sitzungen geladen. <br>
 
| colspan="9" align="left" | Bemerkungen: Lediglich der Reichskanzler und der Staatssekretär im Auswärtigen Amt bilden - gemeinsam mit dem Kaiser - die eigentliche Regierung. Der Präsident des Reichskanzleramtes Rudolf Delbrück, General von Roon und Generalpostdirektor Heinrich Stephan werden nur bei Bedarf zur Teilnahme an Sitzungen geladen. <br>

Version vom 20. März 2021, 20:28 Uhr

Deutsches Reich.png
Wappen des Deutschen Kaiserreiches

DEUTSCHES KAISERREICH

Hauptstadt: Berlin (seit 1867)

Chronik des April 1871



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Chronik des Deutschen Bundes des Jahres ... 1861 - 1862 - 1863 - 1864 - 1865 - 1866
Chronik des Norddeutschen Bundes des Jahres ... 1866 - 1867 - 1868 - 1869 - 1870
Chronik des Deutschen Bundes ... des Zeitraums vom 15.11. bis zum 10.12.1870
Chronik des Deutschen Reiches ... zwischen 10.12.1870 und 17.01.1871
Chronik des Deutschen Kaiserreiches des Jahres 1871
I. Quartal 1871 - April 1871 - Mai 1871 - Juni 1871 - Juli 1871 - August 1871 - September 1871 - Oktober 1871 - November 1871 - Dezember 1871
1871
fortlaufende Ereignisse
  • Waffenstillstand im Deutsch-Französischen Krieg und Friedensverhandlungen (seit 26. Februar 1870)
01.04.1871
Deutsches Reich.png
Deutsches Kaiserreich
Die Regierung des Deutschen Kaiserreiches am Monatsbeginn
Deutsches Reich.png Funktion Name, Parteizugehörigkeit Beginn der Amtszeit Zeit im Amt
Wilhelm I.jpg
Kaiser
Wilhelm I.
(* 1797 Berlin, Preußen)
18.01.1871
73 Tage
Otto von Bismarck.jpg
Reichskanzler
Otto Fürst von Bismarck-Schönhausen
(* 1815 Schönhausen, Brandenburg)
parteilos
21.03.1871
11 Tage
Hermann von Thile.jpg
Erster Staatssekretär
im Auswärtigen Amt
Hermann von Thile
(* 1812 Berlin, Preußen)
parteilos
21.03.1871
11 Tage
Rudolph Delbrück.jpg
Präsident des
Reichskanzleramtes
Rudolph Delbrück
(* 1817 Berlin, Preußen)
parteiloser Liberaler
18.01.1871
-
Albrecht von Roon.jpg
Militärischer Berater
des Reichskanzlers
Generalmajor Albrecht von Roon
(* 1803 Pleushagen b. Kolberg, Pommern)
Preußischer Kriegsminister
(Deutsch-Konservative Partei)
18.01.1871
-
Heinrich von Stephan.jpg
Generalpostdirektor
Heinrich Stephan
(* 1831 Stolp, Pommern)
parteilos
18.01.1871
-
Bemerkungen: Lediglich der Reichskanzler und der Staatssekretär im Auswärtigen Amt bilden - gemeinsam mit dem Kaiser - die eigentliche Regierung. Der Präsident des Reichskanzleramtes Rudolf Delbrück, General von Roon und Generalpostdirektor Heinrich Stephan werden nur bei Bedarf zur Teilnahme an Sitzungen geladen.
16.04.1871
Deutsches Reich.png
Deutsches Kaiserreich

Der Reichstag verabschiedet die Verfassung des Deutschen Kaiserreiches mit nur sieben Gegenstimmen. Hier ein Auszug aus den wichtigsten Teilen der neuen Verfassung:

