GV St. Michael - frühere Vereinssatzung vom 23.09.2017

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Vereinssatzung des Geschäftsführenden Vereins der Christlichen Gemeinschaften St. Michael zu Berlin e.V.

in der Fassung vom 23. September 2017

§ 1 Name und Sitz

1) Der Verein führt den Namen "Geschäftsführender Verein der Christlichen Gemeinschaften St. Michael zu Berlin e.V."
2) Er hat seinen Sitz in Berlin und ist dem Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg e.V. angeschlossen.


§ 2 Zweck des Vereins

1) Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige, religiöse Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2) Dem Verein obliegt die Verwaltung des bestehenden gemeinsamen Vermögens der Christlichen Gemeinschaften St. Michael zu Berlin mit dem Ziel, christliches Gemeinschaftsleben zu gestalten. Grundlage der Glaubensüberzeugung der Mitglieder bilden die Bibel als das Wort des Lebendigen Gottes sowie das Apostolische Glaubensbekenntnis, das der Christenheit als gemeinsame Glaubensgrundlage dient.
3) Der Verein dient der Förderung und Verbreitung der Religion im Sinne des christlichen Glaubens, insbesondere durch:
a) die Verkündigung des Evangeliums, vor allem den interessierten Gästen unseres Hotels „Graf Pückler“
b) Überlassung von Räumlichkeiten an andere christliche steuerbegünstigte Körperschaften zur Erfüllung ihrer als steuerbegünstigt anerkannten Zwecke.
c) Unterstützung von sozial-diakonischen und christlichen Vereinen und Werken, welche als steuerbegünstigt anerkannt sind und die steuerbegünstigten Zwecken dienen, durch Geld- und Sachspenden sowie durch Mitarbeit.
d) kostenlose Bereitstellung von Informationen über den christlichen Glauben und den Dialog mit anderen Religionen im Internet.


§ 3 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) (entfällt).


§ 4 Geldmittel

1) Die Geldmittel des Vereins werden durch freiwillige Gaben der Gemeinschaften, der Mitglieder und Freunde sowie aus den etwaigen Erträgen von Wirtschaftsbetrieb und Hausverwaltung aufgebracht und ausschließlich für Zwecke des Vereins verwendet.
2) Natürliche Personen zahlen als Mitglieder Beiträge. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 5 Mitgliedschaft

1) Mitglieder können natürliche Personen werden, die den Zweck des Vereins durch Zuwendungen und Mitarbeit unterstützen. Den Mitgliedern obliegt die Ausführung der Arbeiten zur Erfüllung des Vereinszweckes nach § 2, sowie die Verwaltung und Mehrung des Vereinsvermögens.
2) Mindestens zwei Mitglieder müssen dem Vorstand einen Kandidaten zur Mitgliedschaft vorschlagen; die Mitgliedschaft wird nach Entscheidung des Vorstandes der Mitgliederversammlung vorgeschlagen, die mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme entscheidet. Der Eintritt des Mitglieds vollzieht sich sodann durch schriftliche Erklärung.
3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss, durch Tod oder durch Ausschluss. Ein Mitglied, das den Zwecken des Vereins zuwider handelt oder nicht mehr aktiv in einer Arbeitsgruppe mitarbeitet, kann von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
4) Ist für einen befristeten Zeitraum eine aktive Mitgliedschaft nicht möglich, so kann die Mitgliedschaft auf Antrag beim Vorstand für diesen Zeitraum ruhen.
5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen und Spenden ist ausgeschlossen.


§ 6 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  • Wahl des Vorstandes,
  • Entgegennahme der geprüften Bilanzen und Entlastung des Vorstandes,
  • Beschlussfassung über die Etats,
  • Satzungsänderungen,
  • Beschlüsse über die Ausführung der Vereinsarbeit,
  • Beschlussfassung über vereinsrechtliche Angelegenheiten,
  • Beschlussfassung nach § 7 (5),
  • Wahl des Kassenprüfers.

2) Die Mitgliederversammlung tritt halbjährlich zusammen. Unabhängig hiervon muss sie einberufen werden, wenn 10 v.H. der Mitglieder oder der Vorstand es unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
3) Zu den Versammlungen ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vor der Versammlung versandt werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist sie nach zwei Wochen zu einer zweiten Sitzung mit gleicher Tagesordnung einzuladen, in welcher Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen besteht. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, oder, bei dessen Abwesenheit, die des 2. Vorsitzenden.
4) Über die Versammlung ist vom Vorstand ein Protokoll anzufertigen, das auf der folgenden Sitzung verabschiedet wird. Jedes Mitglied erhält eine Abschrift des Protokolls.


§ 7 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden.
b) dem 2. Vorsitzenden.
c) und bei Bedarf bis zu drei Beisitzern.
2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und bereitet die Mitgliederversammlungen vor.
3) Er wird von der Mitgliederversammlung aus ihren Reihen auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
4) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende bilden den Vorstand gem. § 26 BGB. Sie sind einzeln zur Vertretung berechtigt.
4a) Der Vorstand soll möglichst mit fünf Mitgliedern tagen, die sich darum bemühen, Entscheidungen einmütig zu treffen.
5) Bei Erwerb, Belastung, Verpachtung oder Veräußerung von Grundstücken bedarf es der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. 6) Seine Beschlüsse fasst der Vorstand auf Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen sind. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder, bei Abwesenheit, die des 2. Vorsitzenden. § 7,4a soll beachtet werden.
6a) Die Mitgliederversammlung wählt drei Ersatz-Beisitzer, die an Vorstandssitzungen stimmberechtigt teilnehmen dürfen, wenn ein Beisitzer verhindert ist.
7) Weitere Aufgaben des Vorstandes:
a) Gründung und Auflösung von Arbeitsgruppen des Vereins,
b) Beratung des Vereinsetats zur Vorlage bei der Mitgliederversammlung,
c) Festlegung gemeinsamer Veranstaltungen.


§ 8 Kassenprüfung

Ein von der Mitgliederversammlung zu wählender unabhängiger Kassenprüfer hat die Verwaltung der Finanzen des Vereins in unregelmäßigen Abständen zu überprüfen. Er ist verpflichtet, rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung eine ordnungsgemäße Kassenprüfung im ersten Quartal des Jahres durchzuführen und das Ergebnis der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Die Kassenprüfungen haben durch einen Kassenprüfer zu erfolgen, der für die Richtigkeit des Berichts der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich ist.


§ 9 Gemeinnützigkeit

1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 10 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

1) Einer Änderung des Vereinszweckes nach § 2 oder einer Auflösung des Vereins müssen mindestens zwei Drittel aller Mitglieder zustimmen. Schriftliche Stimmabgabe bei Verhinderung ist zulässig.
2) Die Änderung anderer Satzungsteile bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der auf der Sitzung anwesenden Mitglieder.
3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an die Evangelisch-Freikirchliche Gemeinde (KdöR) in der Hohenstaufenstraße in Berlin-Schöneberg.

Angenommen in der Mitgliederversammlung am 23.09.2017
gez. Hellmut Hentschel, 1. Vorsitzender
gez. Tobias Otto, 2. Vorsitzender