Gesetz betreffend die Verfassung des Deutschen Reiches (vom 16. April 1871)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen hiermit im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§ 1
An die Stelle der zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Großherzogthümern Baden und Hessen vereinbarten Verfassung des Deutschen Bundes (Bundesgesetzblatt vom Jahre 1870, S. 627 ff.), sowie der mit den Königreichen Bayern und Württemberg über den Beitritt zu dieser Verfassung geschlossenen Verträge vom 23. und 25. November 1870 (Bundesgesetzblatt 1871, S. 9 ff. und vom Jahre 1870, S. 654 ff.) tritt die beigefügte Verfassung-Urkunde für das Deutsche Reich
§ 2
[1] Die Bestimmungen in Artikel 80 der in § 1 gedachten Verfassung des Deutschen Bundes, unter III. § 8 des Vertrages mit Bayern vom 23. November 1870, in Artikel 2 Nr. 6 des Vertrages mit Württemberg vom 25. November 1870 über die Einführung der im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetze in diesen Staaten bleiben in Kraft.
[2] Die dort bezeichneten Gesetze sind Reichsgesetze. Wo in denselben von dem Norddeutschen Bunde, dessen Verfassung, Gebiet, Mitgliedern oder Staaten, Indigenat, verfassungsmäßigen Organen, Angehörigen, Beamten, Flagge usw. die Rede ist, sind das Deutsche Reich und dessen entsprechende Beziehungen zu verstehen.
[3] Dasselbe gilt von denjenigen im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetzen, welcher in der Folge in einem der genannten Staaten eingeführt werden.
§ 3
Die Vereinbarungen in dem zu Versailles am 15. November 1870 aufgenommenen Protokolle (Bundesgesetzblatt vom Jahre 1870, S. 650 ff.), in der Verhandlung zu Berlin vom 25. November 1870 (Bundesgesetzblatt vom Jahre 1870, S. 657), dem Schlußprotokolle vom 23. November 1870 (Bundesgesetzblatt vom Jahre 1871, S. 23 ff.), sowie unter IV. des Vertrages mit Bayern vom 23. November 1870 (aaO. S. 21 ff.) werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Verfassung des Deutschen Reichs
Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes, Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der König von Württemberg, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein für die südlich vom Main gelegenen Theile des Großherzogtums Hessen, schließen einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen Deutsches Reich führen und wird nachstehende Verfassung haben.

I. Bundesgebiet
Artikel 1
Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß ältere Linie, Reuß jüngere Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg.

II. Reichsgesetzgebung
Artikel 2
Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen. Die Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Reichswegen, welche vermittelst eines Reichsgesetzblattes geschieht. Sofern nicht in dem publizirten Gesetze ein anderer Anfangstermin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt die letztere mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Reichsgesetzblattes in Berlin ausgegeben worden ist.
Artikel 3
[1] Für ganz Deutschland besteht einen gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Aemtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechtes und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist.
[2] Kein Deutscher darf in der Ausübung dieser Befugniß durch die Obrigkeit seiner Heimath, oder durch die Obrigkeit eines anderen Bundesstaates beschränkt werden.
[3] Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die Aufnahme in den lokalen Gemeindesverband betreffen, werden durch den im ersten Absatz ausgesprochenen Grundsatz nicht berührt.
[4] Ebenso bleiben bis auf Weiteres die Verträge in Kraft, welche zwischen den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die Uebernahme von Auszuweisenden, die Verpflegung erkrankter und die Beerdigungen verstorbener Staatsangehörigen bestehenden.
[5] Hinsichtlich der Erfüllung der Militairpflicht im Verhältniß zu dem Heimathslande wird im Wege der Reichsgesetzgebung das Nöthige geordnet werden.
[6] Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig Anspruch auf den Schutz des Reichs.
Artikel 4
Der Beaufsichtigung seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:
1) die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse, Staatsbürgerrecht, Paßwesen und Fremdenpolizei und über den Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungswesens, soweit diese Gegenstände nicht schon durch den Artikel 3 dieser Verfassung erledigt sind, in Bayern jedoch mit Ausschluß der Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse, desgleichen über die Kolonisation und die Auswanderung nach außerdeutschen Ländern;
2) die Zoll- und Handelsgesetzgebung und die für die Zwecke des Reichs zu verwendenden Steuern;
3) die Ordnung des Maaß-, Münz- und Gewichtsystems nebst Feststellung der Grundsätze über die Emission von fundirtem und unfundirtem Papiergelde;
4) die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen;
5) die Erfindungspatente;
6) den Schutz des geistigen Eigenthums;
7) Organisation eines gemeinsamen Schutzes des deutschen Handels im Auslande, der deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom Reiche ausgestattet wird;
8) das Eisenbahnwesen, in Bayern vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 46, und die Herstellung von Land- und Wasserstraßen im Interesse der Landesvertheidigung und des allgemeinen Verkehrs;
9) der Flößerei- und Schiffahrtbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, sowie die Fluß- und sonstigen Wasserzölle;
10) das Post- und Telegraphenwesen, jedoch in Bayern und Württemberg nur nach Maßgabe der Bestimmungen in Artikel 52;
11) Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkenntnissen in Civilsachen und Erledigung von Requisitionen überhaupt;
12) sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden;
13) die gemeinsame Gesetzgebung über das Obligationenrecht, Strafrecht, Handels- und Wechselrecht und das gerichtliche Verfahren;
14) das Militairwesen des Reichs und die Kriegsmarine;
15) Maßregeln der Medizinal- und Veterinairpolizei;
16) die Bestimmungen über die Presse- und das Vereinswesen.
Artikel 5
[1] Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichstag. Die Uebereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend.
[2] Bei Gesetzesvorschlägen über das Militairwesen, die Kriegsmarine und die im Artikel 35 bezeichneten Abgaben giebt, wenn im Bundesrathe eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme des Präsidiums den Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrechterhaltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht.

III. Bundesrath
Artikel 6

[1] Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes, unter welchen die Stimmführung sich in [folgender] Weise vertheilt:
Länder Stimmen
Königreich Preußen mit den ehemaligen Stimmen von Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt
17
Königreich Bayern
6
Königreich Sachsen
4
Königreich Württemberg
4
Großherzogtum Baden
3
Großherzogtum Hessen
3
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin
2
Großerzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach
1
Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz
1
Großherzogtum Oldenburg
1
Herzogtum Braunschweig
2
Herzogtum Anhalt
1
Herzogtum Sachsen-Altenburg
1
Herzogtum Sachsen-Coburg-Gotha
1
Herzogtum Sachsen-Meiningen
1
Herzogtum Schwarzburg-Rudolstadt
1
Herzogtum Schwarzburg-Sondershausen
1
Herzogtum Schwarzburg-Rudolstadt
1
Fürstentum Waldeck
1
Fürstentum Reuß ältere Linie
1
Fürstentum Reuß jüngere Linie
1
Fürstentum Lippe
1
Fürstentum Schaumburg-Lippe
1
Freie Stadt Hamburg
1
Freie Stadt Bremen
1
Freie Stadt Lübeck
1
Reichsland Elsaß Lothringen
-

[2] Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur einheitliche abgegeben werden.
...
Artikel 7
[1] Der Bundesrath beschließt:
1) über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die von demselben gefaßten Beschlüsse;
2) über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen, sofern nicht durch Reichsgesetz etwas Anderes bestimmt ist;
3.1 über Mängel, welche bei der Ausführung der Reichsgesetze oder der vorstehend erwähnten Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten.
3.2 Jeder Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen, und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Berathung zu übergeben.
3.3 Die Beschlußfassung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen in den Artikeln 5, 37 und 78, mit einfacher Mehrheit. Nicht vertretene oder nicht instruirte Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit giebt die Präsidialstimme[4] den Ausschlag.
3.4 Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Reiche gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen Bundesstaaten gezählt, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist.
Artikel 8
[1] Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse
1) für das Landheer und die Festungen;
2) für das Seewesen;
3) für das Zoll- und Steuerwesen;
4) für Handel und Verkehr;
5) für Eisenbahnen, Post und Telegraphen;
6) für Justizwesen;
7) für Rechungswesen.
[2] In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium mindestens vier Bundesstaaten vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder Staat nur Eine Stimme. In dem Ausschuß für das Landheer und die Festungen hat Bayern einen ständigen Sitz,[6] die übrigen Mitglieder desselben, sowie die Mitglieder des Ausschusses für das Seewesen werden vom Kaiser ernannt; die Mitglieder der anderen Ausschüsse werden von dem Bundesrathes gewählt. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für jede Session des Bundesrathes resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wobei die auscheidenden Mitglieder wieder wählbar sind.
[3] Außerdem wird im Bundesrathes aus dem Bevollmächtigten der Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg und zwei, vom Bundesrathe alljährlich zu wählenden Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten ein Ausschuß für die auswärtigen Angelegenheiten gebildet, in welchem Bayern den Vorsitz führt.
[4] Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten zur Verfügung gestellt.
Artikel 9
Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, in Reichstage zu erscheinen und muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die Ansichten seiner Regierung zu vertreten, auch dann, wenn dieselben von der Majorität des Bundesrathes nicht adoptirt worden sind. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrathes und des Reichstages sein.
Artikel 10
Dem Kaiser liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesrathes den üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren.
IV. Präsidium
Artikel 11
[1] Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen zu, welcher den Namen Deutscher Kaiser führt. Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reichs Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen.
[2] Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist die Zustimmung des Bundesrathes erforderlich, es sei denn, daß ein Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt.
[3] Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche Gegenstände beziehen, welche nach Artikel 4 in den Bereich der Reichsgesetzgebung gehören, ist zu ihrem Abschluß die Zustimmung des Bundesrathes und zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung des Reichstages erforderlich.
Artikel 12
Dem Kaiser steht es zu, den Bundesrath und den Reichstag zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen.
Artikel 13
Die Berufung des Bundesrathes und des Reichstages findet alljährlich statt und kann der Bundesrath zur Vorbereitung der Arbeiten ohne den Reichstag, letzterer aber nicht ohne den Bundesrath berufen werden.
Artikel 14
Die Berufung des Bundesrathes muß erfolgen, sobald sie von einem Drittel der Stimmzahl verlangt wird.
...
Artikel 18
[1] Der Kaiser ernennt die Reichsbeamten, läßt dieselben für das Reich vereidigen und verfügt erforderlichen Falls deren Entlassung.
[2] Den zu einem Reichsamte berufenen Beamten eines Bundesstaates stehen, sofern nicht vor ihrem Eintritt in den Reichsdienst im Wege der Reichsgesetzgebung etwas Anderes bestimmt ist, dem Reiche gegenüber diejenigen Rechte zu, welche ihnen in ihrem Heimathlande aus ihrer dienstlichen Stellung zugestanden hatten.
...
V. Reichstag
Artikel 20
[1] Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor.
[2] Bis zu der gesetzlichen Regelung, welche im § 5 des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869 (Bundesgesetzblatt 1869 S. 145) vorbehalten ist, werden in Bayern 48, in Württemberg 17, in Baden 14, in Hessen südlich des Mains 6 Abgeordnete gewählt, und beträgt demnach die Gesammtzahl der Angeordneten 382.
Artikel 21
[1] Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Reichstag.
[2] Wenn ein Mitglied des Reichstages ein besoldetes Reichsamt oder in einem Bundesstaat ein besoldetes Staatsamt annimmt oder im Reichs- oder Staatsdienste in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt verbunden ist, so verliert es Sitz und Stimme in dem Reichstag und kann seine Stelle in demselben nur durch neue Wahl wieder erlangen.
Artikel 22
[1] Die Verhandlungen des Reichstages sind öffentlich.
[2] Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Reichstages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
Artikel 23
Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kompetenz des Reichs Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrathe resp. Reichskanzler zu überweisen.
Artikel 24
Die Legislaturperiode des Reichstages dauert drei Jahre. Zur Auflösung des Reichstages während derselben ist ein Beschluß des Bundesrathes unter Zustimmung des Kaisers erforderlich.
Artikel 25
Im Falle der Auflösung des Reichstages müssen innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen nach derselben die Wähler und innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen nach der Auflösung der Reichstag versammelt werden.
...
Artikel 29
Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des gesammten Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.
Artikel 30
Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen Aeußerungen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.
Artikel 31
[1] Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der That oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird.
[2] Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden erforderlich.
[3] Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs- oder Civilhaft für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben.
Artikel 32
Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Besoldung oder Entschädigung beziehen.

VI. Zoll- und Handelswesen
Artikel 33
[1] Deutschland bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer Lage zur Einschließung in die Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen Gebietstheile.
[2] Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaates befindlich sind, können in jeden anderen Bundesstaat eingeführt und dürfen in letzterem einer Abgabe nur insoweit unterworfen werden, als daselbst gleichartige inländische Erzeugnisse einer inneren Steuer unterliegen.
Artikel 34
Die Hansestädte Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck entsprechenden Bezirk ihres oder des umliegenden Gebietes bleiben als Freihäfen außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze, bis sie ihren Einschluß in dieselbe beantragen.
Artikel 35
[1] Das Reich ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesammte Zollwesen, über die Besteuerung des im Bundesgebiete gewonnenen Salzes und Tabacks, bereiteten Branntweins und Bieres und aus Rüben oder anderen inländischen Erzeugnissen dargestellten Zuckers und Syrups, über den gegenseitigen Schutz der in den einzelnen Bundesstaaten erhobenen Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehung, sowie über Maßregeln, welche in den Zollausschüssen zur Sicherung der gemeinsamen Zollgrenze erforderlich sind.
[2] In Bayern, Württemberg und Baden bleibt die Besteuerung des inländischen Branntweins und Bieres der Landesgesetzgebung vorbehalten. Die Bundesstaaten werden jedoch ihr Bestreben darauf richten, eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung über die Besteuerung auch dieser Gegenstände herbeizuführen.
VII. Eisenbahnwesen
Artikel 41
[1] Eisenbahnen, welche im Interesse der Vertheidigung Deutschlands oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für nothwendig erachtet werden, können kraft eines Reichsgesetzes auch gegen den Widerstand der Bundesglieder, deren Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrechte, für Rechnung des Reichs angelegt oder an Privatunternehmer zur Ausführung konzessionirt und mit dem Expropriationsrechte ausgestattet werden.
... Artikel 42
Die Bundesregierungen verpflichten sich, die Deutschen Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz verwalten und zu diesem Behuf auch die neu herzustellenden Bahnen nach einheitlichen Normen anzulegen und ausrüsten zu lassen.
Artikel 44
Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die für den durchgehenden Verkehr und zur Herstellung ineinander greifender Fahrpläne nöthigen Personenzüge mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit, desgleichen die zur Bewältigung des Güterverkehrs nöthigen Güterzüge, auch direkte Expeditionen im Personen- und Güterverkehr, unter Gestaltung des Ueberganges der Transportmittel von einer Bahn auf die andere, gegen die übliche Vergütung einzurichten.
...
VIII. Post- und Telegraphenwesen
Artikel 48
[1] Das Postwesen und Telegraphenwesen werden für das gesammte Gebiet des Deutschen Reichs als einheitliche Staatsverkehrs-Anstalten eingerichtet und verwaltet.
...
Artikel 50
[1] Dem Kaiser gehört die obere Leitung der Post- und Telegraphenverwaltung an. Die von ihm bestellten Behörden haben die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der Organisation der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in der Qualifikation der Beamten hergestellt und erhalten wird.
IX. Marine und Schiffahrt
Artikel 53
[1] Die Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche unter dem Oberbefehl des Kaisers. Die Organisation und Zusammensetzung derselben liegt dem Kaiser ob, welcher die Offiziere und Beamten der Marine ernennt, und für welchen dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht zu nehmen sind.
[2] Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Reichskriegshäfen.
[3] Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit zusammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Reichskasse bestritten. Die gesammte seemännische Bevölkerung des Reichs, einschließlich des Maschinenpersonals und der Schiffshandwerker, ist vom Dienste im Landheere befreit, dagegen zum Dienste in der Kaiserlichen Marine verpflichtet.
[4] Die Vertheilung des Ersatzbedarfes findet nach Maßgabe der vorhandenen seemännischen Bevölkerung statt, und die hiernach von jedem Staate gestellte Quote kommt auf die Gestellung zum Landheere in Abrechnung.
Artikel 54
[1] Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche Handelsmarine.
...
Artikel 55
Die Flagge der Kriegs- und Handelsmarine ist schwarz-weiß-roth.
...
XI. Reichskriegswesen
Artikel 57
Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen.
Artikel 58
Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des Reichs sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen, so daß weder Bevorzugungen, noch Prägravationen einzelner Staaten oder Klassen grundsätzlich zulässig sind. Wo die gleiche Vertheilung der Lasten sich in natura nicht herstellen läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu schädigen, ist die Ausgleichung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit im Wege der Gesetzgebung festzustellen.
Artikel 59
[1] Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom vollendeten 20. bis zum beginnenden 28. Lebensjahre, dem stehenden Heere - und zwar die ersten drei Jahre bei den Fahnen, die letzten vier Jahre in der Reserve - und die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr an. In denjenigen Bundesstaaten, in denen bisher eine längere als zwölfjährige Gesammtdienstzeit gesetzlich war, findet die allmähliche Herabsetzung der Verpflichtung nur in dem Maaße statt, als dies die Rücksicht auf die Kriegsbereitschaft des Reichsheeres zuläßt.
[2] In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen lediglich diejenigen Bestimmungen maßgebend sein, welche für die Auswanderung der Landwehrmänner gelten.
Artikel 60
Die Friedens-Präsenzstärke des Deutschen Heeres wird bis zum 31. Dezember 1871 auf Ein Prozent der Bevölkerung von 1871 normirt, und wird pro rata derselben von den einzelnen Bundesstaaten gestellt. Für die spätere Zeit wird die Friedens-Präsenzstärke des Heeres im Wege der Reichsgesetzgebung festgestellt.
Artikel 61
[1] Nach Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen Reiche die gesammte Preußische Militairgesetzgebung ungesäumt einzuführen, sowohl die Gesetze selbst, als die zu ihrer Ausführung, Erläuterung oder Ergänzung erlassenen Reglements, Instruktionen und Reskripte, namentlich also das Militair-Strafgesetzbuch vom 3. April 1845, die Militair-Strafgerichtsordnung vom 3. April 1845, die Verordnung über die Ehrengerichte vom 20. Juli 1843, die Bestimmungen über Aushebung, Dienstzeit, Servis- und Verpflegungswesen, Einquartierung, Ersatz von Flurbeschädigungen, Mobilmachung u.s.w. für Krieg und Frieden. Die Miltair-Kirchenordnung ist jedoch ausgeschlossen.
[2] Nach gleichmäßiger Durchführung der Kriegsorganisation des Deutschen Heeres wird ein umfassendes Reichs-Militairgesetz dem Reichstage und dem Bundesrathe zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung vorgelegt werden.
Artikel 62
[1] Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte Deutsche Heer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen sind bis zum 31. Dezember 1871 dem Kaiser jährlich sovielmal 225 Thaler, als die Kopfzahl der Friedensstärke des Heeres nach Artikel 60 beträgt, zur Verfügung zu stellen. Vergl. Abschnitt XII.
...
Artikel 68
Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegszustand erklären. Bis zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden Reichsgesetzes gelten dafür die Vorschriften des Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851.

20.04.1871
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Deutsches Kaiserreich

Die Vertreter der Länder des Deutschen Kaiserreiches treffen zum ersten Mal zu einer Fahrplankonferenz der deutschen Eisenbahnen zusammen.

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Deutsches Kaiserreich / Königreich Preußen

Das preußische "Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medicinalangelegenheiten" teilt der philosophischen Fakultät der Berliner Universität mit, daß die Leitung und Verwaltung des physikalischen Labors an Prof. Hermann Helmholtz übergeben wird.

22.04.1871
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Deutsches Kaiserreich

Die Abgeordneten des Deutschen Reichstages beschließen die rechtliche Gleichstellung der Juden in Deutschland. Einer Schätzung zufolge leben im Gebiet des neugegründeten Deutschen Kaiserreiches 512.000 Menschen jüdischen Glaubens. Bei der letzten Schätzung im Jahre 1820 waren es noch 220.000 Menschen. Die neue Reichsverfassung wird ihnen die volle Gleichberechtigung zugestehen. August Rohling, Priester und Professor der katholischen Theologie in Münster, wird schlagartig bekannt, nachdem er die antisemitische Schrift "Der Talmudjude" veröffentlichte. Sie enthält aus dem Zusammenhang gerissene Talmud-Zitate, die Rohling negativ interpretiert. Damit versucht er auf theologischem Wege gegen die sogenannte „jüdische Rasse“ vorzugehen. Er stützt sich dabei im Wesentlichen auf das Werk von J. A. Eisenmenger „Entdecktes Judenthum Oder Gründlicher und Wahrhaffter Bericht, welchergestalt die verstockten Juden die Hochheilige Drey-Einigkeit lästern und verunehren“. Eine weitere Quelle Rohlings ist der jüdische Konvertit Aron Israel Brimann (Pseudonym Dr. Justus), der sich bereits durch antisemitische Hetzschriften hervorgetan hat. "Der Talmudjude" hat eine weitreichende Wirkung. Rohling zufolge gebiete die jüdische Religion ihren Anhängern, wann immer möglich Christen zu schädigen und zu töten – so verteidigt Rohling auch die mittelalterliche Ritualmordlegende. "Der Talmudjude" wird 17 Auflagen erleben. Rohling beweist mit teilweise gefälschten Auszügen, dass der Talmud erlaube, ... alle Nichtjuden auf jede Weise auszubeuten, sie physisch und moralisch zu vernichten, Leben, Ehre und Eigenthum derselben zu verderben, offen und mit Gewalt, heimlich und meuchlings; – das darf, ja soll, wenn er kann, der Jude von Religions wegen befolgen, damit er sein Volk zur irdischen Weltherrschaft bringe.

26.04.1871
Deutsches Reich.png
Deutsches Kaiserreich

In Berlin erscheint die letzte Ausgabe des Organs des Allgemeinen Deutschen Arbeitervereins „Social-Demokrat“.

30.04.1871
Deutsches Reich.png
Deutsches Kaiserreich
Die Regierenden des Deutschen Kaiserreiches am Monatsende
Deutsches Reich.png Funktion Name, Parteizugehörigkeit Beginn der Amtszeit Zeit im Amt
Wilhelm I.jpg
Kaiser
Wilhelm I.
(* 1797 Berlin, Preußen)
18.01.1871
102 Tage
Otto von Bismarck.jpg
Reichskanzler
Otto Fürst von Bismarck-Schönhausen
(* 1815 Schönhausen, Brandenburg)
parteilos
21.03.1871
40 Tage
Hermann von Thile.jpg
Erster Staatssekretär
im Auswärtigen Amt
Hermann von Thile
(* 1812 Berlin, Preußen)
parteilos
21.03.1871
40 Tage
Rudolph Delbrück.jpg
Präsident des
Reichskanzleramtes
Rudolph Delbrück
(* 1817 Berlin, Preußen)
parteiloser Liberaler
18.01.1871
-
Albrecht von Roon.jpg
Militärischer Berater
des Reichskanzlers
Generalmajor Albrecht von Roon
(* 1803 Pleushagen b. Kolberg, Pommern)
Preußischer Kriegsminister
(Deutsch-Konservative Partei)
18.01.1871
-
Heinrich von Stephan.jpg
Generalpostdirektor
Heinrich Stephan
(* 1831 Stolp, Pommern)
parteilos
18.01.1871
-
Bemerkungen: Lediglich der Reichskanzler und der Staatssekretär im Auswärtigen Amt bilden - gemeinsam mit dem Kaiser - die eigentliche Regierung. Der Präsident des Reichskanzleramtes Rudolf Delbrück, General von Roon und Generalpostdirektor Heinrich Stephan werden nur bei Bedarf zur Teilnahme an Sitzungen geladen.
Chronik des
Deutschen Kaiserreiches
des Jahres 1871
I. Quartal 1871 - April 1871 - Mai 1871 - Juni 1871 - Juli 1871 - August 1871 - September 1871 - Oktober 1871 - November 1871 - Dezember 1871
Chronik des
Deutschen Kaiserreiches
des Jahres 1872
Januar 1872 - Februar 1872 - März 1872 - April 1872 - Mai 1872 - Juni 1872 - Juli 1872 - August 1872 - September 1872 - Oktober 1872 - November 1872 - Dezember 1872
Chronik des
Deutschen Kaiserreiches
des Jahres ...
1873 - 1874 - 1875 - 1876 - 1877 - 1878 - 1879 - 1880 - 1881
spätere Chroniken Deutschlands

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